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ZL Aktuell DIE NEUE HOAI 2021 – BESCHLUSS DES BUNDESRATES VOM 06.11.2020

I. EINFÜHRUNG

Nun ist es soweit! Am 06.11.2020 hat der Bundesrat der Ersten Verordnung zur Änderung der Honoaraordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Die neue HOAI wird daher am 01.01.2021 in Kraft treten.

Hintergrund für die Änderung der bisherigen HOAI ist das Vertragsverletzungsurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019. Der EuGH stellte fest, dass die HOAI in der aktuell geltenden Fassung gegen die Dienstleistungs-Richtlinie verstößt (siehe hierzu unseren Blogbeitrag unter https://zirngibl.de/zl-aktuell-baurecht-08-2020/). Mit dem Urteil bestand für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung des EuGH nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Die nun beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung dient dieser Umsetzung.

II. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Die Verordnung enthält im Vergleich zur bisher geltenden HOAI insbesondere folgende Neuerungen:

  • Honorare für Architekten- und Ingenieruleistungen sind künftig frei verhandelbar.
  • Der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden zwar beibehalten; die hierin enthaltenen Werte sind jedoch künftig unverbindlich und dienen
  • den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung.
  • Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als „Basishonorarsatz“ bezeichnet.
  • Für wirksame Honorarvereinbarungen soll die Textform (d.h. auch E-Mails) genügen . Damit entfällt sowohl das Schriftformerfordernis als auch die vielfach missachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“. Beides führte bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
  • Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 zur HOAI.
  • Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.
  • Der Anwendungsbereich auf rein inländische Sachverhalte entfällt.

III. AUSWIRKUNGEN

Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik. Wenngleich somit keine verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben mehr enthalten sind, sieht die HOAI damit auch weiterhin Maßstäbe und Grundlagen für die Honorarberechnung vor.

1.Geltungszeitraum

Die neue HOAI gilt ausschließlich für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden. Auswirkungen auf bereits laufende Honorarstreitigkeiten hat sie daher nicht.

Wie mit derartigen „Altfällen“ umzugehen ist, ist weiterhin durch die Rechtsprechnung zu klären. Hier ist das vom Bundesgerichtshof (BGH) angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten (siehe hierzu unser Blogbeitrag unter https://zirngibl.de/bgh-legt-streit-um-mindestsaetze-dem-eugh-vor/).

2. Auswirkung auf die Vertragsgestaltung

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2021 der Basishonorarsatz als vereinbart gelten soll, sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wird, wird es auch weiterhin besonders wichtig sein, Architekten- und Ingenieruverträge nicht nur mündlich zu schließen und eine konkrete Honorarvereinbarung zu treffen.

Bei der Honorarvereinbarung ist davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien weiterhin häufig an den Bemessungsgrundlagen der HOAI orientieren. Da die Vertragsparteien die Höhe der Vergütung nunmehr frei vereinbaren können, werden aber auch alternative Vergütugnsmodelle immer häufiger eine Rolle spielen. Hier bestehen zahlreiche Möglichkeiten, den Interessen der Vertragsparteien und den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen.

IV. FAZIT

Mit dieser Verordnung zur Änderung der HOAI wurde zunächst allein das Ziel verfolgt, die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des EuGH-Urteils anzupassen. Dabei hat sich der viel diskutierte Vorschlag einer Angemessenheitsprüfung des Honorars nicht durchgesetzt.

Auch weitere Änderungen der HOAI, wie beispielsweise eine Aktualisierung der Leistungsbilder im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM), wurden nicht vorgenommen. Hier müssen die Leistunen und das Honorar weiterhin klar vertraglich geregelt werden.

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen rund um die neue HOAI und den Auswirkungen für Ihr konkretes Projekt.

ZL Aktuell

ZL Aktuell DIE NEUE HOAI 2021 – BESCHLUSS DES BUNDESRATES VOM 06.11.2020

I. EINFÜHRUNG

Nun ist es soweit! Am 06.11.2020 hat der Bundesrat der Ersten Verordnung zur Änderung der Honoaraordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Die neue HOAI wird daher am 01.01.2021 in Kraft treten.

Hintergrund für die Änderung der bisherigen HOAI ist das Vertragsverletzungsurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019. Der EuGH stellte fest, dass die HOAI in der aktuell geltenden Fassung gegen die Dienstleistungs-Richtlinie verstößt (siehe hierzu unseren Blogbeitrag unter https://zirngibl.de/zl-aktuell-baurecht-08-2020/). Mit dem Urteil bestand für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung des EuGH nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Die nun beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung dient dieser Umsetzung.

II. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

Die Verordnung enthält im Vergleich zur bisher geltenden HOAI insbesondere folgende Neuerungen:

  • Honorare für Architekten- und Ingenieruleistungen sind künftig frei verhandelbar.
  • Der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden zwar beibehalten; die hierin enthaltenen Werte sind jedoch künftig unverbindlich und dienen
  • den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung.
  • Die zukünftig (unverbindliche) Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als „Basishonorarsatz“ bezeichnet.
  • Für wirksame Honorarvereinbarungen soll die Textform (d.h. auch E-Mails) genügen . Damit entfällt sowohl das Schriftformerfordernis als auch die vielfach missachtete Anforderung „bei Auftragserteilung“. Beides führte bisher bei Nichtbeachtung zur Geltung des Mindestsatzes.
  • Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung bzw. einer aufgrund eines Formverstoßes unwirksamen Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Dies umfasst auch die Grundleistungen der Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 zur HOAI.
  • Bei Verbraucherverträgen sind die Verbraucher spätestens bei der Angebotsabgabe in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass auch außerhalb der HOAI ein niedrigeres oder höheres Honorar vereinbart werden kann.
  • Der Anwendungsbereich auf rein inländische Sachverhalte entfällt.

III. AUSWIRKUNGEN

Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik. Wenngleich somit keine verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben mehr enthalten sind, sieht die HOAI damit auch weiterhin Maßstäbe und Grundlagen für die Honorarberechnung vor.

1.Geltungszeitraum

Die neue HOAI gilt ausschließlich für Verträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden. Auswirkungen auf bereits laufende Honorarstreitigkeiten hat sie daher nicht.

Wie mit derartigen „Altfällen“ umzugehen ist, ist weiterhin durch die Rechtsprechnung zu klären. Hier ist das vom Bundesgerichtshof (BGH) angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten (siehe hierzu unser Blogbeitrag unter https://zirngibl.de/bgh-legt-streit-um-mindestsaetze-dem-eugh-vor/).

2. Auswirkung auf die Vertragsgestaltung

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2021 der Basishonorarsatz als vereinbart gelten soll, sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wird, wird es auch weiterhin besonders wichtig sein, Architekten- und Ingenieruverträge nicht nur mündlich zu schließen und eine konkrete Honorarvereinbarung zu treffen.

Bei der Honorarvereinbarung ist davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien weiterhin häufig an den Bemessungsgrundlagen der HOAI orientieren. Da die Vertragsparteien die Höhe der Vergütung nunmehr frei vereinbaren können, werden aber auch alternative Vergütugnsmodelle immer häufiger eine Rolle spielen. Hier bestehen zahlreiche Möglichkeiten, den Interessen der Vertragsparteien und den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen.

IV. FAZIT

Mit dieser Verordnung zur Änderung der HOAI wurde zunächst allein das Ziel verfolgt, die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des EuGH-Urteils anzupassen. Dabei hat sich der viel diskutierte Vorschlag einer Angemessenheitsprüfung des Honorars nicht durchgesetzt.

Auch weitere Änderungen der HOAI, wie beispielsweise eine Aktualisierung der Leistungsbilder im Hinblick auf zunehmend digitale Planungen (BIM), wurden nicht vorgenommen. Hier müssen die Leistunen und das Honorar weiterhin klar vertraglich geregelt werden.

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen rund um die neue HOAI und den Auswirkungen für Ihr konkretes Projekt.