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Produktbezogen und „oder gleichwertig“ nach § 7 Abs. 2 VOB/A sind strikt zu trennen!

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat klargestellt, dass die Kombination von produktbezogenen Ausschreibungen und dem Zusatz „oder gleichwertig“ gegen § 7 Abs. 2 VOB/A verstößt. Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Vergabeunterlagen ist somit genau zu unterscheiden, welche Alternative des § 7 Abs. 2 VOB/A einschlägig ist.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit seinem Urteil vom 10.04.2025 (Az. 3 A 1671/20) bestätigt, dass es gegen das Vergaberecht verstößt, bei Unsicherheiten über die sachliche Rechtfertigung der Produktbezogenheit den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzuzufügen.

Hintergrund: Förderung und vergaberechtliche Auflagen

Die beklagte Behörde bewilligte der klagenden Gemeinde eine nicht rückzahlbare Zuwendung für den Ausbau eines Weges innerhalb ihres Gemeindegebiets. Diese Förderung war an die Auflage gebunden, Ausschreibungen produktneutral durchzuführen und die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten.

Sodann stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Leistungen hersteller- und produktbezogen ausgeschrieben hatte und die betreffenden Leistungspositionen überdies mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen waren. Daraufhin widerrief die Beklagte die Zuwendung teilweise aufgrund von Verstößen gegen § 7 Abs. 2 VOB/A und forderte einen Betrag von 9.049,14 Euro zurück. Die Klägerin erhob dagegen erfolglos Widerspruch und brachte vor, dass die Beklagte das Vertrauen der Klägerin erweckt hätte, indem sie auf ein vorgelegtes Leistungsverzeichnis nicht reagiert habe.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Im Rahmen des Klageverfahrens ergänzte die Beklagte, dass die Klägerin auch veraltete Formblätter verwendet, widersprüchliche Angaben im Rahmen der Bekanntmachung getätigt und die Niederschrift formal falsch ausgefüllt hätte.

Das Verwaltungsgericht Schwerin wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Teil-Widerrufsbescheids. Ein teilweiser Widerruf habe nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG M-V erfolgen dürfen, da die Klägerin die Auflagen nicht eingehalten hatte. Entgegen § 7 Abs. 2 VOB/A habe die Klägerin produktbezogen ausgeschrieben, obwohl die Voraussetzungen der Ausnahme vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung nicht vorliegen.

Klare Trennung der Alternativen nach § 7 Abs. 2 VOB/A

Dabei macht das Verwaltungsgericht deutlich: Auch, wenn eine produktbezogene Ausschreibung hier nicht zu beanstanden sei, dürfe nicht zusätzlich die Öffnungsklausel „oder gleichwertig“ verwendet werden. Denn entweder wird gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A produktbezogen ausgeschrieben, weil der Auftragsgegenstand dies rechtfertigt, oder der Zusatz „oder gleichwertig“ wird gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A hinzugesetzt, weil die Leistung nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann.

Fazit: Sorgfalt bei der Erstellung von Vergabeunterlagen

Zudem wurden weitere vergaberechtliche Vorgaben nicht eingehalten, etwa durch die Verwendung veralteter Formblätter. Da folglich mehrfach gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe verstoßen wurde, bestand nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin auch kein Entschließungsermessen der Beklagten. Aus den unionsrechtlich verankerten haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergebe sich ein intendiertes Ermessen, weshalb die Beklagte die Förderung teilweise zurücknehmen musste.

Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Vergabeunterlagen ist somit genau darauf zu achten und zu unterscheiden, welche Alternative des § 7 Abs. 2 VOB/A einschlägig ist. Fehler können nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch finanzielle Rückforderungen nach sich ziehen.

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