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Der gute Wille zählt – nicht immer! ArbG Siegburg: Missbrauch von Kundendaten stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung dar

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen, so das Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19.

In dem der Entscheidung vom ArbG Siegburg zugrunde liegenden Fall kündigte der Arbeitgeber, ein Anbieter von IT-Sicherheitskonzepten, einem bei ihm als IT-Spezialisten beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer hatte Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellt. Zum Zwecke der Zahlung per Lastschrift hatte er zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Vertragspartnern der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladen. Im Rahmen der Bestellung ließ der Arbeitnehmer dem Vorstand dieser Kundin den Hinweis zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnte, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten helfen könnten. Der Kläger unterließ es, seinen Arbeitgeber zuvor über die bestehenden Sicherheitslücken bei der Kundin zu informieren.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage ab und entschied, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung zu Recht erfolgt war. Durch sein Verhalten habe der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers eklatant verstoßen. Es habe sich um sensible und damit schützenswerte Kundendaten gehandelt. Der Arbeitnehmer habe seine Zugriffsmöglichkeit missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Der Umstand, dass es dem Arbeitnehmer vermeintlich darum ging, Sicherheitslücken bei der Kundin aufzudecken, sei unerheblich. Dies deshalb, da der Arbeitnehmer das Vertrauen der Kundin in seinen Arbeitgeber und dessen Personal nachhaltig gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet habe. Dies rechtfertige eine außerordentliche und fristlose Kündigung.

Im Rahmen der Interessenabwägung, die bei einer (außer-)ordentlichen Kündigung stets anzustellen ist, ist u.a. das Maß des beschädigten Vertrauens zu berücksichtigen. Stellt die Verletzung der arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten einen derart schweren Vertrauensbruch dar, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist, spricht dies in erheblichem Maße für das Überwiegen des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers.


Katharina Schlonsak                           Dr. Lorenz Mitterer
Rechtsanwältin                                Rechtsanwalt
                                              Fachanwalt für Arbeitsrecht

ZL Aktuell

Der gute Wille zählt – nicht immer! ArbG Siegburg: Missbrauch von Kundendaten stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung dar

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen, so das Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19.

In dem der Entscheidung vom ArbG Siegburg zugrunde liegenden Fall kündigte der Arbeitgeber, ein Anbieter von IT-Sicherheitskonzepten, einem bei ihm als IT-Spezialisten beschäftigten Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos. Der Arbeitnehmer hatte Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellt. Zum Zwecke der Zahlung per Lastschrift hatte er zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Vertragspartnern der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladen. Im Rahmen der Bestellung ließ der Arbeitnehmer dem Vorstand dieser Kundin den Hinweis zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnte, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten helfen könnten. Der Kläger unterließ es, seinen Arbeitgeber zuvor über die bestehenden Sicherheitslücken bei der Kundin zu informieren.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage ab und entschied, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung zu Recht erfolgt war. Durch sein Verhalten habe der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers eklatant verstoßen. Es habe sich um sensible und damit schützenswerte Kundendaten gehandelt. Der Arbeitnehmer habe seine Zugriffsmöglichkeit missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Der Umstand, dass es dem Arbeitnehmer vermeintlich darum ging, Sicherheitslücken bei der Kundin aufzudecken, sei unerheblich. Dies deshalb, da der Arbeitnehmer das Vertrauen der Kundin in seinen Arbeitgeber und dessen Personal nachhaltig gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet habe. Dies rechtfertige eine außerordentliche und fristlose Kündigung.

Im Rahmen der Interessenabwägung, die bei einer (außer-)ordentlichen Kündigung stets anzustellen ist, ist u.a. das Maß des beschädigten Vertrauens zu berücksichtigen. Stellt die Verletzung der arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten einen derart schweren Vertrauensbruch dar, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist, spricht dies in erheblichem Maße für das Überwiegen des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers.


Katharina Schlonsak                           Dr. Lorenz Mitterer
Rechtsanwältin                                Rechtsanwalt
                                              Fachanwalt für Arbeitsrecht