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ESG in Bauverträgen: Nachhaltigkeit als Vertragsbestandteil

Die Themen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) – kurz ESG – spielen eine immer wichtigere Rolle in der Bauwirtschaft. Daran wird auch der Austritt der USA aus dem Pariser Abkommen nichts ändern. Der ESG-Zug in Europa fährt weiter. Besonders der Umweltaspekt („E“) dominiert Bauverträge, da nachhaltige Bauweisen, Energieeffizienz und Ressourcenschonung weiter in den Fokus rücken. Doch wie lassen sich ESG-Kriterien konkret in Bauverträgen verankern?

Rechtsgrundlagen für ESG in Bauprojekten

Der gesetzliche Rahmen für ESG-Vorgaben ist durch verschiedene EU-Regelungen geprägt:

  • Delegierte Verordnungen: Diese setzen technische Bewertungskriterien fest.
  • Green Deal: Ziel der EU ist es, bis 2050 klimaneutral zu werden. Dazu zählt das „Fit für 55“-Paket, das eine Emissionsreduktion von 55 % bis 2030 vorsieht.
  • Offenlegungsverordnung (SFDR): Diese regelt Transparenzpflichten für nachhaltige Finanzanlagen und lenkt Kapital in umweltfreundliche Wirtschaftstätigkeiten.
  • Taxonomieverordnung: Sie definiert, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als nachhaltig gelten und legt Kriterien zur Einhaltung von Umweltzielen fest.

Diese rechtlichen Vorgaben beeinflussen sowohl die Bauplanung als auch die Vertragsgestaltung und erfordern eine präzise Berücksichtigung in Bauverträgen.

Entwicklung einer ESG-Strategie für Bauprojekte

Damit ESG-Kriterien nicht nur ein theoretisches Konzept bleiben, müssen sie bereits in der Projektstrategie festgelegt werden. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  • Gesetzliche und öffentlich-rechtliche Vorgaben
  • Finanzierungs- und Förderbedingungen
  • Selbstverpflichtungen von Unternehmen oder Markterwartungen

Die ESG-Strategie sollte klare Nachhaltigkeitsziele definieren – etwa durch die Verwendung von Zertifizierungen (LEED, DGNB Gold, BREEAM).

Umsetzung von ESG-Kriterien in Bauverträgen

1. ESG-Anforderungen als Teil der Leistungsbeschreibung

  • Nachhaltige Materialien und Baustoffe
  • Energieeffiziente Bauweisen und modulare Baukonzepte
  • Reduzierung von Bauabfällen durch Kreislaufwirtschaft

2. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

  • Funktionale Leistungsbeschreibung: ESG-Vorgaben sind als allgemeine Zielvorgaben formuliert
  • Konkretes Leistungsverzeichnis: Detaillierte Festlegung von ESG-Vorgaben mit deren Umsetzung im Leistungssoll

3. Verantwortlichkeiten und Berichtspflichten

  • Nachweise über ESG-konforme Bauausführung
  • Besondere Prüfpflichten zu Materialien und Arbeitsmitteln
  • Zertifizierungs- und Dokumentationspflichten

Fazit: Klare ESG-Vorgaben statt vager Absichtserklärungen

Für eine erfolgreiche ESG-Integration in Bauverträgen sollte die Einhaltung der besonderen Anforderungen so präzise wie möglich geregelt werden. Unverbindliche Absichtserklärungen reichen in der Regel wohl nicht aus – ESG-Kriterien sollten als konkrete Leistungsziele oder Beschaffenheitsvereinbarungen festgelegt werden.

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Die Themen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) – kurz ESG – spielen eine immer wichtigere Rolle in der Bauwirtschaft. Daran wird auch der Austritt der USA aus dem Pariser Abkommen nichts ändern. Der ESG-Zug in Europa fährt weiter. Besonders der Umweltaspekt („E“) dominiert Bauverträge, da nachhaltige Bauweisen, Energieeffizienz und Ressourcenschonung weiter in den Fokus rücken. Doch wie lassen sich ESG-Kriterien konkret in Bauverträgen verankern?