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ODR-Plattform wird am 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet
Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (ODR-Plattform) wird zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Bis einschließlich 19. Juli 2025 kann die Plattform noch genutzt werden – danach ist Schluss.
Pflicht zum Hinweis auf die ODR-Plattform bis Juli 2025
Auch wenn die ODR-Plattform eingestellt wird, dürfen Hinweise auf sie bis zum 20. Juli 2025 nicht vorschnell entfernt werden – etwa aus den AGB, dem Impressum oder den E-Mail-Signaturen. Wer den Hinweis zu früh streicht, riskiert Abmahnungen wegen Verstoßes gegen geltende Informationspflichten.
Abschaltung der ODR-Plattform: Was ab dem 20. Juli 2025 gilt
Mit dem Abschaltdatum entfällt auch die Pflicht – und die Möglichkeit – auf die ODR-Plattform zu verlinken. Ein fortbestehender Hinweis wäre dann irreführend, weil Verbraucher zu einer nicht mehr existenten Plattform weitergeleitet würden. Das kann ebenfalls abgemahnt werden.
Zu löschen sind Hinweise daher ab dem 20. Juli 2025 u. a. in:
- AGB
- Impressum
- E-Mail-Signaturen
- Webseiten-Footern oder entsprechenden Info-Bereichen
ADR-Reform geplant – Informationspflicht nach § 36 VSBG bleibt bestehen
Parallel zur Einstellung der ODR-Plattform plant die EU eine Reform der ADR-Richtlinie (Alternative Dispute Resolution). Ziel ist die Modernisierung der außergerichtlichen Streitbeilegung und eine Stärkung der Verbraucherrechte. Konkretes Handeln ist derzeit noch nicht erforderlich – die Umsetzungspläne befinden sich noch in einem frühen Stadium und werden gegebenenfalls erst nach längerer Umsetzungszeit in nationales Recht überführt.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die deutsche Umsetzung der ADR-Richtlinie. Es regelt insbesondere die Voraussetzungen und Verfahren der alternativen Streitbeilegung in Deutschland sowie die Informationspflichten von Unternehmen.
Unabhängig vom Aus der ODR-Plattform bleibt daher die Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen. Sie betrifft:
- Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten
- mit Niederlassung in Deutschland
- die B2C-Verträge schließen
- und eine Website oder AGB verwenden
Der Hinweis, sofern keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren erfolgt, kann daher z.B. nach wie vor wie folgt lauten:
„Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Diese Pflicht gilt unabhängig vom Bestehen der ODR-Plattform – und bleibt bis auf Weiteres bestehen.
Fazit: Hinweise gezielt anpassen und Pflichten prüfen
Unternehmen sollten den Hinweis auf die ODR-Plattform erst ab dem 20. Juli 2025 entfernen, dann aber konsequent an allen Stellen. Weitere Informationspflichten – etwa nach dem VSBG – bleiben bestehen und sollten regelmäßig überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die geplante Reform der ADR-Richtlinie.