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Montag, 22.09.2025
Produktbezogen und „oder gleichwertig“ nach § 7 Abs. 2 VOB/A sind strikt zu trennen!
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat klargestellt, dass die Kombination von produktbezogenen Ausschreibungen und dem Zusatz „oder gleichwertig“ gegen § 7 Abs. 2 VOB/A verstößt. Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Vergabeunterlagen ist somit genau zu unterscheiden, welche Alternative des § 7 Abs. 2 VOB/A einschlägig ist.
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