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Datenschutzbehörde geht gegen Versandapotheken wegen des Online-Verkaufs von Medikamenten auf der Internetplattform Amazon vor

Versandapotheken in Nordrhein-Westfalen haben in den letzten Wochen von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Schreiben erhalten, mit denen von ihnen Auskunft zum Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Internetplattform Amazon verlangt wird. Die Datenschutzbehörde hält den Verkauf aus datenschutzrechtlichen Gründen für unzulässig, weil „Gesundheitsdaten“ ohne eine besondere Einwilligung der Kunden verarbeitet werden. Durch das Vorgehen der Datenschutzbehörde wird das Vertriebsmodell von Versandapotheken gefährdet, die auf Internetplattformen apothekenpflichtige Produkte verkaufen.

Wir werden zunächst die Rechtslage darstellen (siehe I. und II.) und anschließend erläutern,  welche Konsequenzen den Betroffenen drohen und was sie jetzt tun sollten (siehe III.)

I. Datenschutzbehörde verweist auf Urteil des LG Dessau-Roßlau (1. Instanz)

Die Datenschutzbehörde NRW bezieht sich in ihren Schreiben an die betroffenen Versandapotheken unter anderem auf das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28.03.2018, Az. 3 O 29/17. Das Urteil ist in erster Instanz in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Apotheken ergangen. In dem Rechtstreit zwischen den Apotheken, der weiterhin anhängig ist, geht es hauptsächlich um die Frage, ob bei dem Verkauf von apothekenpflichtigen Produkten über Amazon „Gesundheitsdaten“ verarbeitet werden.

Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied in dem vorgenannten Urteil, dass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Internetplattform Amazon wegen der Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig sei, solange im Rahmen des Bestellvorgangs nicht sichergestellt werde, dass der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erteile.

Der Bestellvorgang bei Amazon sieht eine solche ausdrückliche Einwilligung jedoch nicht vor. Der beklagten Versandapotheke wurde deshalb vom Landgericht Dessau-Roßlau der Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten über Amazon untersagt.

II. Entscheidung des OLG Naumburg (2. Instanz) und möglicher Fortgang des Verfahrens

Gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau hat die beklagte Versandapotheke Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. Es wird damit gerechnet, dass voraussichtlich Ende 2019 das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg ergehen wird.

Da es in dem Rechtsstreit um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung mit einer enormen wirtschaftlichen Tragweite geht, ist allerdings davon auszugehen, dass die jeweils unterliegende Apotheke Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen wird. Denkbar ist ferner, dass in dieser Sache der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einer Vorlage zur Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften befasst wird.

III. Was sind mögliche Konsequenzen und was sollten betroffene Versandapotheken jetzt tun?

Es ist zunächst hervorzuheben, dass die Datenschutzbehörden unabhängig handeln und ein zivilrechtliches Urteil in dem vorgenannten wettbewerbsrechtlichen Rechtstreit zwischen den beiden Apotheken für die Datenschutzbehörden nicht bindend ist.

Die betroffenen Versandapotheken sollten sich insbesondere vor einer Antwort auf ein sog. Auskunftsverlangen der Datenschutzbehörde juristisch beraten lassen. Es drohen Maßnahmen der Datenschutzbehörde, u.a. die Untersagung der Datenverarbeitung (die praktisch ein „Amazon-Verkaufsverbot“ darstellen kann) und die Verhängung von Bußgeldern. Darüber hinaus drohen berufs- und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen. Die Datenschutzbehörde könnte den Vorgang auch zum Anlass nehmen, den Betrieb der betroffenen Versandapotheken einer umfassenden Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt haben. Die Nicht-Umsetzung der Vorgaben der DSGVO könnte ebenfalls zu Bußgeldern und weiteren Maßnahmen der Datenschutzbehörde führen.

Versandapotheken, die über Amazon oder andere Internetplattformen apothekenpflichtige Produkte verkaufen oder verkauft haben, sollten sich auf Grund der vorgenannten erheblichen Risiken rechtlich beraten lassen und eine Abwehrstrategie entwickeln.

Gegen einen Bußgeldbescheid oder einen sonstigen Bescheid der Datenschutzbehörde kann rechtlich vorgegangen werden. Es sprechen gute Gründe gegen die Annahme der Datenschutzbehörde, dass beim Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten (Kopfschmerztabletten, Reisetabletten, etc.) auf Amazon „Gesundheitsdaten“ im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. Nach der bisherigen Auffassung der Datenschutzbehörde müsste beispielsweise auch der Verkauf von laktosefreier Milch ohne besondere Einwilligung des Kunden datenschutzrechtlich unzulässig sein, weil auch der Kauf von laktosefreier Milch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Bestellers zulassen könnte (Laktoseintoleranz). Ein derart weites Verständnis von „Gesundheitsdaten“ ist rechtlich zweifelhaft. Darüber hinaus ist im Gegensatz zu verschreibungspflichtigen Medikamenten beim Onlinekauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Besteller die Medikamente selbst einnimmt. Es könnte beispielsweise auch Aspirin für andere Personen bestellt werden.

Da die DSGVO noch relativ jung ist, existiert noch keine Rechtsprechung zu diesen Fragen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass ein Gericht in einem Verfahren gegen die Datenschutzbehörde entscheidet, dass der Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auf Internetplattformen wie Amazon auch ohne besondere Einwilligung des Kunden zulässig ist, weil keine „Gesundheitsdaten“ im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. Die Betroffenen sollten deshalb in Betracht ziehen, ihr Vertriebsmodell im Konfliktfall zu verteidigen und die streitigen Fragen notfalls einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

ZL Aktuell

Datenschutzbehörde geht gegen Versandapotheken wegen des Online-Verkaufs von Medikamenten auf der Internetplattform Amazon vor

Versandapotheken in Nordrhein-Westfalen haben in den letzten Wochen von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Schreiben erhalten, mit denen von ihnen Auskunft zum Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Internetplattform Amazon verlangt wird. Die Datenschutzbehörde hält den Verkauf aus datenschutzrechtlichen Gründen für unzulässig, weil „Gesundheitsdaten“ ohne eine besondere Einwilligung der Kunden verarbeitet werden. Durch das Vorgehen der Datenschutzbehörde wird das Vertriebsmodell von Versandapotheken gefährdet, die auf Internetplattformen apothekenpflichtige Produkte verkaufen.

Wir werden zunächst die Rechtslage darstellen (siehe I. und II.) und anschließend erläutern,  welche Konsequenzen den Betroffenen drohen und was sie jetzt tun sollten (siehe III.)

I. Datenschutzbehörde verweist auf Urteil des LG Dessau-Roßlau (1. Instanz)

Die Datenschutzbehörde NRW bezieht sich in ihren Schreiben an die betroffenen Versandapotheken unter anderem auf das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28.03.2018, Az. 3 O 29/17. Das Urteil ist in erster Instanz in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Apotheken ergangen. In dem Rechtstreit zwischen den Apotheken, der weiterhin anhängig ist, geht es hauptsächlich um die Frage, ob bei dem Verkauf von apothekenpflichtigen Produkten über Amazon „Gesundheitsdaten“ verarbeitet werden.

Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied in dem vorgenannten Urteil, dass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Internetplattform Amazon wegen der Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig sei, solange im Rahmen des Bestellvorgangs nicht sichergestellt werde, dass der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erteile.

Der Bestellvorgang bei Amazon sieht eine solche ausdrückliche Einwilligung jedoch nicht vor. Der beklagten Versandapotheke wurde deshalb vom Landgericht Dessau-Roßlau der Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten über Amazon untersagt.

II. Entscheidung des OLG Naumburg (2. Instanz) und möglicher Fortgang des Verfahrens

Gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau hat die beklagte Versandapotheke Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. Es wird damit gerechnet, dass voraussichtlich Ende 2019 das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg ergehen wird.

Da es in dem Rechtsstreit um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung mit einer enormen wirtschaftlichen Tragweite geht, ist allerdings davon auszugehen, dass die jeweils unterliegende Apotheke Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen wird. Denkbar ist ferner, dass in dieser Sache der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einer Vorlage zur Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften befasst wird.

III. Was sind mögliche Konsequenzen und was sollten betroffene Versandapotheken jetzt tun?

Es ist zunächst hervorzuheben, dass die Datenschutzbehörden unabhängig handeln und ein zivilrechtliches Urteil in dem vorgenannten wettbewerbsrechtlichen Rechtstreit zwischen den beiden Apotheken für die Datenschutzbehörden nicht bindend ist.

Die betroffenen Versandapotheken sollten sich insbesondere vor einer Antwort auf ein sog. Auskunftsverlangen der Datenschutzbehörde juristisch beraten lassen. Es drohen Maßnahmen der Datenschutzbehörde, u.a. die Untersagung der Datenverarbeitung (die praktisch ein „Amazon-Verkaufsverbot“ darstellen kann) und die Verhängung von Bußgeldern. Darüber hinaus drohen berufs- und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen. Die Datenschutzbehörde könnte den Vorgang auch zum Anlass nehmen, den Betrieb der betroffenen Versandapotheken einer umfassenden Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt haben. Die Nicht-Umsetzung der Vorgaben der DSGVO könnte ebenfalls zu Bußgeldern und weiteren Maßnahmen der Datenschutzbehörde führen.

Versandapotheken, die über Amazon oder andere Internetplattformen apothekenpflichtige Produkte verkaufen oder verkauft haben, sollten sich auf Grund der vorgenannten erheblichen Risiken rechtlich beraten lassen und eine Abwehrstrategie entwickeln.

Gegen einen Bußgeldbescheid oder einen sonstigen Bescheid der Datenschutzbehörde kann rechtlich vorgegangen werden. Es sprechen gute Gründe gegen die Annahme der Datenschutzbehörde, dass beim Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten (Kopfschmerztabletten, Reisetabletten, etc.) auf Amazon „Gesundheitsdaten“ im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. Nach der bisherigen Auffassung der Datenschutzbehörde müsste beispielsweise auch der Verkauf von laktosefreier Milch ohne besondere Einwilligung des Kunden datenschutzrechtlich unzulässig sein, weil auch der Kauf von laktosefreier Milch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Bestellers zulassen könnte (Laktoseintoleranz). Ein derart weites Verständnis von „Gesundheitsdaten“ ist rechtlich zweifelhaft. Darüber hinaus ist im Gegensatz zu verschreibungspflichtigen Medikamenten beim Onlinekauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Besteller die Medikamente selbst einnimmt. Es könnte beispielsweise auch Aspirin für andere Personen bestellt werden.

Da die DSGVO noch relativ jung ist, existiert noch keine Rechtsprechung zu diesen Fragen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass ein Gericht in einem Verfahren gegen die Datenschutzbehörde entscheidet, dass der Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auf Internetplattformen wie Amazon auch ohne besondere Einwilligung des Kunden zulässig ist, weil keine „Gesundheitsdaten“ im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. Die Betroffenen sollten deshalb in Betracht ziehen, ihr Vertriebsmodell im Konfliktfall zu verteidigen und die streitigen Fragen notfalls einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.