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BGH legt Streit um Mindestsätze dem EuGH vor

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Architekten und Ingenieurverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein Verfahren über eine sogenannte Aufstockungs-Honorarklage eines Ingenieurs ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt.

Hintergrund ist das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) demzufolge die verbindliche Vorgabe von Mindest- und Höchstsätzen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht mit der europäischen Richtlinie 2006/121/EG (Dienstleistungsrichtlinie) zu vereinbaren ist.

Das Urteil hat Auswirkungen auf das in § 7 HOAI verankerte zwingende Preisrecht, welches Honorarvereinbarungen nur im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze zulässt: Fällt der in § 7 HOAI verankerte Anspruch auf die Mindestsätze in Folge des EuGH – Urteils weg, so kann es in der Praxis schwer bis unmöglich werden, einen auf den Mindestsätzen beruhenden Honoraranspruch durchzusetzen, wenn eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung geschlossen wurde.

Aufgrund des EuGH-Urteils hat sich in Deutschland eine divergierende Rechtsprechung zu der Frage entwickelt, ob die vom EuGH getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit des zwingenden Preisrechts der HOAI in einem laufenden Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten/Ingenieur und seinem Auftraggeber unmittelbar zu beachten ist.

Das Revisionsverfahren beruht auf einer Entscheidung des OLG Hamm vom 23. Juli 2019 (AZ: 21 U 24/18) über die Berechtigung eines Ingenieurs zur Forderung einer Vergütung auf Basis der Mindestsätze, obwohl zwischen ihm und seinem Auftraggeber eine, die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung bestand. 

Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Auffassung, die im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter unwirksam, der Kläger habe daher trotz der anderslautenden Vereinbarung einen Anspruch auf eine den Mindestsätzen entsprechende Vergütung. Die Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreischarakter seien hier anwendbar, das Urteil des EuGH binde nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen müsse, um den Europa-rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Bürger hingegen gehe von dem Urteil keine Rechtswirkung aus, die Dienstleistungsrichtlinie könne keine Selbstverpflichtungen für einen einzelnen begründen, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich sei.

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14. August 2019, Az. 14 U 198/18) entschied jedoch das Gegenteil. In laufenden Prozessen dürften die HOAI-Regeln nicht mehr angewendet werden.

Mit Beschluss vom 14.05.2020 (VII ZR 174/19) hat der BGH das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG Hamm ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV unter anderem die alles entscheidende Frage vorgelegt, ob im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen die Dienstleistungsrichtlinie in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die nationalen Regelungen in § 7 HOAI, wonach die sich aus der HOAI ergebenden Mindestsätze verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind.

Die Revision gegen das Urteil des OLG Celle wurde am 14.05.2020 (VII ZR 205/19) zurückgewiesen, die Frage nach der Anwendbarkeit von § 7 HOAI war nach Ansicht des BGH hierbei aber nicht entscheidungserheblich.

Der 14.05.2020 hat leider nicht die von Bauherren, Architekten und Ingenieuren erhoffte Klarheit mit sich gebracht, bis zur Rückmeldung des EuGH wird man weiter mit der Rechtsunsicherheit leben müssen.  Hierüber hilft auch die Andeutung des BGH nicht hinweg, dass er dazu neige, keine unmittelbare Wirkung der Richtlinie anzunehmen. Der EuGH ist an diese Einschätzung nicht gebunden. 

ZL Aktuell

BGH legt Streit um Mindestsätze dem EuGH vor

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Architekten und Ingenieurverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein Verfahren über eine sogenannte Aufstockungs-Honorarklage eines Ingenieurs ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt.

Hintergrund ist das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) demzufolge die verbindliche Vorgabe von Mindest- und Höchstsätzen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht mit der europäischen Richtlinie 2006/121/EG (Dienstleistungsrichtlinie) zu vereinbaren ist.

Das Urteil hat Auswirkungen auf das in § 7 HOAI verankerte zwingende Preisrecht, welches Honorarvereinbarungen nur im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze zulässt: Fällt der in § 7 HOAI verankerte Anspruch auf die Mindestsätze in Folge des EuGH – Urteils weg, so kann es in der Praxis schwer bis unmöglich werden, einen auf den Mindestsätzen beruhenden Honoraranspruch durchzusetzen, wenn eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung geschlossen wurde.

Aufgrund des EuGH-Urteils hat sich in Deutschland eine divergierende Rechtsprechung zu der Frage entwickelt, ob die vom EuGH getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit des zwingenden Preisrechts der HOAI in einem laufenden Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten/Ingenieur und seinem Auftraggeber unmittelbar zu beachten ist.

Das Revisionsverfahren beruht auf einer Entscheidung des OLG Hamm vom 23. Juli 2019 (AZ: 21 U 24/18) über die Berechtigung eines Ingenieurs zur Forderung einer Vergütung auf Basis der Mindestsätze, obwohl zwischen ihm und seinem Auftraggeber eine, die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung bestand. 

Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Auffassung, die im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter unwirksam, der Kläger habe daher trotz der anderslautenden Vereinbarung einen Anspruch auf eine den Mindestsätzen entsprechende Vergütung. Die Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreischarakter seien hier anwendbar, das Urteil des EuGH binde nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen müsse, um den Europa-rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Bürger hingegen gehe von dem Urteil keine Rechtswirkung aus, die Dienstleistungsrichtlinie könne keine Selbstverpflichtungen für einen einzelnen begründen, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich sei.

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14. August 2019, Az. 14 U 198/18) entschied jedoch das Gegenteil. In laufenden Prozessen dürften die HOAI-Regeln nicht mehr angewendet werden.

Mit Beschluss vom 14.05.2020 (VII ZR 174/19) hat der BGH das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG Hamm ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV unter anderem die alles entscheidende Frage vorgelegt, ob im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen die Dienstleistungsrichtlinie in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die nationalen Regelungen in § 7 HOAI, wonach die sich aus der HOAI ergebenden Mindestsätze verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind.

Die Revision gegen das Urteil des OLG Celle wurde am 14.05.2020 (VII ZR 205/19) zurückgewiesen, die Frage nach der Anwendbarkeit von § 7 HOAI war nach Ansicht des BGH hierbei aber nicht entscheidungserheblich.

Der 14.05.2020 hat leider nicht die von Bauherren, Architekten und Ingenieuren erhoffte Klarheit mit sich gebracht, bis zur Rückmeldung des EuGH wird man weiter mit der Rechtsunsicherheit leben müssen.  Hierüber hilft auch die Andeutung des BGH nicht hinweg, dass er dazu neige, keine unmittelbare Wirkung der Richtlinie anzunehmen. Der EuGH ist an diese Einschätzung nicht gebunden.