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Das Löschen von Suchergebnissen bei Google und Co. – Der EuGH konkretisiert seine Rechtsprechung zum sog. „Recht auf Vergessenwerden“

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat am 24.09.2019 mit zwei Urteilen das bereits im Jahr 2014 mit einem Grundsatzurteil eingeführte sog. „Recht auf Vergessenwerden“ (Rs. C-131/12) bestätigt und konkretisiert (EuGH Rs. C-136/17 und Rs. C-507/17).

In seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2014 stellte der EuGH fest, dass die Auflistung von Links in den Ergebnislisten einer Suchmaschine, die zu Webseiten führen, die personenbezogene Daten beinhalten, selbst eine Verarbeitung personenbezogener Daten sei. Ist diese Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig oder sind die Zwecke, für die personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet wurden, überholt, kann der Betroffene die Löschung der Verlinkung aus den Suchergebnissen verlangen. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Betroffener gegen die originäre Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der verlinkten Webseite selbst vorgeht oder nicht.

Im Falle eines Antrags auf Löschung von Verlinkungen zu Webseiten, die personenbezogene Daten enthalten, ist der Suchmaschinenbetreiber folglich verpflichtet, genau zu prüfen, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Listung in den Suchergebnissen zulässig ist. Ist sie dies nicht, muss die Verlinkung entfernt werden. Bei der Prüfung hat der Suchmaschinenbetreiber stets eine Abwägung der Grundrechte des Betroffenen mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägung spielen insbesondere die Sensibilität der verarbeiteten Daten, die verstrichene Zeit, die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung, der Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person und die Erforderlichkeit der Listung bestimmter Ergebnisse in den Suchergebnissen eine Rolle.

Ist die Verlinkung zu Webseiten in den Suchergebnissen unzulässig und muss die Verlinkung deswegen entfernt werden, stellt sich die Frage, wie weit die Löschungspflicht reicht. Der EuGH entschied dazu jetzt, dass eine weltweite Löschung entsprechender Links nicht erforderlich sei. Der Suchmaschinenbetreiber muss eine unzulässige Verlinkung aus den Suchergebnissen nur in den in den Mitgliedsstaaten der EU abrufbaren Versionen der Suchmaschine entfernen. Allerdings muss der Suchmaschinenbetreiber geeignete Maßnahmen ergreifen, die Internetnutzer der Mitgliedsstaaten daran hindern, anderweitig auf die Verlinkung in den Suchergebnissen (z.B. mittels einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine) zuzugreifen.

Nach Auffassung des EuGH ist im Einzelfall aber auch eine Anordnung zur weltweiten Löschung der Verlinkung nicht ausgeschlossen. Die nationalen Behörden oder Gerichte könnten unter Abwägung der Grundrechtsposition des Betroffenen mit dem Recht der Allgemeinheit auf freie Information den Suchmaschinenbetreiber zur Entfernung der Verlinkung aus den Suchergebnissen sämtlicher Versionen einer Suchmaschine verpflichten. Die von den Suchmaschinenbetreibern auf Antrag der Betroffenen vorzunehmende Interessenabwägung ist durchaus komplex. Es ist daher unerlässlich, in einem Antrag auf Löschung einer Verlinkung aus der Ergebnisliste einer Suchmaschine sämtliche Umstände des Einzelfalls detailliert darzustellen. Der Antrag sollte alle wesentlichen Informationen beinhalten, die das überwiegende Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Daten und damit die Löschung der Verlinkung begründen.

ZL Aktuell

Das Löschen von Suchergebnissen bei Google und Co. – Der EuGH konkretisiert seine Rechtsprechung zum sog. „Recht auf Vergessenwerden“

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat am 24.09.2019 mit zwei Urteilen das bereits im Jahr 2014 mit einem Grundsatzurteil eingeführte sog. „Recht auf Vergessenwerden“ (Rs. C-131/12) bestätigt und konkretisiert (EuGH Rs. C-136/17 und Rs. C-507/17).

In seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2014 stellte der EuGH fest, dass die Auflistung von Links in den Ergebnislisten einer Suchmaschine, die zu Webseiten führen, die personenbezogene Daten beinhalten, selbst eine Verarbeitung personenbezogener Daten sei. Ist diese Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig oder sind die Zwecke, für die personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet wurden, überholt, kann der Betroffene die Löschung der Verlinkung aus den Suchergebnissen verlangen. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Betroffener gegen die originäre Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der verlinkten Webseite selbst vorgeht oder nicht.

Im Falle eines Antrags auf Löschung von Verlinkungen zu Webseiten, die personenbezogene Daten enthalten, ist der Suchmaschinenbetreiber folglich verpflichtet, genau zu prüfen, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Listung in den Suchergebnissen zulässig ist. Ist sie dies nicht, muss die Verlinkung entfernt werden. Bei der Prüfung hat der Suchmaschinenbetreiber stets eine Abwägung der Grundrechte des Betroffenen mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägung spielen insbesondere die Sensibilität der verarbeiteten Daten, die verstrichene Zeit, die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihr Verhalten in der Vergangenheit, das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung, der Inhalt und die Form der Veröffentlichung sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung für die Person und die Erforderlichkeit der Listung bestimmter Ergebnisse in den Suchergebnissen eine Rolle.

Ist die Verlinkung zu Webseiten in den Suchergebnissen unzulässig und muss die Verlinkung deswegen entfernt werden, stellt sich die Frage, wie weit die Löschungspflicht reicht. Der EuGH entschied dazu jetzt, dass eine weltweite Löschung entsprechender Links nicht erforderlich sei. Der Suchmaschinenbetreiber muss eine unzulässige Verlinkung aus den Suchergebnissen nur in den in den Mitgliedsstaaten der EU abrufbaren Versionen der Suchmaschine entfernen. Allerdings muss der Suchmaschinenbetreiber geeignete Maßnahmen ergreifen, die Internetnutzer der Mitgliedsstaaten daran hindern, anderweitig auf die Verlinkung in den Suchergebnissen (z.B. mittels einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine) zuzugreifen.

Nach Auffassung des EuGH ist im Einzelfall aber auch eine Anordnung zur weltweiten Löschung der Verlinkung nicht ausgeschlossen. Die nationalen Behörden oder Gerichte könnten unter Abwägung der Grundrechtsposition des Betroffenen mit dem Recht der Allgemeinheit auf freie Information den Suchmaschinenbetreiber zur Entfernung der Verlinkung aus den Suchergebnissen sämtlicher Versionen einer Suchmaschine verpflichten. Die von den Suchmaschinenbetreibern auf Antrag der Betroffenen vorzunehmende Interessenabwägung ist durchaus komplex. Es ist daher unerlässlich, in einem Antrag auf Löschung einer Verlinkung aus der Ergebnisliste einer Suchmaschine sämtliche Umstände des Einzelfalls detailliert darzustellen. Der Antrag sollte alle wesentlichen Informationen beinhalten, die das überwiegende Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Daten und damit die Löschung der Verlinkung begründen.