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Lost in Translation – Arbeitgebervertreter muss mit dem Betriebsrat nicht Deutsch sprechen

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgebervertreter Deutsch spricht, sofern eine ausreichende Übersetzung im Betrieb gewährleistet ist, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Beschluss v. 18.06.2020 – 1 TaBV 33/19.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Betriebsrat eines internationalen Modekonzerns geklagt. Die Beklagte setzte in einer rnberger Filiale eine Filialleiterin ein, die anfangs kaum Deutsch sprach. Mitarbeiterbesprechungen, Vorstellungs- sowie Personalgespräche führte die Filialleiterin daher auf Englisch. Eine Vorgabe zur Unternehmenssprache existierte im Unternehmen der Beklagten nicht. Dem Betriebsrat zufolge hätten sich Mitarbeiter daher beschwert, da lediglich ein Teil der Gespräche durch die Abteilungsleiter übersetzt worden sei. Die Beklagte habe daher gegen das Gebot zur Verwendung der deutschen Sprache verstoßen und damit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt.

Das LAG Nürnberg erteilte dieser Auffassung eine Absage. Demnach kann der Betriebsrat nicht verlangen, dass der Arbeitgeber selbst oder der vom Arbeitgeber bestimmte Vertreter nur in einer Weise mit ihm kommuniziert, in der der zu den Besprechungen oder Verhandlungen entsandte Arbeitgebervertreter selbst ausschließlich Deutsch spricht. Entscheidend ist, dass sämtliche Erklärungen des Arbeitgebervertreters in verständlicher Form gegenüber den Betriebsratsmitgliedern abgegeben und die Erklärungen von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgebervertreter auch entgegengenommen werden können. Hierzu gehört, dass Erklärungen des Arbeitgebervertreters – gleich ob in Schrift, Text oder mündlicher Form – gegenüber Betriebsratsmitgliedern zumindest dann in deutscher Sprache abgegeben werden, wenn diese die Fremdsprache nicht ausreichend beherrschen. Unerheblich ist dabei, ob der vom Arbeitgeber oder sein von ihm beauftragter Vertreter die Texte persönlich in deutscher Sprache verfasst. Entscheidend ist, dass die Texte in deutscher Sprache beim Betriebsrat ankommen und von den Betriebsratsmitgliedern an die Vertreter des Arbeitgebers auf den Weg gegeben werden können. Dies kann mittels eines Übersetzers sichergestellt werden.

Die Entscheidung des LAG Nürnberg kommt insbesondere international tätigen Unternehmen entgegen. Arbeitgeber können demnach auch fremdsprachige Führungskräfte als Ansprechpartner gegenüber dem Betriebsrat einsetzen, solange gewährleistet ist, dass die Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber wechselseitig verstanden wird. Letzteres ist von zentraler Bedeutung, da das Risiko fehlerhafter Übersetzungen zu Lasten des Arbeitgebers geht. Dies gilt nicht nur für Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, sondern vice versa.

Dr. Lorenz MittererKatharina Schlonsak
RechtsanwaltRechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Lost in Translation – Arbeitgebervertreter muss mit dem Betriebsrat nicht Deutsch sprechen

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgebervertreter Deutsch spricht, sofern eine ausreichende Übersetzung im Betrieb gewährleistet ist, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Beschluss v. 18.06.2020 – 1 TaBV 33/19.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Betriebsrat eines internationalen Modekonzerns geklagt. Die Beklagte setzte in einer rnberger Filiale eine Filialleiterin ein, die anfangs kaum Deutsch sprach. Mitarbeiterbesprechungen, Vorstellungs- sowie Personalgespräche führte die Filialleiterin daher auf Englisch. Eine Vorgabe zur Unternehmenssprache existierte im Unternehmen der Beklagten nicht. Dem Betriebsrat zufolge hätten sich Mitarbeiter daher beschwert, da lediglich ein Teil der Gespräche durch die Abteilungsleiter übersetzt worden sei. Die Beklagte habe daher gegen das Gebot zur Verwendung der deutschen Sprache verstoßen und damit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt.

Das LAG Nürnberg erteilte dieser Auffassung eine Absage. Demnach kann der Betriebsrat nicht verlangen, dass der Arbeitgeber selbst oder der vom Arbeitgeber bestimmte Vertreter nur in einer Weise mit ihm kommuniziert, in der der zu den Besprechungen oder Verhandlungen entsandte Arbeitgebervertreter selbst ausschließlich Deutsch spricht. Entscheidend ist, dass sämtliche Erklärungen des Arbeitgebervertreters in verständlicher Form gegenüber den Betriebsratsmitgliedern abgegeben und die Erklärungen von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgebervertreter auch entgegengenommen werden können. Hierzu gehört, dass Erklärungen des Arbeitgebervertreters – gleich ob in Schrift, Text oder mündlicher Form – gegenüber Betriebsratsmitgliedern zumindest dann in deutscher Sprache abgegeben werden, wenn diese die Fremdsprache nicht ausreichend beherrschen. Unerheblich ist dabei, ob der vom Arbeitgeber oder sein von ihm beauftragter Vertreter die Texte persönlich in deutscher Sprache verfasst. Entscheidend ist, dass die Texte in deutscher Sprache beim Betriebsrat ankommen und von den Betriebsratsmitgliedern an die Vertreter des Arbeitgebers auf den Weg gegeben werden können. Dies kann mittels eines Übersetzers sichergestellt werden.

Die Entscheidung des LAG Nürnberg kommt insbesondere international tätigen Unternehmen entgegen. Arbeitgeber können demnach auch fremdsprachige Führungskräfte als Ansprechpartner gegenüber dem Betriebsrat einsetzen, solange gewährleistet ist, dass die Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber wechselseitig verstanden wird. Letzteres ist von zentraler Bedeutung, da das Risiko fehlerhafter Übersetzungen zu Lasten des Arbeitgebers geht. Dies gilt nicht nur für Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, sondern vice versa.

Dr. Lorenz MittererKatharina Schlonsak
RechtsanwaltRechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht