BAG: Arbeitgeber darf auf Inhalte eines privat genutzten dienstlichen Endgeräts zugreifen
Insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Tätigkeit vom Home-Office seit Ausbruch der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Probleme und Risiken (vgl. dazu auch https://zirngibl.de/auch-im-home-office-behalten-sie-die-kontrolle-ueber-daten-und-know-how/) möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf das Urteil des BAG zum Zugriff auf Inhalte eines privat genutzten Endgeräts hinweisen (BAG, vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18). Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, Dateien, die sich auf einem dienstlichen Endgerät befinden und nicht als „privat“ gekennzeichnet oder offenkundig privater Natur sind, einzusehen – auch wenn kein begründeter Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung im Raum steht.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erhielt der Kläger von der Beklagten einen Pkw nebst Tankkarte zur privaten Nutzung. Im Mai 2013 überprüfte die Beklagte im Rahmen einer internen Revision den Dienstlaptop des Klägers. Hintergrund der Überprüfung des Laptops war der Verdacht der Beklagten, der Kläger habe Dokumente unerlaubt an Dritte herausgegeben. Bei der Durchsuchung entdeckte die Beklagte in einem vom Arbeitnehmer angelegten Ordner „DW“ die Datei „Tankbelege.xls.“. Sie enthielt eine Aufstellung über die vom Kläger mit der Tankkarte durchgeführten Betankungen. Aufgrund der dort erfassten Kraftstoffmengen, der Tankdaten und der Betankungsorte ergab sich aus Sicht der Beklagten zumindest der dringende Verdacht, der Kläger habe auf ihre Kosten nicht nur sein Dienstfahrzeug betankt. Die Beklagte kündigte daher aufgrund des dringenden Verdachts einer Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis außerordentlich hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Nach Auffassung des Klägers, verstieß die Sichtung und Verwertung obiger Datei gegen das Datenschutzrecht. Die Ergebnisse der Untersuchung seines Dienstlaptops seien daher unverwertbar.
Die Erfurter Richter sahen dies anders und entschieden im Sinne der Beklagten: Die Einsichtnahme in die Datei „Tankbelege.xls.“ sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus ihr gewonnen Erkenntnisse war aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Ein Verwertungsverbot bestand daher nicht. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 a.F. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (jetzt § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG) dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u.a. dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Der Arbeitgeber hat vor Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten aber stets eine Verhältnismäßigkeitsüberprüfung durchzuführen. Hierbei ist insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten einzustellen. Dieses ist abzuwägen gegen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Kontrolle, ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommt. Demnach darf die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen.
Allerdings kann eine Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung selbst ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts zulässig sein. Dies gilt vor allem für nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht stellende offene Überwachungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Pflichtverletzungen dienen und nicht willkürlich erfolgen.
Die arbeitgeberfreundliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist begrüßenswert: werden Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht erhoben, dürfen diese auch gegen den Arbeitnehmer verwertet werden. Ferner erkennt das BAG die Notwendigkeit von offenen Ermittlungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis an. Die Entscheidung beschränkt sich allerdings auf dienstliche Daten. Sind Daten dagegen als „privat“ gekennzeichnet oder offensichtlich privater Natur dürfen diese durch den Arbeitgeber nicht eingesehen werden. Ferner ist dem Arbeitnehmer eine solche Untersuchung regelmäßig angemessene Zeit im Voraus anzukündigen, um dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit zu geben, Ordner und Dateien als „privat“ zu kennzeichnen und sie damit von einer Einsichtnahme auszuschließen.
Katharina Schlonsak Dr. Lorenz Mitterer Rechtsanwältin Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht