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Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Neben der Schaffung einer weitreichenden Ermächtigungsbefugnis für das Bundesministerium für Gesundheit und Pflege im Falle des Eintretens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, hat der Gesetzgeber die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugunsten erwerbstätiger Sorgeberechtigter erweitert.

1.Bisherige Rechtslage

Nach bisheriger Rechtslage konnten Arbeitnehmer nur in sehr eingeschränktem Umfang der Arbeit fernbleiben, ohne ihren Anspruch auf Vergütung zu verlieren. Im Falle der Schließung von Schulen oder ähnlichen Betreuungseinrichtungen für Kinder durfte der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, sofern eine Betreuung des Kindes durch ihn zwingend notwendig war. Allerdings verlor der Arbeitnehmer hierdurch regelmäßig auch seinen Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung. Dies deshalb, da die Anspruchserhaltungsnorm § 616 BGB nur auf wenige Tage den Anspruch auf Vergütung aufrechterhielt. Zudem ist diese Regelung abdingbar und in den meisten Arbeitsverträgen ausgeschlossen.

Bisher sah auch das IfSG für den Fall einer behördlichen Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Entschädigung für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers vor.

2. Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs

Nach der neuen Rechtslage erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte nunmehr unter folgenden Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch:

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen werden vorübergehend geschlossen bzw. das Betreten dieser Einrichtungen wird durch die zuständige Behörde untersagt.
  • Die Schließung bzw. das Betretungsverbot erfolgen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten gemäß IfSG.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Die Betreuung muss durch den erwerbstätigen Sorgeberechtigten erfolgen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit existiert.
  • Der erwerbstätige Sorgeberechtigte erleidet hierdurch einen Verdienstausfall.

3. Zu den einzelnen wesentlichen Voraussetzungen

3.1     Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit

Das Fehlen anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten ist auf Verlangen des Arbeitgebers gegenüber diesem sowie der zuständigen Behörde darzulegen. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes wahrnehmen können.

Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung.

3.2     Verdienstausfall

Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn der Sorgeberechtigte durch die behördliche Schließung der Schulen bzw. das Betretungsverbot einen Verdienstausfall erleidet. Das ist nicht der Fall, wenn und soweit der Sorgeberechtigte bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualvertraglichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Insbesondere sind gemäß der Gesetzesbegründung vorhandene Zeitguthaben vorrangig abzubauen sowie die Möglichkeit im Home Office zu nutzen.

4. Höhe des Entschädigungsanspruchs

Die Entschädigung beträgt 67% des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls und ist auf einen Betrag in Höhe von höchstens EUR 2016,00 begrenzt.

5. Dauer des Entschädigungsanspruchs

Die Entschädigung wird dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten längstens für die Dauer von sechs Wochen gewährt.

6. Ausschluss des Anspruchs

Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit eine Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung ohnehin aufgrund der Schulferien erfolgen würde.

7. Inkrafttreten

Obige Regelungen sind mit Wirkung zum 28.03.2020 in Kraft getreten.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet!

ZL Aktuell

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Neben der Schaffung einer weitreichenden Ermächtigungsbefugnis für das Bundesministerium für Gesundheit und Pflege im Falle des Eintretens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, hat der Gesetzgeber die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugunsten erwerbstätiger Sorgeberechtigter erweitert.

1.Bisherige Rechtslage

Nach bisheriger Rechtslage konnten Arbeitnehmer nur in sehr eingeschränktem Umfang der Arbeit fernbleiben, ohne ihren Anspruch auf Vergütung zu verlieren. Im Falle der Schließung von Schulen oder ähnlichen Betreuungseinrichtungen für Kinder durfte der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, sofern eine Betreuung des Kindes durch ihn zwingend notwendig war. Allerdings verlor der Arbeitnehmer hierdurch regelmäßig auch seinen Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung. Dies deshalb, da die Anspruchserhaltungsnorm § 616 BGB nur auf wenige Tage den Anspruch auf Vergütung aufrechterhielt. Zudem ist diese Regelung abdingbar und in den meisten Arbeitsverträgen ausgeschlossen.

Bisher sah auch das IfSG für den Fall einer behördlichen Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Entschädigung für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers vor.

2. Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs

Nach der neuen Rechtslage erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte nunmehr unter folgenden Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch:

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen werden vorübergehend geschlossen bzw. das Betreten dieser Einrichtungen wird durch die zuständige Behörde untersagt.
  • Die Schließung bzw. das Betretungsverbot erfolgen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten gemäß IfSG.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Die Betreuung muss durch den erwerbstätigen Sorgeberechtigten erfolgen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit existiert.
  • Der erwerbstätige Sorgeberechtigte erleidet hierdurch einen Verdienstausfall.

3. Zu den einzelnen wesentlichen Voraussetzungen

3.1     Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit

Das Fehlen anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten ist auf Verlangen des Arbeitgebers gegenüber diesem sowie der zuständigen Behörde darzulegen. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes wahrnehmen können.

Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung.

3.2     Verdienstausfall

Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn der Sorgeberechtigte durch die behördliche Schließung der Schulen bzw. das Betretungsverbot einen Verdienstausfall erleidet. Das ist nicht der Fall, wenn und soweit der Sorgeberechtigte bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualvertraglichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Insbesondere sind gemäß der Gesetzesbegründung vorhandene Zeitguthaben vorrangig abzubauen sowie die Möglichkeit im Home Office zu nutzen.

4. Höhe des Entschädigungsanspruchs

Die Entschädigung beträgt 67% des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls und ist auf einen Betrag in Höhe von höchstens EUR 2016,00 begrenzt.

5. Dauer des Entschädigungsanspruchs

Die Entschädigung wird dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten längstens für die Dauer von sechs Wochen gewährt.

6. Ausschluss des Anspruchs

Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit eine Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung ohnehin aufgrund der Schulferien erfolgen würde.

7. Inkrafttreten

Obige Regelungen sind mit Wirkung zum 28.03.2020 in Kraft getreten.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet!