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Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Sachverhalt:

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Geschäftsführervertrags, die die GmbH nach Erreichen des 61. Lebensjahres des Fremdgeschäftsführers ausgesprochen hatte. Nach dem Geschäftsführervertrag hatte die Gesellschaft – wie auch der Fremdgeschäftsführer – nach Vollendung des 61. Lebensjahrs des Fremdgeschäftsführers erstmals das Recht, den befristet abgeschlossenen Geschäftsführervertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu kündigen.

Der Fremdgeschäftsführer erhob darauf Kündigungsschutzklage und trug vor, dass die Regelung in seinem Dienstvertrag sowie die Kündigung wegen einer altersbezogenen Diskriminierung unwirksam sei. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Fremdgeschäftsführers vor dem BGH hatte Erfolg. Wie der BGH nunmehr entschieden hat, findet das AGG auf die Kündigung eines Fremdgeschäftsführers Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich des AGG ist nach Aufassung des BGH eröffnet, da es sich bei der Kündigung um eine sog. Entlassungsbedingung nach § 2 I Nr. 2 AGG handelt. Der Anwendungsbereich des AGG ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 2 IV AGG ausgeschlossen, wonach das AGG nicht auf Kündigungen Anwendung findet, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Dies deshalb, weil Fremdgeschäftsführer nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen.

Um die Ziele der Antidiskriminierungsrichtlinie bestmöglich zu verwirklichen, ist – so der BGH – eine Anwendung des AGG auf Leitungsorgane einer Kapitalgesellschaft geboten, sofern diese die Voraussetzung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs erfüllen. Dies ist bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH der Fall, da sie sich aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechts und der jederzeitigen Abberufbarkeit in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gesellschaft befinden.

Die altersabhängige Möglichkeit (ab Vollendung des 61. Lebensjahres) zur ordentlichen Kündigung stellt eine unmittelbare Benachteiligung des Fremdgeschäftsführers nach dem AGG dar. Diese ist – so der BGH – nach dem bisherigen Parteivortrag der GmbH auch nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt. Die GmbH hat sich in den Vorinstanzen zur Rechtfertigung der Kündigungsmöglichkeit lediglich pauschal auf betriebs- und unternehmensbezogene Gründe berufen. Zur Klärung, ob solche Interessen vorliegen, die eine altersabhängige Kündigung rechtfertigen können, hat der BGH den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Praxishinweis:

Das fragwürdige Urteil des BGH zeigt, dass er dahin tendiert, Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne anzusehen und daher sämtliche unionsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften auf Fremdgeschäftsführer anwenden wird. Beim Abschluss von Fremdgeschäftsführerverträgen muss daher sichergestellt werden, dass diese keine Regelungen enthalten, die gegen unionsrechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen und deswegen unwirksam sind.

Für weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

ZL Aktuell

Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Sachverhalt:

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Geschäftsführervertrags, die die GmbH nach Erreichen des 61. Lebensjahres des Fremdgeschäftsführers ausgesprochen hatte. Nach dem Geschäftsführervertrag hatte die Gesellschaft – wie auch der Fremdgeschäftsführer – nach Vollendung des 61. Lebensjahrs des Fremdgeschäftsführers erstmals das Recht, den befristet abgeschlossenen Geschäftsführervertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu kündigen.

Der Fremdgeschäftsführer erhob darauf Kündigungsschutzklage und trug vor, dass die Regelung in seinem Dienstvertrag sowie die Kündigung wegen einer altersbezogenen Diskriminierung unwirksam sei. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Fremdgeschäftsführers vor dem BGH hatte Erfolg. Wie der BGH nunmehr entschieden hat, findet das AGG auf die Kündigung eines Fremdgeschäftsführers Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich des AGG ist nach Aufassung des BGH eröffnet, da es sich bei der Kündigung um eine sog. Entlassungsbedingung nach § 2 I Nr. 2 AGG handelt. Der Anwendungsbereich des AGG ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 2 IV AGG ausgeschlossen, wonach das AGG nicht auf Kündigungen Anwendung findet, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Dies deshalb, weil Fremdgeschäftsführer nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen.

Um die Ziele der Antidiskriminierungsrichtlinie bestmöglich zu verwirklichen, ist – so der BGH – eine Anwendung des AGG auf Leitungsorgane einer Kapitalgesellschaft geboten, sofern diese die Voraussetzung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs erfüllen. Dies ist bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH der Fall, da sie sich aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechts und der jederzeitigen Abberufbarkeit in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gesellschaft befinden.

Die altersabhängige Möglichkeit (ab Vollendung des 61. Lebensjahres) zur ordentlichen Kündigung stellt eine unmittelbare Benachteiligung des Fremdgeschäftsführers nach dem AGG dar. Diese ist – so der BGH – nach dem bisherigen Parteivortrag der GmbH auch nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt. Die GmbH hat sich in den Vorinstanzen zur Rechtfertigung der Kündigungsmöglichkeit lediglich pauschal auf betriebs- und unternehmensbezogene Gründe berufen. Zur Klärung, ob solche Interessen vorliegen, die eine altersabhängige Kündigung rechtfertigen können, hat der BGH den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Praxishinweis:

Das fragwürdige Urteil des BGH zeigt, dass er dahin tendiert, Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne anzusehen und daher sämtliche unionsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften auf Fremdgeschäftsführer anwenden wird. Beim Abschluss von Fremdgeschäftsführerverträgen muss daher sichergestellt werden, dass diese keine Regelungen enthalten, die gegen unionsrechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen und deswegen unwirksam sind.

Für weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.