Insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Tätigkeit vom Home-Office seit Ausbruch der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Probleme und Risiken (vgl. dazu auch https://zirngibl.de/auch-im-home-office-behalten-sie-die-kontrolle-ueber-daten-und-know-how/) möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf das Urteil des BAG zum Zugriff auf Inhalte eines privat genutzten Endgeräts hinweisen (BAG, vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18). Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, Dateien, die sich auf einem dienstlichen Endgerät befinden und nicht als „privat“ gekennzeichnet oder offenkundig privater Natur sind, einzusehen – auch wenn kein begründeter Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung im Raum steht.
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Nach dem kürzlich beschlossenen Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) sollen in den kommenden Monaten die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter abgemildert werden. Das Sozialschutzpaket II beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
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In den vergangenen Woche wurden auf Bundesebene weitere Voraussetzungen zum Schutz und zur Absicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Coronavirus-Pandemie geschaffen. Die aktuellen Entwicklungen fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:
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Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Neben der Schaffung einer weitreichenden Ermächtigungsbefugnis für das Bundesministerium für Gesundheit und Pflege im Falle des Eintretens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, hat der Gesetzgeber die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugunsten erwerbstätiger Sorgeberechtigter erweitert.
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Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen, so das Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19.
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Kaum ein Bereich des Arbeitsrechts wurde allein in diesem Jahr so umfangreich und grundlegend von der Rechtsprechung behandelt wie das Urlaubsrecht. Die Einflüsse kommen dabei nicht nur aus Erfurt, sondern zunehmend auch aus Luxemburg.
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Gesetzliche
Unfallversicherung als „Wie-Beschäftigter“ bei einem Probearbeitstag
In dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 20.08.2019
entschiedenen Fall leistete der arbeitssuchende Kläger vereinbarungsgemäß einen
Probearbeitstag bei einem Abfallentsorgungsunternehmen zum Zwecke des gegenseitigen
Kennenlernens. Der Kläger sollte auf einem Lkw mitfahren und Abfälle
einsammeln. Hierbei stürzte er vom Lkw und verletzte sich schwer. Der beklagte
Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mangels
Eingliederung des Klägers in den Betrieb und damit mangels Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses ab. Das BSG gab dem Unfallversicherungsträger
insoweit Recht: ein eintägiges Probearbeiten begründet noch kein Beschäftigungsverhältnis
mit gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
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Ist der Betriebsrat eine selbstständige datenverarbeitende Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung? Nach bisher einhelliger Auffassung war diese Frage mit Nein zu beantworten.
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