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ZL Aktuell Baurecht 08/2020

DIE ZUKUNFT DER HOAI – Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

I. EINFÜHRUNG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den lang erwarteten Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelegt. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der vorrangig zu ändernden Ermächtigungsgrundlage (ArchLG) weit fortgeschritten ist, wird damit bereits vertieft in die konkrete Ausgestaltung der HOAI eingestiegen.

Damit reagiert die Bundesrepublik Deutschland auf das Vertragsverletzungsurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019. Der EuGH stellte fest, dass die HOAI in der aktuell geltenden Fassung gegen die Dienstleistungs-Richtlinie verstößt. Grund hierfür ist insbesondere, dass der EuGH das bestehende Preisrecht nicht als geeignet ansieht, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern, solange diese nicht nur von nachweislich fachlich qualifizierten und kontrollierten Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen. (vom EuGH als „Inkohärenz“ bezeichnet). Mit der Neuregelung der HOAI soll nun eine unionsrechtskonforme Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geschaffen werden.

II. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Als wesentliche Änderungen sieht der vorgelegte Referentenentwurf insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz entfällt. Dieser soll künftig lediglich der Orientierung dienen.
  • Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als „Basishonorarsatz“ bezeichnet.
  • Für Honorarvereinbarungen soll die Textform (d.h. auch E-Mails) ausreichen . Damit entfällt sowohl das Schriftformerfordernis als auch die vielfach missachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“. Beides führte bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
  • Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 zur HOAI.
  • Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.
  • Der Anwendungsbereich auf rein inländische Sachverhalte entfällt.

III. Auswirkungen

Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik. Wenngleich somit keine verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben mehr enthalten sind, sieht die HOAI damit auch weiterhin Maßstäbe und Grundlagen für die Honorarberechnung vor.

  1. Auswirkung auf Honorarstreitigkeiten, für die die aktuelle HOAI gilt

Die neue HOAI soll für Architekten- und Ingenieurverträge gelten, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden. Auswirkungen auf bereits laufende Honorarstreitigkeiten hat sie daher nicht.

Wie mit derartigen „Altfällen“ umzugehen ist, ist damit durch die Rechtsprechnung zu klären. Hier ist das vom Bundesgerichtshof (BGH) angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten (siehe hierzu unser Blogbeitrag unter https://zirngibl.de/bgh-legt-streit-um-mindestsaetze-dem-eugh-vor/).

2. Auswirkung auf die Vertragsgestaltung

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2021 der Basishonorarsatz als vereinbart gelten soll, sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wird, wird es auch weiterhin besonders wichtig sein, Architekten- und Ingenieruverträge nicht nur mündlich zu schließen und insbesondere eine konkrete Honorarvereinbarung zu treffen.

IV. REAKTIONEN DER VERBÄNDE

In einer Stellungnahme des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO), die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) wird der Referentenentwurf grundsätzlich begrüßt. Allerdings wird in dieser Stellungnahme vorgeschlagen, die HOAI als verbindliche Orientierungshilfe auszugestalten und ihr nicht lediglich einen bloßen Empfehlungscharakter zukommen zu lassen.

Ferner wird vorgeschlagen, dass der Begriff „Basishonorarsatz“ durch den Begriff „unterer Honorarsatz“ ersetzt wird, um den Eindruck zu vermeiden, dass es sich hierbei um den Mittelwert handelt.

Der Verband Privater Bauherren schlägt außerdem eine Angemessenheitsprüfung vor, die entsprechend der Regelung für Steuerberater, sowohl einem Preisdumping als auch bei Verbrauchern einen den oberen Honorarsatz überschreitenden Preisen entgegenwirken soll.

Inwiefern die Stellungnahme der Verbände zu Änderungen führen, bleibt abzuwarten.

V. AUSBLICK

Mit diesem Referentenentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des EuGH-Urteils anzupassen. Ob dies zum Anlass genommen wird, auch weitere Änderungen der HOAI, wie beispielsweise eine Aktualisierung der Leistungsbilder im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM) oder eine Überarbeitung der Tafelwerte vorzunehmen, bleibt abzuwarten.

Das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ArchLG sowie die Änderung der HOAI wird im Herbst 2020 folgen. Hierüber werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen rund um das aktuelle sowie das neue Architekten- und Ingenieurhonorar sowie zu strategischen Fragen für Ihr konkretes Projekt.

Ihr Team Baurecht

Verfasser: Helena Tesch, Elisabeth Wich und Christoph Steckermeier

ZL Aktuell

ZL Aktuell Baurecht 08/2020

DIE ZUKUNFT DER HOAI – Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

I. EINFÜHRUNG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den lang erwarteten Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelegt. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der vorrangig zu ändernden Ermächtigungsgrundlage (ArchLG) weit fortgeschritten ist, wird damit bereits vertieft in die konkrete Ausgestaltung der HOAI eingestiegen.

Damit reagiert die Bundesrepublik Deutschland auf das Vertragsverletzungsurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019. Der EuGH stellte fest, dass die HOAI in der aktuell geltenden Fassung gegen die Dienstleistungs-Richtlinie verstößt. Grund hierfür ist insbesondere, dass der EuGH das bestehende Preisrecht nicht als geeignet ansieht, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern, solange diese nicht nur von nachweislich fachlich qualifizierten und kontrollierten Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen. (vom EuGH als „Inkohärenz“ bezeichnet). Mit der Neuregelung der HOAI soll nun eine unionsrechtskonforme Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geschaffen werden.

II. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Als wesentliche Änderungen sieht der vorgelegte Referentenentwurf insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz entfällt. Dieser soll künftig lediglich der Orientierung dienen.
  • Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als „Basishonorarsatz“ bezeichnet.
  • Für Honorarvereinbarungen soll die Textform (d.h. auch E-Mails) ausreichen . Damit entfällt sowohl das Schriftformerfordernis als auch die vielfach missachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“. Beides führte bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
  • Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 zur HOAI.
  • Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.
  • Der Anwendungsbereich auf rein inländische Sachverhalte entfällt.

III. Auswirkungen

Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik. Wenngleich somit keine verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben mehr enthalten sind, sieht die HOAI damit auch weiterhin Maßstäbe und Grundlagen für die Honorarberechnung vor.

  1. Auswirkung auf Honorarstreitigkeiten, für die die aktuelle HOAI gilt

Die neue HOAI soll für Architekten- und Ingenieurverträge gelten, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden. Auswirkungen auf bereits laufende Honorarstreitigkeiten hat sie daher nicht.

Wie mit derartigen „Altfällen“ umzugehen ist, ist damit durch die Rechtsprechnung zu klären. Hier ist das vom Bundesgerichtshof (BGH) angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten (siehe hierzu unser Blogbeitrag unter https://zirngibl.de/bgh-legt-streit-um-mindestsaetze-dem-eugh-vor/).

2. Auswirkung auf die Vertragsgestaltung

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2021 der Basishonorarsatz als vereinbart gelten soll, sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wird, wird es auch weiterhin besonders wichtig sein, Architekten- und Ingenieruverträge nicht nur mündlich zu schließen und insbesondere eine konkrete Honorarvereinbarung zu treffen.

IV. REAKTIONEN DER VERBÄNDE

In einer Stellungnahme des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO), die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) wird der Referentenentwurf grundsätzlich begrüßt. Allerdings wird in dieser Stellungnahme vorgeschlagen, die HOAI als verbindliche Orientierungshilfe auszugestalten und ihr nicht lediglich einen bloßen Empfehlungscharakter zukommen zu lassen.

Ferner wird vorgeschlagen, dass der Begriff „Basishonorarsatz“ durch den Begriff „unterer Honorarsatz“ ersetzt wird, um den Eindruck zu vermeiden, dass es sich hierbei um den Mittelwert handelt.

Der Verband Privater Bauherren schlägt außerdem eine Angemessenheitsprüfung vor, die entsprechend der Regelung für Steuerberater, sowohl einem Preisdumping als auch bei Verbrauchern einen den oberen Honorarsatz überschreitenden Preisen entgegenwirken soll.

Inwiefern die Stellungnahme der Verbände zu Änderungen führen, bleibt abzuwarten.

V. AUSBLICK

Mit diesem Referentenentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des EuGH-Urteils anzupassen. Ob dies zum Anlass genommen wird, auch weitere Änderungen der HOAI, wie beispielsweise eine Aktualisierung der Leistungsbilder im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM) oder eine Überarbeitung der Tafelwerte vorzunehmen, bleibt abzuwarten.

Das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ArchLG sowie die Änderung der HOAI wird im Herbst 2020 folgen. Hierüber werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen rund um das aktuelle sowie das neue Architekten- und Ingenieurhonorar sowie zu strategischen Fragen für Ihr konkretes Projekt.

Ihr Team Baurecht

Verfasser: Helena Tesch, Elisabeth Wich und Christoph Steckermeier