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Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist auch im privaten Baurecht ein konfliktträchtiges Thema. Ein aktuelles Urteil des EuGH vom 05.03.2026 – C-564/24 stärkt zwar die Position der Unternehmer, die Gefahr eines Widerrufs ist weiterhin nicht zu unterschätzen.
Zum Sachverhalt der Entscheidung
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand eine Bauherrin, die mit Unterstützung ihres Architekten einen Vertrag über Gerüstbauarbeiten ausschließlich per E-Mail und Post abschloss. Eine Widerrufsbelehrung fehlte. Nach vollständiger Leistungserbringung widerrief sie den Vertrag und verlangte die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen. Der Bauunternehmer sah darin einen Missbrauch des Widerrufsrechts. Zurecht?
Zentrale Klarstellungen des EuGH zum Widerrufsrecht
Der EuGH stellt drei zentrale Punkte klar:
1. Fernabsatzvertrag auch bei Unterstützung durch Dritte
Auch wenn sich eine Bauherrin von einem Architekten oder anderen Unternehmer beraten oder vertreten lässt, kann ein Vertrag über Bauleistungen als Fernabsatzvertrag gelten – sofern er ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Post) abgeschlossen wurde. Die Unterstützung durch einen Dritten schließt das Widerrufsrecht nicht aus.
2. Nachtragsvereinbarungen können Fernabsatzverträge sein
Wird nach dem Hauptvertrag eine Zusatzvereinbarung (z.B. über Mehrleistungen oder Nachträge) ausschließlich per Fernkommunikationsmittel abgeschlossen, kann diese Vereinbarung ein eigenständiger Fernabsatzvertrag sein – mit eigenem Widerrufsrecht.
3. Schutz vor missbräuchlichem Widerruf
Übt die Bauherrin das Widerrufsrecht erst nach vollständiger Leistungserbringung aus und versucht sie sich dadurch einen Vorteil auf Kosten des Bauunternehmers zu verschaffen (z.B. Nutzung des Gerüsts unter Rückforderung aller Zahlungen), kann das Widerrufsrecht als missbräuchlich angesehen werden. Der Bauunternehmer muss in solchen Fällen die erhaltenen Zahlungen nicht zurückerstatten. Ein Widerrufsrecht scheidet aus.
Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis ist jedoch hoch und das Gericht muss alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls bei seiner Beurteilung berücksichtigen. Aus einer Gesamtheit der objektiven Umstände muss sich ergeben, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht dem Schutzzweck des Unionsrechts dient. Subjektiv muss nachgewiesen werden, dass der Verbraucher den Widerruf gezielt zum Zweck der Vorteilsverschaffung auf Kosten des Unternehmers ausübt.
Umstände, wie die Stellung des Vertrags durch den Verbraucher selbst, die Ausübung des Widerrufs kurz vor Fristende oder dass der Widerruf nach vollständiger Leistungserbringung ohne Gegenleistungsbereitschaft erklärt wird, können auf das Vorliegen eines Missbrauches hindeuten.
Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Praxis
Das Urteil sorgt für mehr Fairness im Geschäftsverkehr. Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass sich im Falle der fehlenden Widerrufsbelehrung die Ausübung des Widerrufsrechts auf bis zu ein Jahr verlängert und der Verbraucher sich vom Vertrag ohne Gegenleistung lösen kann, so setzt der EuGH mit dieser Entscheidung Grenzen. Bauunternehmer müssen nicht befürchten, dass Verbraucher das Widerrufsrecht als „Freifahrtschein“ nutzen, um Leistungen kostenlos zu erhalten. Der Verbraucherschutz wird dennoch hochgehalten. Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, ist auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu achten.