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BMAS veröffentlicht SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16.04.2020 konkrete einheitliche Schutzstandards zum Arbeiten in der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir die praktische Bedeutung für Arbeitgeber sowie die wesentlichen Maßnahmen zusammen:

1.Rechtsnatur der Arbeitsschutzstandards

Die vom BMAS entwickelten Arbeitsschutzstandards besitzen keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Es handelt sich vielmehr um DIN- und nicht um Rechtsnormen. Gleichwohl entfalten die Arbeitsschutzstandards Rechtswirkungen. Eine fehlerhafte bzw. unterlassene Umsetzung obiger Arbeitsschutzstandards spricht dafür, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Vornahme derjenigen Maßnahmen, die zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich sind (vgl. §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)), schuldhaft verletzt hat.

2. Arbeitgeber in der Verantwortung

Arbeitgeber sind bereits aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, die Risiken einer Infizierung der Arbeitnehmer mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz so weit wie möglich zu minimieren. Ziel des Arbeitspapiers des BMAS ist die Schaffung einer einheitlichen Arbeitsschutzstandards zur Unterbrechung der Infektionskette und Sicherung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Im Vordergrund sollen dabei zwei zentrale Punkte stehen:

  • Sofern die Mindestabstandsregeln von 1,5m nicht eingehalten werden können, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen.
  • Personen mit Symptomen – Fieber und Atemwegssymptome – dürfen sich bis zur ärztlichen Klärung nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten bzw. haben dieses unverzüglich zu verlassen.

Der Arbeitgeber ist in der Verantwortung, die notwendigen Infektionsschutzmaßnehmen (zu den wesentlichen Maßnahmen sogleich unter Ziff. 3) entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen.

Hierzu sollte der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit Fachleuten für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und betrieblicher Interessenvertretung ein Infektionsschutzkonzept erarbeiten, das die Vorgaben aus dem Arbeitspapier aufgreift und diese anschließend umsetzen.

Neben einer schuldrechtlichen Haftung gegenüber den verletzten Arbeitnehmern steht im Einzelfall sogar eine straf- bzw. ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der für den Arbeitgeber verantwortlich handelnden Personen und des Unternehmens des Arbeitgebers (§ 130 OWiG) im Raum.

Es ist zudem zu erwarten, dass die Einhaltung der Arbeitsschutzstandards zumindest stichprobenartig durch die Berufsgenossenschaften überprüft wird.

3. Maßnahmen

3.1 Technische Maßnahmen

Der Arbeitsplatz ist durch besondere technische Maßnahmen so zu gestalten, dass Arbeitnehmer einen ausreichenden Abstand (mindestens 1,5 m) zueinander einhalten können. Dies gilt insbesondere für solche Bereiche, an denen sich typischerweise Ansammlungen bilden (Sanitärräume, Kantinen, Pausenräume etc.). Zur Vermeidung solcher Ansammlungen empfehlen sich Abstandsmarkierungen auf dem Boden sowie eine zeitversetzte Essensausgabe nach Bereichen. Generell sollten wechselnde Kontakte innerhalb wie außerhalb des Betriebs auf das nötigste reduziert werden.

Ferner sind zur Vermeidung von Infektionen Flüssigseife und Handtuchspender in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.

3.2 Organisatorische Maßnahmen

Arbeitsmittel, wie z.B. persönliche Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung, sollten nach Möglichkeit personenbezogen verwendet sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Der Zutritt betriebsfremder Personen sollte soweit wie möglich auf ein Minimum reduziert werden. Darüber hinaus sollte ein betrieblicher Pandemieplan entwickelt werden, der eine rasche Aufklärung von Verdachtsfällen vorsieht. Dieser sollte Regelungen enthalten, die im Falle einer bestätigten Infektion eine unverzügliche Ermittlung und Informationen der Beschäftigten und Kontaktpersonen des Infizierten vorsehen.

3.3 Personenbezogene Maßnahmen

Sofern der Mindest-Schutzabstand nicht eingehalten werden kann, sollten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Um eine effektive Reduzierung des Infektionsrisikos im gesamten Betrieb umzusetzen, ist eine betriebseinheitliche Organisation und Durchsetzung der Maßnahmen unumgänglich. Hierfür sollten insbesondere einheitliche Ansprechpartner sowie ein aktueller und konsistenter Informationsfluss existieren.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet.

Lorenz Mitterer und Katharina Schlonsak

ZL Aktuell

BMAS veröffentlicht SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16.04.2020 konkrete einheitliche Schutzstandards zum Arbeiten in der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir die praktische Bedeutung für Arbeitgeber sowie die wesentlichen Maßnahmen zusammen:

1.Rechtsnatur der Arbeitsschutzstandards

Die vom BMAS entwickelten Arbeitsschutzstandards besitzen keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Es handelt sich vielmehr um DIN- und nicht um Rechtsnormen. Gleichwohl entfalten die Arbeitsschutzstandards Rechtswirkungen. Eine fehlerhafte bzw. unterlassene Umsetzung obiger Arbeitsschutzstandards spricht dafür, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Vornahme derjenigen Maßnahmen, die zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich sind (vgl. §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)), schuldhaft verletzt hat.

2. Arbeitgeber in der Verantwortung

Arbeitgeber sind bereits aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, die Risiken einer Infizierung der Arbeitnehmer mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz so weit wie möglich zu minimieren. Ziel des Arbeitspapiers des BMAS ist die Schaffung einer einheitlichen Arbeitsschutzstandards zur Unterbrechung der Infektionskette und Sicherung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Im Vordergrund sollen dabei zwei zentrale Punkte stehen:

  • Sofern die Mindestabstandsregeln von 1,5m nicht eingehalten werden können, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen.
  • Personen mit Symptomen – Fieber und Atemwegssymptome – dürfen sich bis zur ärztlichen Klärung nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten bzw. haben dieses unverzüglich zu verlassen.

Der Arbeitgeber ist in der Verantwortung, die notwendigen Infektionsschutzmaßnehmen (zu den wesentlichen Maßnahmen sogleich unter Ziff. 3) entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen.

Hierzu sollte der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit Fachleuten für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und betrieblicher Interessenvertretung ein Infektionsschutzkonzept erarbeiten, das die Vorgaben aus dem Arbeitspapier aufgreift und diese anschließend umsetzen.

Neben einer schuldrechtlichen Haftung gegenüber den verletzten Arbeitnehmern steht im Einzelfall sogar eine straf- bzw. ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der für den Arbeitgeber verantwortlich handelnden Personen und des Unternehmens des Arbeitgebers (§ 130 OWiG) im Raum.

Es ist zudem zu erwarten, dass die Einhaltung der Arbeitsschutzstandards zumindest stichprobenartig durch die Berufsgenossenschaften überprüft wird.

3. Maßnahmen

3.1 Technische Maßnahmen

Der Arbeitsplatz ist durch besondere technische Maßnahmen so zu gestalten, dass Arbeitnehmer einen ausreichenden Abstand (mindestens 1,5 m) zueinander einhalten können. Dies gilt insbesondere für solche Bereiche, an denen sich typischerweise Ansammlungen bilden (Sanitärräume, Kantinen, Pausenräume etc.). Zur Vermeidung solcher Ansammlungen empfehlen sich Abstandsmarkierungen auf dem Boden sowie eine zeitversetzte Essensausgabe nach Bereichen. Generell sollten wechselnde Kontakte innerhalb wie außerhalb des Betriebs auf das nötigste reduziert werden.

Ferner sind zur Vermeidung von Infektionen Flüssigseife und Handtuchspender in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.

3.2 Organisatorische Maßnahmen

Arbeitsmittel, wie z.B. persönliche Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung, sollten nach Möglichkeit personenbezogen verwendet sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Der Zutritt betriebsfremder Personen sollte soweit wie möglich auf ein Minimum reduziert werden. Darüber hinaus sollte ein betrieblicher Pandemieplan entwickelt werden, der eine rasche Aufklärung von Verdachtsfällen vorsieht. Dieser sollte Regelungen enthalten, die im Falle einer bestätigten Infektion eine unverzügliche Ermittlung und Informationen der Beschäftigten und Kontaktpersonen des Infizierten vorsehen.

3.3 Personenbezogene Maßnahmen

Sofern der Mindest-Schutzabstand nicht eingehalten werden kann, sollten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Um eine effektive Reduzierung des Infektionsrisikos im gesamten Betrieb umzusetzen, ist eine betriebseinheitliche Organisation und Durchsetzung der Maßnahmen unumgänglich. Hierfür sollten insbesondere einheitliche Ansprechpartner sowie ein aktueller und konsistenter Informationsfluss existieren.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet.

Lorenz Mitterer und Katharina Schlonsak