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Vergütung auf Stundenlohnbasis in engen Ausnahmefällen auch ohne Vereinbarung möglich

Verlangt der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber in Abweichung von dem vereinbarten Preisgefüge eine Vergütung auf Stundenlohnbasis, so muss der Auftragnehmer grundsätzlich eine entsprechende Stundenlohnabrede nachweisen. Diese Grundsätze geltend sowohl im Rahmen des VOB/B- Vertrages (§ 2 Abs. 10 VOB/B) als auch im Rahmen des BGB-Werkvertrages. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27.02.2023 (29 U 117/20) erneut bestätigt. Allerdings hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass im Ausnahmefall etwas Anderes gelten kann.

Sachverhalt:
In dem Fall, der dem OLG Frankfurt vorgelegt wurde, hatte ein Auftragnehmer für den Auftraggeber Elektroinstallationsarbeiten erbracht. Der zwischen den Parteien geschlossene Einheitspreisvertrag sah eine Ausführung von Stundenlohnarbeiten nur nach ausdrücklicher Anordnung vor. Im Rahmen seiner Schlussrechnung rechnete der Auftragnehmer eine Reihe von Stundenlohnarbeiten ab.

Entscheidung des OLG Frankfurts vom 27.02.2023:
Das OLG Frankfurt ist im Rahmen seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer eine solche Anordnung von Stundenlohnarbeiten nicht nachweisen konnte und hat somit den Vergütungsanspruch verneint.

Allerdings hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es im Gegensatz zum VOB/B-Vertrag im Rahmen eines BGB-Werkvertrages nicht in allen Fällen einer vertraglichen Abrede über die Stundenlohnarbeiten bedarf. Vielmehr könne der Auftragnehmer, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls üblich ist, dass bestimmte Leistungen auf Stundenlohnbasis erbracht werden, diese Leistungen auch ohne besondere Vereinbarung stundengenau abrechnen. Dies sei insbesondere bei kleinen Baunebenleistungen ohne nennenswerten Materialaufwand (z.B. Reparatur- und Nacharbeiten, Baustellenreinigung, Handaushubarbeiten) der Fall.

Fazit:
Eine Vergütung auf Stundenlohnbasis ist auch weiterhin grundsätzlich nur nach entsprechender Vereinbarung möglich. Dennoch sollte im Einzelfall stets geprüft werden, ob es sich bei den abgerechneten Leistungen um sog. Baunebenleistung handelt, für die ggf. eine Ausnahme gilt.

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