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FAQ zum Kartellrecht – Dürfen sich Unternehmen jetzt austauschen und koordinieren?

1.         Wird das Kartellrecht aufgrund der Covid19 Pandemie gelockert?

Eine Lockerung des Kartellrechts ist zu erwarten. Dafür hat sich jedenfalls das Bundeskartellamt ausgesprochen. Die Politik strebt wohl ebenfalls an, Kooperationen, z.B. von Handelsketten, zu ermöglichen. Der Austausch, die Abstimmung oder eine Koordinierung zwischen Unternehmen können also erlaubt sein.

Bestimmte Bereiche wie z.B. der Lebensmitteleinzelhandel sind in diesen Zeiten auf eine Koordinierung oder Abstimmung zwischen Unternehmen angewiesen, um die Versorgung und Belieferung besonders bedürftiger Kunden bzw. die Versorgung der Allgemeinheit zu gewährleisten. Koordinierungen und Abstimmungen zwischen unabhängigen Unternehmen können für diese außerdem die einzige Möglichkeit darstellen, die eigene wirtschaftliche Existenz in dieser schwierigen Situation zu retten.

Nach Auffassung des Präsidenten des Bundeskartellamts erlaube das Kartellrecht weitgehende Kooperationen zwischen Unternehmen, wenn es dafür gute Gründe gibt. Die aktuelle Pandemie sei nach Auffassung des Bundeskartellamts so ein guter Grund.

Trotz einer Lockerung des Kartellrechts in Corona-Zeiten ist bei einer Koordinierung und/oder Abstimmung mit einem anderen Unternehmen allerdings Vorsicht geboten. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden Kartelle unter dem Deckmantel der Covid19 Pandemie, insbesondere Hardcore-Verstöße, die z.B. Preisbindungen im Vertikalverhältnis oder den Austausch oder Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern über Kunden, Preise und Märkte beinhalten, weiterhin verfolgen und ahnden werden. Sofern eine Abstimmung oder Koordinierung mit anderen Unternehmen zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz erforderlich erscheint, sind daher stets eine sorgfältige Prüfung und Abwägung vorzunehmen, um Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden sowie Bußgelder und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

2.         Können anmeldepflichtige Zusammenschlüsse derzeit dem Bundeskartellamt vorgelegt werden?

Ja, anmeldepflichtige Zusammenschlüsse können dem Bundeskartellamt auch in diesen Zeiten vorgelegt werden.

Die Arbeitsfähigkeit des Bundeskartellamts ist sichergestellt. Das Bundeskartellamt ist auf den üblichen Kommunikationswegen (E-Mail, Telefon, Fax und Post) erreichbar. Aufgrund der erschwerten Arbeitsbedingungen bittet das Bundeskartellamt allerdings darum, in jedem Einzelfall zu überdenken, ob ein Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegt werden muss. Vor einer Kommunikation mit dem Bundeskartellamt sollte daher sorgfältig abgewogen werden, ob eine Konsultation dringend erforderlich ist, oder nicht.

Auf die Fristen zur Prüfung einer Anmeldung hat der Appell des Bundeskartellamts keine Auswirkungen. Geht die Anmeldung eines Vorhabens vollständig ein, beginnen die Fristen für die Prüfung zu laufen. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Anmeldung muss das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitteilen, ob ein Hauptprüfverfahren durchgeführt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb dieser Monatsfrist, gilt das Vorhaben als freigegeben. Leitet das Bundeskartellamt ein Hauptprüfverfahren ein, muss es den anmeldenden Unternehmen eine Verfügung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung zustellen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.

Bei Fragen zum Kartellrecht stehen Ihnen Herr Dr. Martin Gebhardt und Frau Charlotte Werther gerne zur Verfügung.

ZL Aktuell

FAQ zum Kartellrecht – Dürfen sich Unternehmen jetzt austauschen und koordinieren?

1.         Wird das Kartellrecht aufgrund der Covid19 Pandemie gelockert?

Eine Lockerung des Kartellrechts ist zu erwarten. Dafür hat sich jedenfalls das Bundeskartellamt ausgesprochen. Die Politik strebt wohl ebenfalls an, Kooperationen, z.B. von Handelsketten, zu ermöglichen. Der Austausch, die Abstimmung oder eine Koordinierung zwischen Unternehmen können also erlaubt sein.

Bestimmte Bereiche wie z.B. der Lebensmitteleinzelhandel sind in diesen Zeiten auf eine Koordinierung oder Abstimmung zwischen Unternehmen angewiesen, um die Versorgung und Belieferung besonders bedürftiger Kunden bzw. die Versorgung der Allgemeinheit zu gewährleisten. Koordinierungen und Abstimmungen zwischen unabhängigen Unternehmen können für diese außerdem die einzige Möglichkeit darstellen, die eigene wirtschaftliche Existenz in dieser schwierigen Situation zu retten.

Nach Auffassung des Präsidenten des Bundeskartellamts erlaube das Kartellrecht weitgehende Kooperationen zwischen Unternehmen, wenn es dafür gute Gründe gibt. Die aktuelle Pandemie sei nach Auffassung des Bundeskartellamts so ein guter Grund.

Trotz einer Lockerung des Kartellrechts in Corona-Zeiten ist bei einer Koordinierung und/oder Abstimmung mit einem anderen Unternehmen allerdings Vorsicht geboten. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden Kartelle unter dem Deckmantel der Covid19 Pandemie, insbesondere Hardcore-Verstöße, die z.B. Preisbindungen im Vertikalverhältnis oder den Austausch oder Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern über Kunden, Preise und Märkte beinhalten, weiterhin verfolgen und ahnden werden. Sofern eine Abstimmung oder Koordinierung mit anderen Unternehmen zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz erforderlich erscheint, sind daher stets eine sorgfältige Prüfung und Abwägung vorzunehmen, um Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden sowie Bußgelder und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

2.         Können anmeldepflichtige Zusammenschlüsse derzeit dem Bundeskartellamt vorgelegt werden?

Ja, anmeldepflichtige Zusammenschlüsse können dem Bundeskartellamt auch in diesen Zeiten vorgelegt werden.

Die Arbeitsfähigkeit des Bundeskartellamts ist sichergestellt. Das Bundeskartellamt ist auf den üblichen Kommunikationswegen (E-Mail, Telefon, Fax und Post) erreichbar. Aufgrund der erschwerten Arbeitsbedingungen bittet das Bundeskartellamt allerdings darum, in jedem Einzelfall zu überdenken, ob ein Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegt werden muss. Vor einer Kommunikation mit dem Bundeskartellamt sollte daher sorgfältig abgewogen werden, ob eine Konsultation dringend erforderlich ist, oder nicht.

Auf die Fristen zur Prüfung einer Anmeldung hat der Appell des Bundeskartellamts keine Auswirkungen. Geht die Anmeldung eines Vorhabens vollständig ein, beginnen die Fristen für die Prüfung zu laufen. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen Anmeldung muss das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitteilen, ob ein Hauptprüfverfahren durchgeführt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb dieser Monatsfrist, gilt das Vorhaben als freigegeben. Leitet das Bundeskartellamt ein Hauptprüfverfahren ein, muss es den anmeldenden Unternehmen eine Verfügung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung zustellen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.

Bei Fragen zum Kartellrecht stehen Ihnen Herr Dr. Martin Gebhardt und Frau Charlotte Werther gerne zur Verfügung.