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Das OLG Naumburg hat in seinem Beschluss vom 04.11.2025 (Az. 6 Verg 3/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach einem erfolglosen offenen Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV zulässig ist. Nach dieser Norm darf ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nur dann gewählt werden, wenn ein vorangegangenes offenes Verfahren oder nichtoffenes Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb mangels geeigneter Angebote gescheitert ist – und der Beschaffungsgegenstand im neuen Verfahren mit dem des gescheiterten Verfahrens identisch ist.
Identität des Beschaffungsgegenstands als zentrale Voraussetzung
Das OLG Naumburg betont, dass die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht zulässig ist, wenn sich der Beschaffungsgegenstand im Folgevergabeverfahren wesentlich vom ursprünglichen unterscheidet. Im entschiedenen Fall war das erste Verfahren auf eine „Ertüchtigung“ der Bestandssoftware ausgerichtet, während das zweite Verfahren eine vollständige Neuentwicklung und Neukonzeption vorsah. Damit fehlte die notwendige Identität des Beschaffungsgegenstands.
Auswirkungen auf Transparenz und Gleichbehandlung im Vergaberecht
Die Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber nicht durch eine Änderung oder Ausweitung des Leistungsbildes nachträglich die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren schafft. Andernfalls würde der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergaberecht unterlaufen. Das OLG stellt klar, dass eine wesentliche Änderung des Leistungsumfangs nach einem gescheiterten offenen Verfahren nicht dazu berechtigt, auf das Verhandlungsverfahren auszuweichen.
Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber bei Verfahrenswahl
Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Wahl des Vergabeverfahrens streng auf die Identität des Beschaffungsgegenstands achten. Eine Umgehung der Verfahrensvorgaben durch nachträgliche Anpassung des Leistungsbildes ist unzulässig und kann zur Aufhebung der Zuschlagserlaubnis führen.