Kontakt

Markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Webinar“

Der Begriff „Webinar“ ist seit 02.07.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter anderem für die Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ und „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ eingetragen (DE 30316043). Bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für die von der Markeneintragung umfassten Dienstleistungen besteht daher grundsätzlich ein Abmahnrisiko. Das Risiko einer erfolgreichen Inanspruchnahme aus der Marke „Webinar“ beurteilen wir aber als eher gering.

Eine Markenverletzung erfordert zunächst, dass der Begriff im geschäftlichen Verkehr und markenmäßig, also als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen, benutzt wird. Benutzt man den Begriff hingegen rein beschreibend, liegt keine markenmäßige Benutzung vor. Es spricht viel dafür, dass die Bezeichnung eines online abgehaltenen Seminars als „Webinar“ eine beschreibende Benutzung dieses Zeichens und eben keinen Hinweis auf das das Seminar anbietende Unternehmen darstellt. Die Grenze zwischen beschreibender und markenmäßiger Benutzung ist allerdings fließend und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Gegen eine etwaige Abmahnung kann argumentiert werden, dass der Begriff „Webinar“ mittlerweile im Sprachgebrauch als gebräuchliche Bezeichnung für ein online abgehaltenes Seminar verwendet wird und daher aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine sog. Gattungsbezeichnung darstellt. Marken, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, können mit einem Verfallsantrag angegriffen werden.

Es ist außerdem denkbar, dass die Marke „Webinar“ vom Markeninhaber nicht (rechtserhaltend) benutzt wurde und damit löschungsreif ist. Voraussetzung wäre, dass der Markeninhaber die Marke „Webinar“ in den letzten fünf Jahren nicht für Seminare und Konferenzen benutzt hat. Anhaltspunkte dafür liegen uns nicht vor. Die Löschungsreife wegen Nichtbenutzung könnte einer etwaigen Abmahnung aber ebenfalls entgegengehalten werden.

Es ist zu erwarten, dass die Marke „Webinar“ – zumindest in ihrem jetzigen Umfang – bald aus dem Register gelöscht wird. Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt sind nach aktuellem Stand (13.07.2020) fünf Verfallsanträge anhängig. Wenn auch nur einer der Anträge Erfolg hat, wird die Marke aus dem Register (teilweise) gelöscht. Spätestens dann besteht bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ für Online-Schulungen kein Risiko einer Abmahnung.

Dr. Caroline Otto am 14. Juli 2020

ZL Aktuell

Markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Webinar“

Der Begriff „Webinar“ ist seit 02.07.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter anderem für die Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ und „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ eingetragen (DE 30316043). Bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für die von der Markeneintragung umfassten Dienstleistungen besteht daher grundsätzlich ein Abmahnrisiko. Das Risiko einer erfolgreichen Inanspruchnahme aus der Marke „Webinar“ beurteilen wir aber als eher gering.

Eine Markenverletzung erfordert zunächst, dass der Begriff im geschäftlichen Verkehr und markenmäßig, also als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen, benutzt wird. Benutzt man den Begriff hingegen rein beschreibend, liegt keine markenmäßige Benutzung vor. Es spricht viel dafür, dass die Bezeichnung eines online abgehaltenen Seminars als „Webinar“ eine beschreibende Benutzung dieses Zeichens und eben keinen Hinweis auf das das Seminar anbietende Unternehmen darstellt. Die Grenze zwischen beschreibender und markenmäßiger Benutzung ist allerdings fließend und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Gegen eine etwaige Abmahnung kann argumentiert werden, dass der Begriff „Webinar“ mittlerweile im Sprachgebrauch als gebräuchliche Bezeichnung für ein online abgehaltenes Seminar verwendet wird und daher aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine sog. Gattungsbezeichnung darstellt. Marken, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, können mit einem Verfallsantrag angegriffen werden.

Es ist außerdem denkbar, dass die Marke „Webinar“ vom Markeninhaber nicht (rechtserhaltend) benutzt wurde und damit löschungsreif ist. Voraussetzung wäre, dass der Markeninhaber die Marke „Webinar“ in den letzten fünf Jahren nicht für Seminare und Konferenzen benutzt hat. Anhaltspunkte dafür liegen uns nicht vor. Die Löschungsreife wegen Nichtbenutzung könnte einer etwaigen Abmahnung aber ebenfalls entgegengehalten werden.

Es ist zu erwarten, dass die Marke „Webinar“ – zumindest in ihrem jetzigen Umfang – bald aus dem Register gelöscht wird. Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt sind nach aktuellem Stand (13.07.2020) fünf Verfallsanträge anhängig. Wenn auch nur einer der Anträge Erfolg hat, wird die Marke aus dem Register (teilweise) gelöscht. Spätestens dann besteht bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ für Online-Schulungen kein Risiko einer Abmahnung.

Dr. Caroline Otto am 14. Juli 2020