Kontakt

Geschäftsgeheimnisschutzgesetz in Kraft – Die wichtigsten Neuerungen und was jetzt zu tun ist

Mit Wirkung zum 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (kurz „GeschGehG“) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie (RL 2016/943 EU).

Das Gesetz beinhaltet Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere von Know-How. Um den Schutz als „Geschäftsgeheimnis“ beanspruchen zu können, ist aber die Mitwirkung des Geschäftsgeheimnisinhabers erforderlich.

„Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zur Rechtserhaltung

Wichtigste Neuerung des GeschGehG ist die Legaldefinition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“. Ein „Geschäftsgeheimnis“ liegt nach der aktuellen Rechtslage nur dann vor, wenn es nachweislich durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt ist. Unternehmen müssen auf Grundlage der neuen Rechtslage ihre bisherigen Schutzkonzepte kritisch hinterfragen und prüfen, ob diese im Einzelfall angemessen sind. Denkbar sind Maßnahmen technischer (Passwortschutz, Verschlüsselung), organisatorischer (Zugangs-/Zutrittsbeschränkungen, Berechtigungskonzept) und vertraglicher Art (Geheimhaltungsvereinbarung, Regelungen in Arbeitsverträgen). Die Angemessenheit der Maßnahme hängt von der Art und der Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses ab. Es kommt auf den Einzelfall an. Fehlt es an „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ entfällt der Schutz der Information als „Geschäftsgeheimnis“.

„Reverse Engineering“

Ein wichtiger Regelungsaspekt des GeschGehG betrifft das „Reverse Engineering“, d.h. das Untersuchen, Rückbauen und Testen Produkte Dritter.

Die Gerichte haben Maßnahmen des „Reverse Engineering“ bislang im Wesentlichen als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen. Das GeschGehG erkennt die Zulässigkeit der Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch „Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen“ eines Produkts nunmehr ausdrücklich an. Voraussetzung ist, dass das Produkt öffentlich verfügbar ist oder sich im rechtmäßigen Besitz des „Engineers“ befindet und dieser keiner besonderen Geheimhaltung unterliegt. Um Maßnahmen des „Reverse Engineering“ zu verhindern, sollten Unternehmer zukünftig verstärkt darauf achten, auf welcher vertraglichen Grundlage sie Produkte zu Beobachtungs- oder Testzwecken Dritten zur Verfügung stellen.

Ausnahmen des Geheimnisschutzes: „Whistle-Blowing“

Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist auf Grundlage des GeschGehG bei Wahrnehmung eines „berechtigten Interesses“ erlaubt. Darunter fällt insbesondere die Aufdeckung von rechtswidrigen Handlungen/Straftaten oder Fehlverhalten im öffentlichen Interesse.

Die Offenbarungsmöglichkeit durch „Whistle-Blowing“ können Unternehmer dadurch einschränken, dass sie Ansprechpartner / Vertrauenspersonen für die Aufdeckung von internen Missständen benennen. In Betracht kommen auch vertragliche Regelungen in Arbeitsverträgen, die die Kommunikation von Missständen gegenüber Dritten regeln.

Handlungsbedarf für Geschäftsgeheimnisinhaber

Das GeschGehG setzt neue Maßstäbe im Bereich des Geheimnisschutzes. Ob eine Information Schutz als Geschäftsgeheimnis beanspruchen kann, hängt nicht mehr vom Inhalt der Information und deren Einstufung durch den Geschäftsgeheimnisinhaber ab, sondern ausschließlich davon, welche Maßnahmen der Geschäftsgeheimnisinhaber zur Geheimhaltung implementiert und unterhält.

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit für Geschäftsgeheimnisinhaber

  • angemessene Schutzkonzepte zu entwickeln, zu implementieren und zu überwachen,
  • bereits bestehende Schutzkonzepte auf deren Angemessenheit zu überprüfen, insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen und Arbeitsverträge mit Angestellten,
  • die Schutzkonzepte in ausreichender Form zu dokumentieren.

ZL Aktuell

Geschäftsgeheimnisschutzgesetz in Kraft – Die wichtigsten Neuerungen und was jetzt zu tun ist

Mit Wirkung zum 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (kurz „GeschGehG“) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie (RL 2016/943 EU).

Das Gesetz beinhaltet Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere von Know-How. Um den Schutz als „Geschäftsgeheimnis“ beanspruchen zu können, ist aber die Mitwirkung des Geschäftsgeheimnisinhabers erforderlich.

„Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zur Rechtserhaltung

Wichtigste Neuerung des GeschGehG ist die Legaldefinition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“. Ein „Geschäftsgeheimnis“ liegt nach der aktuellen Rechtslage nur dann vor, wenn es nachweislich durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt ist. Unternehmen müssen auf Grundlage der neuen Rechtslage ihre bisherigen Schutzkonzepte kritisch hinterfragen und prüfen, ob diese im Einzelfall angemessen sind. Denkbar sind Maßnahmen technischer (Passwortschutz, Verschlüsselung), organisatorischer (Zugangs-/Zutrittsbeschränkungen, Berechtigungskonzept) und vertraglicher Art (Geheimhaltungsvereinbarung, Regelungen in Arbeitsverträgen). Die Angemessenheit der Maßnahme hängt von der Art und der Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses ab. Es kommt auf den Einzelfall an. Fehlt es an „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ entfällt der Schutz der Information als „Geschäftsgeheimnis“.

„Reverse Engineering“

Ein wichtiger Regelungsaspekt des GeschGehG betrifft das „Reverse Engineering“, d.h. das Untersuchen, Rückbauen und Testen Produkte Dritter.

Die Gerichte haben Maßnahmen des „Reverse Engineering“ bislang im Wesentlichen als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen. Das GeschGehG erkennt die Zulässigkeit der Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch „Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen“ eines Produkts nunmehr ausdrücklich an. Voraussetzung ist, dass das Produkt öffentlich verfügbar ist oder sich im rechtmäßigen Besitz des „Engineers“ befindet und dieser keiner besonderen Geheimhaltung unterliegt. Um Maßnahmen des „Reverse Engineering“ zu verhindern, sollten Unternehmer zukünftig verstärkt darauf achten, auf welcher vertraglichen Grundlage sie Produkte zu Beobachtungs- oder Testzwecken Dritten zur Verfügung stellen.

Ausnahmen des Geheimnisschutzes: „Whistle-Blowing“

Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist auf Grundlage des GeschGehG bei Wahrnehmung eines „berechtigten Interesses“ erlaubt. Darunter fällt insbesondere die Aufdeckung von rechtswidrigen Handlungen/Straftaten oder Fehlverhalten im öffentlichen Interesse.

Die Offenbarungsmöglichkeit durch „Whistle-Blowing“ können Unternehmer dadurch einschränken, dass sie Ansprechpartner / Vertrauenspersonen für die Aufdeckung von internen Missständen benennen. In Betracht kommen auch vertragliche Regelungen in Arbeitsverträgen, die die Kommunikation von Missständen gegenüber Dritten regeln.

Handlungsbedarf für Geschäftsgeheimnisinhaber

Das GeschGehG setzt neue Maßstäbe im Bereich des Geheimnisschutzes. Ob eine Information Schutz als Geschäftsgeheimnis beanspruchen kann, hängt nicht mehr vom Inhalt der Information und deren Einstufung durch den Geschäftsgeheimnisinhaber ab, sondern ausschließlich davon, welche Maßnahmen der Geschäftsgeheimnisinhaber zur Geheimhaltung implementiert und unterhält.

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit für Geschäftsgeheimnisinhaber

  • angemessene Schutzkonzepte zu entwickeln, zu implementieren und zu überwachen,
  • bereits bestehende Schutzkonzepte auf deren Angemessenheit zu überprüfen, insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen und Arbeitsverträge mit Angestellten,
  • die Schutzkonzepte in ausreichender Form zu dokumentieren.