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Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 23.03.2020 einen (geänderten) Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Finanzierung der Krankenhäuser im Ausnahmezustand sichern soll. Der ursprünglich vom Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Gesetzesentwurf war auf deutliche Kritik der Krankenhäuser und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) gestoßen, weshalb er kurzfristig nachgebessert wurde. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag sowie vom Bundesrat beschlossen und trat in weiten Teilen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz enthält diverse Regelungen, um die erheblichen Zusatzkosten der Krankenhäuser und weiteren Gesundheitseinrichtungen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in dem momentan durch den Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Ausnahmezustand aufzufangen. Insbesondere sind folgende wesentliche Regelungen enthalten:

  • Investitionszuschuss für zusätzliche Intensivbetten

Für bis zum 30.09.2020 zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten erhalten Krankenhäuser einen Pauschalbetrag von EUR 50.000,00 je Bett.

  • Freihaltepauschale

Die durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen hervorgerufenen Einnahmeausfälle werden ausgeglichen, indem Krankenhäuser einen Pauschalbetrag erhalten. Dieser beträgt EUR 560,00 pro ausgefallenen Behandlungstag und ist nicht an bestimmte Größenklassen der Krankenhäuser gekoppelt.

  • Pauschale Pflegekostenfinanzierung

Zur Förderung der Reaktivierung und Verlagerung von Pflegepersonal in die zur Behandlung der Infektionsfälle erforderlichen Einheiten wird der vorläufige Pflegeentgeltwert um rund EUR 38,00 auf EUR 185,00 pro Pflegetag mit Wirkung für die gesetzliche und private Krankenversicherung erhöht.

Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 01.04. bis zum 30.06.2020 einen Zuschlag je Patient von EUR 50,00. Dieser kann bei Bedarf verlängert oder erhöht werden.

  • Verkürzte Fristen zur Bezahlung der Rechnungen durch Krankenkassen

Zur Sicherung der Liquidität der Krankenhäuser gilt für bis zum 31.12.2020 erbrachte und in Rechnung gestellte Leistungen eine verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen.

  • Senkung der MDK-Prüfquote

Die Prüfquote der eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird für das Jahr 2020 von 12,5% auf 5% reduziert. Hierdurch werden die Rückzahlungsbeträge der Krankenhäuser an die gesetzlichen Krankenkassen erheblich reduziert.

  • Streichung von Strafzahlungen

Streichung des Aufschlags nach § 275c Abs. 3 SGB V auf beanstandete Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021.

  • Vollstationäre Behandlung von Patienten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Um sicherzustellen, dass die Krankenhäuser bei steigender Fallzahl ihre Behandlungskapazitäten gezielt für die Versorgung schwerer Infektionsfälle einsetzen können, können die Länder zu deren Entlastung gezielt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, die gegenüber denjenigen Patientinnen und Patienten, die der Infrastruktur eines Krankenhauses sowie einer maschinellen Beatmung nicht bedürfen, vollstationäre Behandlung erbringen dürfen.

Das aktualisierte Gesetz ist bei den Krankenhäusern und der DKG auf positive Rückmeldung gestoßen. Gleichwohl bestehen auch weiterhin Bedenken dahingehend, ob die Verwaltungs- und Abrechnungsprozesse auch in Zeiten der Krise durchgängig funktionieren und die gesetzlich vorgesehene finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser somit auch rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Die Auswirkungen der Regelungen im Krankenhausbereich auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Unterstützung eines Beirats zum 30. Juni 2020 überprüft, um ggf. erforderliche Anpassungen kurzfristig vornehmen zu können.

Wir halten Sie über etwaige Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet!

ZL Aktuell

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 23.03.2020 einen (geänderten) Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Finanzierung der Krankenhäuser im Ausnahmezustand sichern soll. Der ursprünglich vom Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Gesetzesentwurf war auf deutliche Kritik der Krankenhäuser und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) gestoßen, weshalb er kurzfristig nachgebessert wurde. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag sowie vom Bundesrat beschlossen und trat in weiten Teilen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz enthält diverse Regelungen, um die erheblichen Zusatzkosten der Krankenhäuser und weiteren Gesundheitseinrichtungen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in dem momentan durch den Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Ausnahmezustand aufzufangen. Insbesondere sind folgende wesentliche Regelungen enthalten:

  • Investitionszuschuss für zusätzliche Intensivbetten

Für bis zum 30.09.2020 zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten erhalten Krankenhäuser einen Pauschalbetrag von EUR 50.000,00 je Bett.

  • Freihaltepauschale

Die durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen hervorgerufenen Einnahmeausfälle werden ausgeglichen, indem Krankenhäuser einen Pauschalbetrag erhalten. Dieser beträgt EUR 560,00 pro ausgefallenen Behandlungstag und ist nicht an bestimmte Größenklassen der Krankenhäuser gekoppelt.

  • Pauschale Pflegekostenfinanzierung

Zur Förderung der Reaktivierung und Verlagerung von Pflegepersonal in die zur Behandlung der Infektionsfälle erforderlichen Einheiten wird der vorläufige Pflegeentgeltwert um rund EUR 38,00 auf EUR 185,00 pro Pflegetag mit Wirkung für die gesetzliche und private Krankenversicherung erhöht.

Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 01.04. bis zum 30.06.2020 einen Zuschlag je Patient von EUR 50,00. Dieser kann bei Bedarf verlängert oder erhöht werden.

  • Verkürzte Fristen zur Bezahlung der Rechnungen durch Krankenkassen

Zur Sicherung der Liquidität der Krankenhäuser gilt für bis zum 31.12.2020 erbrachte und in Rechnung gestellte Leistungen eine verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen.

  • Senkung der MDK-Prüfquote

Die Prüfquote der eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird für das Jahr 2020 von 12,5% auf 5% reduziert. Hierdurch werden die Rückzahlungsbeträge der Krankenhäuser an die gesetzlichen Krankenkassen erheblich reduziert.

  • Streichung von Strafzahlungen

Streichung des Aufschlags nach § 275c Abs. 3 SGB V auf beanstandete Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021.

  • Vollstationäre Behandlung von Patienten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Um sicherzustellen, dass die Krankenhäuser bei steigender Fallzahl ihre Behandlungskapazitäten gezielt für die Versorgung schwerer Infektionsfälle einsetzen können, können die Länder zu deren Entlastung gezielt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, die gegenüber denjenigen Patientinnen und Patienten, die der Infrastruktur eines Krankenhauses sowie einer maschinellen Beatmung nicht bedürfen, vollstationäre Behandlung erbringen dürfen.

Das aktualisierte Gesetz ist bei den Krankenhäusern und der DKG auf positive Rückmeldung gestoßen. Gleichwohl bestehen auch weiterhin Bedenken dahingehend, ob die Verwaltungs- und Abrechnungsprozesse auch in Zeiten der Krise durchgängig funktionieren und die gesetzlich vorgesehene finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser somit auch rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Die Auswirkungen der Regelungen im Krankenhausbereich auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Unterstützung eines Beirats zum 30. Juni 2020 überprüft, um ggf. erforderliche Anpassungen kurzfristig vornehmen zu können.

Wir halten Sie über etwaige Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet!