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Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes im Zusammenhang mit baulichen Leistungen

Das zur Bewältigung der Corona-Krise durch die Regierungskoalition kürzlich geschnürte Konjunkturpaket umfasst als einen wesentlichen Bestandteil die Senkung des Umsatzsteuerregelsatzes von 19 % auf 16 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Auch in der Bauwirtschaft dürften sich derzeit viele die Frage stellen, ob sie hiervon profitieren können. Insofern ist zunächst einschränkend festzustellen, dass die Steuersenkung vor allem für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber relevant ist, denen entweder bei der Schlussrechnung die Steuer durch den steuerpflichtigen Auftragnehmer durchgereicht wird oder die selbst Bauleistungen erbringen und hierfür einen Nachunternehmer beauftragt haben und deshalb gemäß § 13b UStG selbst Schuldner der Umsatzsteuer sind. In besonderem Maße könnten Bauträger von der Steuersenkung profitieren, da durch die reduzierte Umsatzsteuerbelastung im Verhältnis zu den Auftragnehmern die Kostenquote gesenkt wird, während im Verhältnis zum Käufer der Kaufpreis gleich bleibt. So kann sich in bestimmten Fällen der Projektgewinn durch die Steuersenkung erhöhen.

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