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Der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 21.11.2024 (Az. VgK-24/2924) unterstreicht die Bedeutung des Transparenzgebots nach § 97 Abs. 1 GWB und der nach § 8 VgV erforderlichen Dokumentation bei der Wertung von Angeboten.
Kritik an der Vergabepraxis: Mangelnde Transparenz
Der Antragsteller wendete sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen die Bewertung seines Angebots und kritisierte die Vergabepraxis der Antragsgegnerin.
Insbesondere bemängelte der Antragsteller die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch die Antragsgegnerin. Er argumentierte erfolgreich, dass die nach § 134 GWB erforderliche Darlegung der Gründe seiner Nichtberücksichtigung mangelhaft und die Dokumentation der Wertung deshalb nicht nachvollziehbar sei. Dadurch habe die Vergabeentscheidung nicht den Anforderungen des BGH entsprochen. Durch diese Mängel seien ihm Punkte entgangen, die ihn auf den ersten Platz der Gesamtwertung hätten bringen können.
Anforderungen an die Dokumentation von Wertungskriterien
Die Vergabekammer stellte fest, dass die Bewertung der Konzepte in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Die Vorgabe nur abstrakter Wertungskriterien ist nach Ansicht der Vergabekammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH gerade nur dann zulässig, wenn ihre Anwendung durch eine konkrete Dokumentation nachvollziehbar wird. Weiter wurde festgestellt, dass die Begründungen der Bewerter nicht den Anforderungen an eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation genügten. So beschränkte sich ein Bewerter darauf, Prüflisten zu kopieren, ohne eigene Begründungen hinzuzufügen, während der andere Bewerter zwar kurze Texte verfasste, diese jedoch zu allgemein blieben und weder Stärken noch Schwächen der Konzepte klar benannten. Die Kammer betonte, dass die Bewertungsentscheidungen so dokumentiert sein müssen, dass nachvollziehbar wird, welche qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingeflossen sind.
Konsequenzen für die Vergabepraxis und Qualitätssicherung
Aufgrund der festgestellten Mängel wurde das Verfahren in den Stand nach Angebotsabgabe und vor Beginn der Wertung zurückversetzt. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die Wertung erneut durchzuführen und dabei sicherzustellen, dass die konkreten Angebotsinhalte ausgewertet und nicht lediglich abstrakte Kriterien genannt werden.
Der Beschluss hebt die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung im Bewertungsprozess hervor, um Vergabeverfahren rechtssicher und fair zu gestalten. Öffentliche Auftraggeber werden dadurch betont angehalten, das Transparenzgebot zu wahren. Dies umfasst insbesondere die detaillierte Erläuterung und die nachvollziehbare Dokumentation, warum bestimmte Punkte vergeben oder nicht vergeben wurden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Fehler und Intransparenz bei der Benotung nur vermieden werden können durch eine Dokumentation, aus der die genaue Wertung der qualitativen Eigenschaften der Angebote hervorgeht.