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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel tritt in Kraft

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am Dienstag vergangene Woche die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (nachfolgend Arbeitsschutzregel) zur Bekanntmachung im Ministerialblatt freigegeben. Sie tritt noch im August 2020 in Kraft.

Die neue Arbeitsschutzregel enthält im Wesentlichen Konkretisierungen der im April 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entwickelten allgemeinen Arbeitsschutzstandards https://zirngibl.de/bmas-veroeffentlicht-sars-cov-2-arbeitsschutzstandards/).

Ziel der Arbeitsschutzregel ist, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken. Zentrale Maßnahmen bleiben auch weiterhin Abstand, Hygiene sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Neben Begriffsbestimmungen und Konkretisierung der schon in den allgemeinen Arbeitsschutzstandards enthaltenden Schutzmaßnahmen, gibt die Arbeitsschutzregel u.a. auch konkrete Handlungsanweisungen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten sowie solchen Beschäftigten, die nach einer überstandenen COVID-19-Erkrankung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Arbeitsschutzregel dient zusammen mit den allgemeinen Arbeitsschutzstandards als Beurteilungsgrundlage der Gesundheitsämter für die Frage, ob und inwiefern Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Bestehende Schutz- und Hygienekonzepte sollten daher noch einmal kritisch mit den Vorgaben der Arbeitsschutzregel abgeglichen und ggf. angepasst werden. Wie bereits in unserem Beitrag vom 23. April 2020 https://zirngibl.de/bmas-veroeffentlicht-sars-cov-2-arbeitsschutzstandards/) erläutert, steht bei Verstößen neben einer schuldrechtlichen Haftung gegenüber den verletzten Arbeitnehmern im Einzelfall sogar eine straf- bzw. ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der für den Arbeitgeber verantwortlich handelnden Personen und des Unternehmens des Arbeitgebers (§ 130 OWiG) im Raum.

Die Arbeitsschutzregel ist abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet.

Dr. Lorenz Mitterer Katharina Schlonsak
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel tritt in Kraft

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am Dienstag vergangene Woche die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (nachfolgend Arbeitsschutzregel) zur Bekanntmachung im Ministerialblatt freigegeben. Sie tritt noch im August 2020 in Kraft.

Die neue Arbeitsschutzregel enthält im Wesentlichen Konkretisierungen der im April 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entwickelten allgemeinen Arbeitsschutzstandards https://zirngibl.de/bmas-veroeffentlicht-sars-cov-2-arbeitsschutzstandards/).

Ziel der Arbeitsschutzregel ist, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken. Zentrale Maßnahmen bleiben auch weiterhin Abstand, Hygiene sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Neben Begriffsbestimmungen und Konkretisierung der schon in den allgemeinen Arbeitsschutzstandards enthaltenden Schutzmaßnahmen, gibt die Arbeitsschutzregel u.a. auch konkrete Handlungsanweisungen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten sowie solchen Beschäftigten, die nach einer überstandenen COVID-19-Erkrankung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Arbeitsschutzregel dient zusammen mit den allgemeinen Arbeitsschutzstandards als Beurteilungsgrundlage der Gesundheitsämter für die Frage, ob und inwiefern Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Bestehende Schutz- und Hygienekonzepte sollten daher noch einmal kritisch mit den Vorgaben der Arbeitsschutzregel abgeglichen und ggf. angepasst werden. Wie bereits in unserem Beitrag vom 23. April 2020 https://zirngibl.de/bmas-veroeffentlicht-sars-cov-2-arbeitsschutzstandards/) erläutert, steht bei Verstößen neben einer schuldrechtlichen Haftung gegenüber den verletzten Arbeitnehmern im Einzelfall sogar eine straf- bzw. ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der für den Arbeitgeber verantwortlich handelnden Personen und des Unternehmens des Arbeitgebers (§ 130 OWiG) im Raum.

Die Arbeitsschutzregel ist abrufbar unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet.

Dr. Lorenz Mitterer Katharina Schlonsak
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht