Das Vorhaben wurde vom Auftraggeber ohne Losaufteilung ausgeschrieben. Begründet wurde die Gesamtvergabe mit der Unteilbarkeit der Leistung, die sich daraus ergebe, dass insbesondere für die Errichtung und Implementierung des Entlassmanagements kein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen existiere.
Die Antragstellerin, eine Anbieterin eines digitales Entlass- und Übernahmemanagements, griff die Bedingungen der Ausschreibung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens an, da diese eine Teilnahme am Vergabeverfahren verhindert hatten.
Dabei steht es grundsätzlich jedem Auftraggeber frei, die auszuschreibende Leistung nach seinen individuellen Vorstellungen zu bestimmen. Dabei befindet er allein darüber, welchen Umfang die zu vergebenden Leistungen haben sollen und ob ggf. mehrere Leistungseinheiten gebildet werden.
Dieser Freiheit sind allerdings auch Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Stärkung des Mittelstands sind Leistungen in der Regel in Losen zu vergeben (vgl. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB). Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zum einen die ausgeschriebene Leistung überhaupt losweise vergeben werden kann und darüber hinaus wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
Dafür muss vom Auftraggeber unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse zunächst festgestellt werden, ob sich für die Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Ferner muss die Einschätzung der technischen oder wirtschaftlichen Erforderlichkeit auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung beruhen.
Nach einer entsprechenden Überprüfung gab die mit der Sache betraute Vergabekammer der Rüge der Antragstellerin im vorliegenden Fall statt. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei der Markteinschätzung des Auftraggebers übersehen wurde, dass sich bereits ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen für Entlassmanagements in der Start-Up-Szene gebildet hatte.