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Neuer Entwurf eines Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG-E): Regierung plant Umsetzung der Cookie-Richtlinie der EU

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG-E) beschlossen. Anlass des neuen Gesetzesentwurfs ist die Cookie-Einwilligung-II-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.5.2020 – I ZR 7/16), nach der die sog. Cookie-Richtlinie nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt wurde. Der Gesetzesentwurf soll diese Lücke schließen und unter anderem Rechtssicherheit beim Einsatz von Cookies bringen.

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Datenschutzkonforme Einwilligung auf Webseiten – Anforderungen an Cookie-Banner

Bewegt man sich heutzutage im Internet, sind sog. Cookie-Banner allgegenwärtig. Hintergrund der neuerlichen Flut von Cookie-Bannern sind neuere Entscheidungen einiger Gerichte. Nun geben auch die ersten Datenschutzbehörden wertvolle Hinweise, was bei ihrer datenschutzkonformen Gestaltung zu beachten ist. Nach den Datenschutzbehörden kommt es dabei entscheidend darauf an, die Einwilligung über den Cookie-Banner vor dem Setzen von Cookies durch eine freiwillige eindeutig bestätigende Handlung einzuholen. Daneben müssen dem Nutzer über den Cookie-Banner zwingend gewisse Pflichtinformation bzgl. der einzelnen Cookies erteilt werden.

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Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ – Ein Überblick zu den wichtigen Neuerungen der UWG-Reform 2020

Mit Wirkung zum 02.12.2020 ist das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ und damit die in Fachkreisen lang erwartete und kontrovers diskutierte Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzentwurfs ist es insbesondere, einer – angeblich weit verbreiteten – missbräuchlichen Rechtsdurchsetzung unter Mitbewerbern, Einhalt zu gebieten. Die mit der Reform verbundenen (Rechts-)Änderungen bewirken jedenfalls, dass auch (redliche) Unternehmen, die ihre Mitbewerber aus berechtigten Motiven zur Einhaltung der wettbewerblichen Rahmenbedingungen bewegen wollen, bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsdurchsetzung sorgsam vorgehen und ggf. rechtskundigen Rat einholen müssen. Auch Abmahnungen von Mitbewerbern sollten genau auf die Einhaltung der neuen Erfordernisse bzw. auf ihre Rechtsmissbräuchlichkeit geprüft werden.

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Hotels und Unterkünfte können in Deutschland gegen Booking.com klagen – es kommt auf den Gegenstand des Verfahrens an

Urteil des EuGH vom 24.11.2020 in der Rechtssache C-59/199

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der deliktische Gerichtsstand Anwendung findet, wenn der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bestimmter Verhaltensweisen geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung handelt. Der deliktische Gerichtsstand begründet eine Zuständigkeit des Gerichts an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis veranlasst wurde, eingetreten ist oder einzutreten droht. Dies kann z.B. der Sitz des geschädigten Unternehmens sein.

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Der Vertrieb von gebrauchter Ware ist eine ernsthafte Benutzung einer Marke – die Beweislast für die ernsthafte Benutzung trägt der Markeninhaber

Urteil des EuGH vom 22.10.2020 in den Rechtssachen C-720/18 und C-721/18

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2020 die Anforderungen an die „ernsthafte Benutzung“ einer Marke konkretisiert.

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Schrems-II-Entscheidung – EuGH erklärt Privacy Shield Abkommen für ungültig

Mit Urteil vom 16.07.2020 (Az.: C-311/18) hat der EuGH das zwischen der EU-Kommission und den USA verhandelte EU-US-Privacy-Shield Abkommen mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt. Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika, die bislang auf der Grundlage des EU-US-Privacy-Shield Abkommens erfolgten, müssen nun auf andere Rechtsgrundlagen aus der DSGVO, wie die EU-Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules, gestützt werden. Gleichzeitig verpflichtet der EuGH Datenschutzbehörden aber auch Unternehmen, die Einhaltung der Standardvertragsklauseln zu überwachen.

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Markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Webinar“

Der Begriff „Webinar“ ist seit 02.07.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter anderem für die Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ und „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ eingetragen (DE 30316043). Bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für die von der Markeneintragung umfassten Dienstleistungen besteht daher grundsätzlich ein Abmahnrisiko. Das Risiko einer erfolgreichen Inanspruchnahme aus der Marke „Webinar“ beurteilen wir aber als eher gering.

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Amazon darf markenrechtsverletzende Ware für Dritte lagern

Urteil des EuGH vom 02.04.2020 in der Rechtssache C-567/18

Der EuGH hat am 02.04.2020 entschieden, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Ware lagert, ohne Kenntnis von einer Markenrechtsverletzung zu haben, die Marke nicht selbst benutzt und damit für die Markenverletzung nicht haftet.

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