Bei Ansprüchen aufgrund von Bauzeitstörungen tickt die Verjährungsuhr womöglich früher, als viele denken.
Ansprüche des Unternehmers aus § 642 BGB werden in der Praxis häufig mit der Schlussrech-nung geltend gemacht. Das ist aus Unternehmersicht nachvollziehbar, kann aber gefährlich sein. Denn es ist keineswegs abschließend geklärt, ob der Entschädigungsanspruch erst mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung verjährungsrechtlich entsteht und fällig wird. Zwar wird dies in der Literatur vertreten und teilweise mit der vergütungsähnlichen Natur des Anspruchs begründet.
Die Gegenauffassung sieht § 642 BGB jedoch als selbständigen Anspruch sui generis. Danach entsteht der Anspruch verjährungsrechtlich bereits mit dem Eintritt des Annahmeverzugs des Auftraggebers, also bereits dann, wenn der Unternehmer seine Leistung wegen fehlender Mitwirkung nicht erbringen kann.
Für den Lauf der Verjährung bedeutet das:
Sind die Voraussetzungen des § 642 BGB bereits im Jahr 2023 eingetreten und hatte der Unternehmer Kenntnis von den maßgeblichen Umständen, kann die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2023 begonnen haben. Dann droht Verjährung mit Ablauf des 31.12.2026 – unabhängig davon, ob die Leistungen schon abgenommen wurden und ob eine Schlussrechnung gestellt wurde. In diesen Fällen besteht eventuell Handlungsbedarf vor Ablauf des Jahres.
Besonders sind die Fälle, in denen der durchgehende Annahmeverzug über den Jahreswechsel hinaus andauert. Offen ist nämlich, ob nach den Grundsätzen der „Schadenseinheit“ dann der gesamte Entschädigungsanspruch einheitlich verjährt oder ob man die verjährungsrechtliche Anspruchsentstehung nicht eher abschnittsweise, also Tag für Tag aufs Neue, zu betrachten hat. Soweit man dieser Sichtweise folgt, könnte man im Beispiel Ansprüche auch nach dem 31.12.2026 zumindest teilweise noch retten, soweit diese auf einem (auch) im Jahr 2024 eingetretenen/fortbestehenden Annahmeverzug des Bestellers beruhen.
Für die Praxis bleibt die Botschaft klar: § 642-BGB-Ansprüche sollten nicht unbedacht und im Vertrauen auf die „verjährungsmildere“ Ansicht liegen gelassen werden. Wer Bauzeitstörungen aus dem Jahr 2023 verfolgen möchte, sollte die Verjährung jetzt aktiv prüfen und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.