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Bisheriger Auftragnehmer ist nicht „vorbefasst“!

Dass öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird, wenn Unternehmen teilnehmen, die den Auftraggeber beraten haben oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren und daher vorbefasst sind (vgl. § 7 VgV Abs. 1), ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes durchaus schlüssig. Aber […]

Dass öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird, wenn Unternehmen teilnehmen, die den Auftraggeber beraten haben oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren und daher vorbefasst sind (vgl. § 7 VgV Abs. 1), ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes durchaus schlüssig. Aber wie sieht es mit Unternehmen aus, die bereits für den öffentlichen Auftraggeber tätig sind? Mit genau dieser Frage hatte sich die Vergabekammer des Bundes in ihrer Entscheidung vom 18. September 2020 (VK Bund, Beschluss vom 18.09.2020 – VK 2-51/20) auseinanderzusetzen.

In dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren wurden Leistungen im Zusammenhang mit Servicequalitätsbefragungen vergeben. Ein bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigter Bieter stellte einen Antrag auf Nachprüfung, unter anderem mit der Begründung, es sei vergaberechtswidrig, dass einem anderen Wettbewerber aufgrund dessen rund 15-jähriger Tätigkeit als bisheriger Auftragnehmer des Auftraggebers nicht ausgeglichene, strategische und kalkulatorische Vorteile und ein aus der bisherigen Tätigkeit resultierender Wissensvorsprung zukäme.                                                                                                                                  

Doch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 VgV lag nicht vor, denn der bisherige Auftragnehmer fällt nicht unter den Begriff des „vorbefassten Unternehmens“. Wettbewerbsvorsprünge eines Bieters, der sich durch Erfüllung vorheriger Aufträge auf die Besonderheiten des Auftraggebers einstellen kann, entsprechen vielmehr der normalen Rollen- und Risikoverteilung im Wettbewerb, sich zum Markteintritt zu qualifizieren. Eines Ausgleichs des Auftraggebers bedarf es daher nicht. Der Auftraggeber ist lediglich dazu verpflichtet, die Vergabeunterlagen so einheitlich, sachgerecht und verständlich zu gestalten, dass allen Bietern die zur Angebotsabgabe erforderliche Kenntnis der Leistungsanforderungen gleichermaßen zugänglich ist.

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