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Das LKW-Kartell beschäftigt die Gerichte

2016 verhängte die Europäische Kommission Bußgelder gegen namhafte Hersteller von LKW wegen des Austauschs über Bruttolistenpreise sowie den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung neuer Emissionstechnologien.

Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit Schadensersatzklagen von Abnehmern beschäftigt. Es gibt inzwischen erste Urteile. Diese fallen sehr unterschiedlich aus.

Ein Überblick über die jüngsten Urteile im LKW-Kartell:

  1. Das LG Hannover gab in seinem Urteil vom 21.11.2017 (Az.: 18 O 8/17) einem Schadensersatzanspruch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Grunde nach statt. Der Kläger in diesem Verfahren hatte in dem Zeitraum, in dem der sanktionierte Austausch stattfand, LKW und LKW-Fahrgestelle für die Stadtreinigung sowie die Berufsfeuerwehr bezogen.

Das LG Hannover nahm an, dass ein Anscheinsbeweis dafür bestehe, dass sich das sanktionierte Kartell insbesondere wegen des Austauschs über Bruttolistenpreise allgemein preissteigernd ausgewirkt habe. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Grundlage und Ausgangspunkt der Verhandlungen über kundenindividuelle Kaufpreise die Bruttolistenpreise der LKW-Hersteller seien. Der Austausch über die Bruttolistenpreise stelle nach Auffassung des LG Hannover einen Verstoß gegen den Kernbereich des Wettbewerbs dar. Das Gericht wertete die lange Dauer des Kartells sowie die besonders große Reichweite als weitere Indizien für die preissteigernde Wirkung des Kartells. Kartellrechtswidrige Absprachen wirkten sich demnach auch auf die kundenindividuellen Preise aus, unabhängig davon ob und inwieweit bei der Verhandlung der kundenindividuellen Preise auch noch andere Faktoren Berücksichtigung fanden.

Das Gericht stellte weiter fest, dass sich der Anscheinsbeweis auch auf die Kartellbefangenheit bzw. -Betroffenheit der gegenständlichen LKW beziehe. Der Geschädigte genüge nach Ansicht des LG Hannover seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch den substantiierten Vortrag, dass er LKW im Zeitraum des sanktionierten Verhaltens bei den am Kartell beteiligten Unternehmen bezogen habe.

  1. Das LG Berlin wies mit seinem Urteil vom 26.06.2018 (Az.: 16 O 177/17) die Schadensersatzklage eines Herstellers von Kunststoffpaletten ab. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge von den kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellbeteiligten betroffen seien. Der Anscheinsbeweis sei auf den mittelbaren Erwerb von LKW von Dritten, die nicht am Kartelle beteiligt waren, nicht anwendbar. Auch die ökonomische Komplexität der Preisbildung und der unterschiedliche Wettbewerbsdruck auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten sprechen nach Ansicht des LG Berlin gegen einen Anscheinsbeweis.
  2. Wie das LG Berlin entschied auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 06.03.2019 (Az.: VI-U (Kart) 15/18) und wies die Berufung gegen die Abweisung einer Feststellungsklage des Landgerichts Dortmund zurück. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sei die Klägerin für den von ihr geltend gemachten Kartellschaden beweisfällig geblieben. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die in Rede stehenden Kartellverstöße dazu geführt haben, dass die streitgegenständlichen LKW zu überhöhten Bruttopreisen erworben wurden.
  3. Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass die LKW-Listenpreise nicht zwangsläufig über den gesamten Zeitraum in allen Ländern des EWR kartellbedingt angehoben worden seien. Vortrag dazu, dass die LKW-Preise im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland kartellbedingt erhöht gewesen seien, fehlte nach Auffassung des Gerichts.

Das OLG Düsseldorf meint, dass ein Anscheinsbeweis nicht bestehe, wenn eine Ware nicht direkt von einem der an der Preisabsprache beteiligten Kartellanten, sondern von selbstständigen Zwischenhändlern bezogen wurde. Der Vortrag, LKW im Kartellzeitraum erworben zu haben, reiche nach der Auffassung des OLG Düsseldorf demnach in diesem Fall nicht aus, um die kartellbedingte Betroffenheit darzulegen. Erforderlich sei vielmehr ein nachvollziehbares Vorbringen, aus dem sich ergebe, dass von einem Dritten aufgrund des LKW-Kartells zu künstlich überhöhten Preisen gekauft wurde. Diese Auffassung begründet das OLG Düsseldorf mit der ökonomischen Komplexität der Preisbildung, des eigenständigen Spielraums der Zwischenhändler bei der Preisgestaltung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten.

  1. Das OLG Stuttgart wies dagegen in seiner Entscheidung vom 04.04.2019 (Az.: 2 U 101/18) die Berufung gegen ein Grundurteil des LG Stuttgart zurück und gab dem klagenden Bauunternehmen Recht.

In Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Schienenkartell (Az.: KZR 26/17) erkannte das OLG Stuttgart an, dass es zwar keinen Anscheinsbeweis bei Kartellen gebe, stellte aber fest, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Kartellschaden gegeben sei.

Das OLG Stuttgart beschäftigte sich in seiner Entscheidung außerdem mit der Verjährung. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann die Verjährung durch die Einleitung des Verfahrens der EU-Kommission gehemmt wurde. Das OLG Stuttgart legte diese Frage klägerfreundlich aus und stellte fest, dass die Hemmung der Verjährung bereits mit Beginn der Durchsuchungen bei den Kartellbeteiligten im Jahr 2011 eingetreten sei.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen, sodass hoffentlich der BGH die Gelegenheit bekommt, sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen zu beschäftigen.

ZL Aktuell

Das LKW-Kartell beschäftigt die Gerichte

2016 verhängte die Europäische Kommission Bußgelder gegen namhafte Hersteller von LKW wegen des Austauschs über Bruttolistenpreise sowie den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung neuer Emissionstechnologien.

Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit Schadensersatzklagen von Abnehmern beschäftigt. Es gibt inzwischen erste Urteile. Diese fallen sehr unterschiedlich aus.

Ein Überblick über die jüngsten Urteile im LKW-Kartell:

  1. Das LG Hannover gab in seinem Urteil vom 21.11.2017 (Az.: 18 O 8/17) einem Schadensersatzanspruch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Grunde nach statt. Der Kläger in diesem Verfahren hatte in dem Zeitraum, in dem der sanktionierte Austausch stattfand, LKW und LKW-Fahrgestelle für die Stadtreinigung sowie die Berufsfeuerwehr bezogen.

Das LG Hannover nahm an, dass ein Anscheinsbeweis dafür bestehe, dass sich das sanktionierte Kartell insbesondere wegen des Austauschs über Bruttolistenpreise allgemein preissteigernd ausgewirkt habe. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Grundlage und Ausgangspunkt der Verhandlungen über kundenindividuelle Kaufpreise die Bruttolistenpreise der LKW-Hersteller seien. Der Austausch über die Bruttolistenpreise stelle nach Auffassung des LG Hannover einen Verstoß gegen den Kernbereich des Wettbewerbs dar. Das Gericht wertete die lange Dauer des Kartells sowie die besonders große Reichweite als weitere Indizien für die preissteigernde Wirkung des Kartells. Kartellrechtswidrige Absprachen wirkten sich demnach auch auf die kundenindividuellen Preise aus, unabhängig davon ob und inwieweit bei der Verhandlung der kundenindividuellen Preise auch noch andere Faktoren Berücksichtigung fanden.

Das Gericht stellte weiter fest, dass sich der Anscheinsbeweis auch auf die Kartellbefangenheit bzw. -Betroffenheit der gegenständlichen LKW beziehe. Der Geschädigte genüge nach Ansicht des LG Hannover seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch den substantiierten Vortrag, dass er LKW im Zeitraum des sanktionierten Verhaltens bei den am Kartell beteiligten Unternehmen bezogen habe.

  1. Das LG Berlin wies mit seinem Urteil vom 26.06.2018 (Az.: 16 O 177/17) die Schadensersatzklage eines Herstellers von Kunststoffpaletten ab. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge von den kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellbeteiligten betroffen seien. Der Anscheinsbeweis sei auf den mittelbaren Erwerb von LKW von Dritten, die nicht am Kartelle beteiligt waren, nicht anwendbar. Auch die ökonomische Komplexität der Preisbildung und der unterschiedliche Wettbewerbsdruck auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten sprechen nach Ansicht des LG Berlin gegen einen Anscheinsbeweis.
  2. Wie das LG Berlin entschied auch das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 06.03.2019 (Az.: VI-U (Kart) 15/18) und wies die Berufung gegen die Abweisung einer Feststellungsklage des Landgerichts Dortmund zurück. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sei die Klägerin für den von ihr geltend gemachten Kartellschaden beweisfällig geblieben. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die in Rede stehenden Kartellverstöße dazu geführt haben, dass die streitgegenständlichen LKW zu überhöhten Bruttopreisen erworben wurden.
  3. Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass die LKW-Listenpreise nicht zwangsläufig über den gesamten Zeitraum in allen Ländern des EWR kartellbedingt angehoben worden seien. Vortrag dazu, dass die LKW-Preise im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland kartellbedingt erhöht gewesen seien, fehlte nach Auffassung des Gerichts.

Das OLG Düsseldorf meint, dass ein Anscheinsbeweis nicht bestehe, wenn eine Ware nicht direkt von einem der an der Preisabsprache beteiligten Kartellanten, sondern von selbstständigen Zwischenhändlern bezogen wurde. Der Vortrag, LKW im Kartellzeitraum erworben zu haben, reiche nach der Auffassung des OLG Düsseldorf demnach in diesem Fall nicht aus, um die kartellbedingte Betroffenheit darzulegen. Erforderlich sei vielmehr ein nachvollziehbares Vorbringen, aus dem sich ergebe, dass von einem Dritten aufgrund des LKW-Kartells zu künstlich überhöhten Preisen gekauft wurde. Diese Auffassung begründet das OLG Düsseldorf mit der ökonomischen Komplexität der Preisbildung, des eigenständigen Spielraums der Zwischenhändler bei der Preisgestaltung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten.

  1. Das OLG Stuttgart wies dagegen in seiner Entscheidung vom 04.04.2019 (Az.: 2 U 101/18) die Berufung gegen ein Grundurteil des LG Stuttgart zurück und gab dem klagenden Bauunternehmen Recht.

In Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Schienenkartell (Az.: KZR 26/17) erkannte das OLG Stuttgart an, dass es zwar keinen Anscheinsbeweis bei Kartellen gebe, stellte aber fest, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Kartellschaden gegeben sei.

Das OLG Stuttgart beschäftigte sich in seiner Entscheidung außerdem mit der Verjährung. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann die Verjährung durch die Einleitung des Verfahrens der EU-Kommission gehemmt wurde. Das OLG Stuttgart legte diese Frage klägerfreundlich aus und stellte fest, dass die Hemmung der Verjährung bereits mit Beginn der Durchsuchungen bei den Kartellbeteiligten im Jahr 2011 eingetreten sei.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen, sodass hoffentlich der BGH die Gelegenheit bekommt, sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen zu beschäftigen.