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Folgen der Corona-Pandemie für Förderbescheide

Die Corona-Pandemie könnte auch Auswirkungen auf den Bereich öffentlicher Zuwendungen haben (z.B. EFRE, ESF, LuFo, KHG, IKU/KfW). Zwar ist sichergestellt, dass der Staat die von ihm in einem Förderbescheid übernommenen Pflichten erfüllen wird. Allerdings hat auch der Empfänger von Fördermitteln während der Corona-Pandemie die ihm in dem Zuwendungsbescheid auferlegten Pflichten zu erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht, den Fördermittelgeber zu informieren, sobald sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert und dieses in wirtschaftliche  Schwierigkeiten gerät.

Grundvorrausetzung jeder Bewilligung von Fördermitteln ist, dass der Zuwendungsempfänger während der gesamten Dauer der Förderung finanziell liquide bleibt, um seinen Eigenanteil beisteuern zu können und um zu gewährleisten, dass die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß umgesetzt wird. Darüber hinaus muss der Zuwendungsempfänger in der Lage sein, seine unabhängig von dem geförderten Projekt bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist daher unverzüglich dem Fördermittelgeber anzuzeigen.

Verwendet ein Empfänger von Fördermitteln die empfangenen Gelder anderweitig, etwa um damit seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, da er aufgrund der Corona-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen ist, liegt eine zweckwidrige Verwendung von Fördermitteln vor, die empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Insbesondere droht die Aufhebung des s Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit. Dann ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die gesamte empfangene Summe zzgl. Zinsen zurückzuzahlen, selbst wenn er nur einen sehr geringen Anteil der empfangenen Fördermittel zweckwidrig verwendet hat. Die Rückzahlungsverpflichtung beschränkt sich  nicht nur auf den zweckwidrig verwendeten Anteil.

Derzeit liegen noch keine Hinweise vor, dass die Plichten des Fördermittelempfängers aufgrund der Corona-Pandemie allgemein abgeschwächt bzw. zumindest nicht mehr sanktioniert werden sollen. Die derzeitige politische Diskussion konzentriert sich eher auf andere Maßnahmen wie z.B. auf eine Absenkung der Verpflichtung zur Beantragung von Insolvenz.

Unabhängig  davon sollte ein Fördermittelempfänger, der feststellt, dass ein Liquiditätsengpass eintreten wird oder bereits eingetreten ist, sich unverzüglich mit dem Fördermittelgeber in Verbindung setzen, um diesen über die eingetretene Situation zu informieren. Ferner sollte der Zuwendungsempfänger dem Fördermittelgeber mitteilen, dass die Liquiditätskrise allein auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Der Fördermittelgeber könnte diesen Umstand  zumindest im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen und insoweit von einer Rückforderung aufgrund der besonderen Umstände absehen.

Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die derzeitige Krisensituation Auswirkungen auf einen Fördermittelbescheid haben und wie ein Zuwendungsempfänger reagieren kann oder sogar muss.

Bei Fragen zu diesem Thema, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Adrian Tews gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

ZL Aktuell

Folgen der Corona-Pandemie für Förderbescheide

Die Corona-Pandemie könnte auch Auswirkungen auf den Bereich öffentlicher Zuwendungen haben (z.B. EFRE, ESF, LuFo, KHG, IKU/KfW). Zwar ist sichergestellt, dass der Staat die von ihm in einem Förderbescheid übernommenen Pflichten erfüllen wird. Allerdings hat auch der Empfänger von Fördermitteln während der Corona-Pandemie die ihm in dem Zuwendungsbescheid auferlegten Pflichten zu erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht, den Fördermittelgeber zu informieren, sobald sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert und dieses in wirtschaftliche  Schwierigkeiten gerät.

Grundvorrausetzung jeder Bewilligung von Fördermitteln ist, dass der Zuwendungsempfänger während der gesamten Dauer der Förderung finanziell liquide bleibt, um seinen Eigenanteil beisteuern zu können und um zu gewährleisten, dass die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß umgesetzt wird. Darüber hinaus muss der Zuwendungsempfänger in der Lage sein, seine unabhängig von dem geförderten Projekt bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist daher unverzüglich dem Fördermittelgeber anzuzeigen.

Verwendet ein Empfänger von Fördermitteln die empfangenen Gelder anderweitig, etwa um damit seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, da er aufgrund der Corona-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen ist, liegt eine zweckwidrige Verwendung von Fördermitteln vor, die empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Insbesondere droht die Aufhebung des s Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit. Dann ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die gesamte empfangene Summe zzgl. Zinsen zurückzuzahlen, selbst wenn er nur einen sehr geringen Anteil der empfangenen Fördermittel zweckwidrig verwendet hat. Die Rückzahlungsverpflichtung beschränkt sich  nicht nur auf den zweckwidrig verwendeten Anteil.

Derzeit liegen noch keine Hinweise vor, dass die Plichten des Fördermittelempfängers aufgrund der Corona-Pandemie allgemein abgeschwächt bzw. zumindest nicht mehr sanktioniert werden sollen. Die derzeitige politische Diskussion konzentriert sich eher auf andere Maßnahmen wie z.B. auf eine Absenkung der Verpflichtung zur Beantragung von Insolvenz.

Unabhängig  davon sollte ein Fördermittelempfänger, der feststellt, dass ein Liquiditätsengpass eintreten wird oder bereits eingetreten ist, sich unverzüglich mit dem Fördermittelgeber in Verbindung setzen, um diesen über die eingetretene Situation zu informieren. Ferner sollte der Zuwendungsempfänger dem Fördermittelgeber mitteilen, dass die Liquiditätskrise allein auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Der Fördermittelgeber könnte diesen Umstand  zumindest im Rahmen seines Ermessens berücksichtigen und insoweit von einer Rückforderung aufgrund der besonderen Umstände absehen.

Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die derzeitige Krisensituation Auswirkungen auf einen Fördermittelbescheid haben und wie ein Zuwendungsempfänger reagieren kann oder sogar muss.

Bei Fragen zu diesem Thema, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Adrian Tews gern als Ansprechpartner zur Verfügung.