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BAG: Sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren zurückliegender Vorbeschäftigung möglich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17) – wie zu erwarten war – eine Ausnahme vom Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung zugelassen, wenn zwischen der vorherigen Beendigung und dem Neubeginn des Arbeitsverhältnisses ein sehr langer Zeitraum liegt (hier 22 Jahre).

In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei der der beklagten Arbeitgeberin von Oktober 1991 bis November 1992 als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Über zwei Jahrzehnte später wurde die Arbeitnehmerin von ihrer früheren Arbeitgeberin sachgrundlos für einen befristeten Zeitraum bis zum 30.06.2015 erneut eingestellt – dieses Mal als Telefonserviceberaterin im Servicecenter. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung endet.

Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht und entschied, die Befristung des Arbeitsvertrages sei ohne Sachgrund wirksam gewesen. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne u.a. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt.

Ausgangspunkt des Streits war das in § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Verbot der sog. Zuvor-Beschäftigung. Demnach ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein (un-)befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz selbst liefert keine Anhaltspunkte, welcher Zeitraum unter „zuvor“ zu verstehen ist. Das BAG nahm in der Vergangenheit an, der Arbeitnehmer durfte innerhalb der letzten drei Jahre zuvor nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein. Diese Auslegung wurde im vergangen Jahr vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) für verfassungswidrig erklärt. Eine Ausnahme vom Verbot der Zuvor-Beschäftigung käme – so das BVerfGE – allenfalls dann in Betracht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Zuvor-Beschäftigung sah das BAG jedenfalls bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung als erfüllt an.

Welcher Zeitraum für das Verbot der Zuvor-Beschäftigung maßgeblich ist, lässt sich der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung zum Urteil nicht entnehmen. Es ist allerdings zu erwarten, dass sich das BAG auf keine absolut geltende Zeitgrenze festgelegt hat. Der letzte Satz der Pressemitteilung stellt klar, besondere Umstände können selbst bei sehr langen Zeiträumen zwischen zwei Beschäftigungen die Anwendung des Verbots der Zuvor-Beschäftigung rechtfertigen.

Wir informieren Sie an dieser Stelle wie gewohnt, sobald die Urteilsgründe veröffentlicht sind.

ZL Aktuell

BAG: Sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren zurückliegender Vorbeschäftigung möglich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17) – wie zu erwarten war – eine Ausnahme vom Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung zugelassen, wenn zwischen der vorherigen Beendigung und dem Neubeginn des Arbeitsverhältnisses ein sehr langer Zeitraum liegt (hier 22 Jahre).

In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei der der beklagten Arbeitgeberin von Oktober 1991 bis November 1992 als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Über zwei Jahrzehnte später wurde die Arbeitnehmerin von ihrer früheren Arbeitgeberin sachgrundlos für einen befristeten Zeitraum bis zum 30.06.2015 erneut eingestellt – dieses Mal als Telefonserviceberaterin im Servicecenter. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung endet.

Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht und entschied, die Befristung des Arbeitsvertrages sei ohne Sachgrund wirksam gewesen. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne u.a. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt.

Ausgangspunkt des Streits war das in § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Verbot der sog. Zuvor-Beschäftigung. Demnach ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein (un-)befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gesetz selbst liefert keine Anhaltspunkte, welcher Zeitraum unter „zuvor“ zu verstehen ist. Das BAG nahm in der Vergangenheit an, der Arbeitnehmer durfte innerhalb der letzten drei Jahre zuvor nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein. Diese Auslegung wurde im vergangen Jahr vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) für verfassungswidrig erklärt. Eine Ausnahme vom Verbot der Zuvor-Beschäftigung käme – so das BVerfGE – allenfalls dann in Betracht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Zuvor-Beschäftigung sah das BAG jedenfalls bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung als erfüllt an.

Welcher Zeitraum für das Verbot der Zuvor-Beschäftigung maßgeblich ist, lässt sich der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung zum Urteil nicht entnehmen. Es ist allerdings zu erwarten, dass sich das BAG auf keine absolut geltende Zeitgrenze festgelegt hat. Der letzte Satz der Pressemitteilung stellt klar, besondere Umstände können selbst bei sehr langen Zeiträumen zwischen zwei Beschäftigungen die Anwendung des Verbots der Zuvor-Beschäftigung rechtfertigen.

Wir informieren Sie an dieser Stelle wie gewohnt, sobald die Urteilsgründe veröffentlicht sind.