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Das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Zum 01.01.2021 ist das sog. Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten. Kernstück des SanInsFoG ist die Einführung eines gänzlich neuen, außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens. Die Einzelheiten hierzu regelt das ebenfalls zum 01.01.2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG), welches zugleich die EU-Restrukturierungsrichtlinie in Deutschland umsetzt.

Das sog. StaRUG-Verfahren ermöglicht ein flexibles, frühzeitig verfügbares Restrukturierungsverfahren und bietet effektive Instrumente, um die Restriktionen eines formellen Insolvenzverfahrens zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Da die Regelungen des StaRUG zeitgleich mit dem Ende des Aussetzungszeitraums der Insolvenzantragsplicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz in Kraft getreten sind, wird das StaRUG-Verfahren bereits in Zusammenhang mit der Abmilderung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland eine ganz erhebliche Rolle spielen. Geschäftsführer und Vorstände sollten daher mit den Grundzügen des StaRUG-Verfahrens vertraut sein und sich frühzeitig entsprechend rechtlich beraten lassen.

Stichpunktartig lassen sich die Regelungskomplexe des StaRUG und die Inhalte des StaRUG-Verfahrens wie folgt zusammenfassen:

  • Rechtsformunabhängige Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter des Schuldners, § 1 StaRUG.
  • Einleitung des StaRUG-Verfahrens durch Aufstellung eines Restrukturierungsplans (§§ 5 ff. StaRUG), dessen Kernelement ein Restrukturierungskonzept ist. Der Restrukturierungsplan muss eine konkrete Darstellung enthalten, wie die Insolvenz bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit vermieden und der Bestand der Gesellschaft gesichert werden kann.
  • Annahme des Restrukturierungsplans durch Zustimmung von 75 % der nach Forderungen bzw. Anteilen bemessenen Stimmrechte in jeder Gruppe der Planbetroffenen (insbes. Inhaber sog. Restrukturierungsforderungen, Gesellschafter), (§ 25 StaRUG). Planabstimmung ist außergerichtlich unter Leitung des Unternehmens oder im Rahmen eines gerichtlichen Abstimmungstermins möglich. Ersetzung fehlender Zustimmungen durch Gerichtsbeschluss unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen (§§ 26-28 StaRUG).
  • Insbesondere in Fällen, in denen nicht alle Planbetroffene das Planvorhaben unterstützen, Option der Inanspruchnahme folgender gerichtlicher Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch Anzeige bei dem zuständigen Amtsgericht als Restrukturierungsgericht (§§ 29-72 StaRUG):

–       gerichtliche Planabstimmung (zur Ermöglichung einer Planbetroffenenversammlung unter Leitung des Gerichts)

–       gerichtliche Vorprüfung von Fragen des Restrukturierungsplans

–       gerichtliche Anordnung von Regelungen und Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung („Stabilisierungsanordnung“)

–       gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans („Planbestätigung“)

  • Nur im gesetzlich geregelten Ausnahmefall bzw. auf Antrag der Schuldnerin/von mindestens 25 % der Restrukturierungsgläubiger: Gerichtliche Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zur Begleitung und Überwachung der Restrukturierungsverhandlungen.
  • Sanierungsmoderation (§§ 100-106 StaRUG) als Vorstufe des gerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens bzw. Restrukturierungsplans für den Fall wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten eines Unternehmens mit dem Ziel des Abschlusses eines sog. Sanierungsvergleichs mit den Gläubigern oder einem Teil der Gläubiger.

Für alle Fragen in Zusammenhang mit dem StaRUG und dessen Optionen stehen Ihnen unsere interdisziplinären Ansprechpartner aus dem Team Restrukturierung & Insolvenz jederzeit gerne zur Verfügung.

ZL Aktuell

Das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Zum 01.01.2021 ist das sog. Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten. Kernstück des SanInsFoG ist die Einführung eines gänzlich neuen, außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens. Die Einzelheiten hierzu regelt das ebenfalls zum 01.01.2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG), welches zugleich die EU-Restrukturierungsrichtlinie in Deutschland umsetzt.

Das sog. StaRUG-Verfahren ermöglicht ein flexibles, frühzeitig verfügbares Restrukturierungsverfahren und bietet effektive Instrumente, um die Restriktionen eines formellen Insolvenzverfahrens zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Da die Regelungen des StaRUG zeitgleich mit dem Ende des Aussetzungszeitraums der Insolvenzantragsplicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz in Kraft getreten sind, wird das StaRUG-Verfahren bereits in Zusammenhang mit der Abmilderung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland eine ganz erhebliche Rolle spielen. Geschäftsführer und Vorstände sollten daher mit den Grundzügen des StaRUG-Verfahrens vertraut sein und sich frühzeitig entsprechend rechtlich beraten lassen.

Stichpunktartig lassen sich die Regelungskomplexe des StaRUG und die Inhalte des StaRUG-Verfahrens wie folgt zusammenfassen:

  • Rechtsformunabhängige Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter des Schuldners, § 1 StaRUG.
  • Einleitung des StaRUG-Verfahrens durch Aufstellung eines Restrukturierungsplans (§§ 5 ff. StaRUG), dessen Kernelement ein Restrukturierungskonzept ist. Der Restrukturierungsplan muss eine konkrete Darstellung enthalten, wie die Insolvenz bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit vermieden und der Bestand der Gesellschaft gesichert werden kann.
  • Annahme des Restrukturierungsplans durch Zustimmung von 75 % der nach Forderungen bzw. Anteilen bemessenen Stimmrechte in jeder Gruppe der Planbetroffenen (insbes. Inhaber sog. Restrukturierungsforderungen, Gesellschafter), (§ 25 StaRUG). Planabstimmung ist außergerichtlich unter Leitung des Unternehmens oder im Rahmen eines gerichtlichen Abstimmungstermins möglich. Ersetzung fehlender Zustimmungen durch Gerichtsbeschluss unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen (§§ 26-28 StaRUG).
  • Insbesondere in Fällen, in denen nicht alle Planbetroffene das Planvorhaben unterstützen, Option der Inanspruchnahme folgender gerichtlicher Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch Anzeige bei dem zuständigen Amtsgericht als Restrukturierungsgericht (§§ 29-72 StaRUG):

–       gerichtliche Planabstimmung (zur Ermöglichung einer Planbetroffenenversammlung unter Leitung des Gerichts)

–       gerichtliche Vorprüfung von Fragen des Restrukturierungsplans

–       gerichtliche Anordnung von Regelungen und Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung („Stabilisierungsanordnung“)

–       gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans („Planbestätigung“)

  • Nur im gesetzlich geregelten Ausnahmefall bzw. auf Antrag der Schuldnerin/von mindestens 25 % der Restrukturierungsgläubiger: Gerichtliche Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zur Begleitung und Überwachung der Restrukturierungsverhandlungen.
  • Sanierungsmoderation (§§ 100-106 StaRUG) als Vorstufe des gerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens bzw. Restrukturierungsplans für den Fall wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten eines Unternehmens mit dem Ziel des Abschlusses eines sog. Sanierungsvergleichs mit den Gläubigern oder einem Teil der Gläubiger.

Für alle Fragen in Zusammenhang mit dem StaRUG und dessen Optionen stehen Ihnen unsere interdisziplinären Ansprechpartner aus dem Team Restrukturierung & Insolvenz jederzeit gerne zur Verfügung.