Grundsätzlich steht einem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung der einzelnen Angebote ein umfassender Beurteilungsspielraum zu. Unterlegende Bieter können die Benotung von Angeboten dementsprechend nur begrenzt durch Vergabenachprüfungsinstanzen überprüfen lassen. Anknüpfungspunkt der Überprüfung ist dabei allein die der Benotung zugrundeliegende Begründung des öffentlichen Auftraggebers.
Da dieser verpflichtet ist, Bewertungsnoten plausibel zu vergeben, kann eine Korrektur durch die Nachprüfungsinstanz nur dann erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Bewertung auf eine umfassende Sachverhaltsklärung verzichtet worden ist und ferner willkürliche, nicht nachvollziehbare Gesichtspunkte im Entscheidungsprozess berücksichtigt worden sind.
Die jeweilige Nachprüfungsinstanz hat sich in diesem Zusammenhang nicht nur mit den einzelnen Angeboten auseinanderzusetzen, sondern muss sich gerade auch mit der Bewertung der Angebote zueinander beschäftigen (dazu auch BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – Az. X ZB 3/17).
Die Vergabekammer Westfalen wies, gemessen an diesen Vorgaben, den Nachprüfungsantrag der Bieterin vollständig zurück. Der Auftraggeber hatte die Bewertungsentscheidung hinreichend substantiiert begründet und insofern das Konzept der Bieterin vergaberechtsfehlerfrei bewertet.
Bei der Dokumentation von Wertungsentscheidungen qualitativer Zuschlagskriterien ist somit eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung zwingend notwendig.