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Vergaberecht 2026: Was sich für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen ändert

Mit dem Jahreswechsel 2026 treten im Vergaberecht zahlreiche Neuerungen in Kraft, die für die Praxis von großer Bedeutung sind. Die Änderungen im Vergaberecht betreffen nicht nur die turnusmäßige Anpassung der EU-Schwellenwerte, sondern auch die Zuständigkeit der Gerichte und die Abläufe bei Bau- und Lieferleistungen. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen praxisnah zusammen.

Neue EU-Schwellenwerte: Mehr Vergaben im EU-weiten Verfahren

Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren überprüft und angepasst. Ab 2026 gelten niedrigere Werte, was dazu führt, dass künftig mehr öffentliche Aufträge im EU-weiten Verfahren auszuschreiben sind. Im Einzelnen gelten folgende Beträge:

  • Für Bauaufträge liegt die Schwelle nun bei 5.404.000 EUR.
  • Liefer- und Dienstleistungen müssen ab 216.000 EUR  (ab 140.000 EUR bei zentralen Regierungsbehörden) europaweit ausgeschrieben werden.
  • Im Sektorenbereich, im Bereich Verteidigung und Sicherheit und bei Konzessionen gilt ebenfalls die neue Grenze von 5.404.000 EUR für Bauleistungen und 432.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungen.

Für Unternehmen bedeutet das: Es lohnt sich, verstärkt auf EU-weite Vergabeverfahren zu achten, da mehr Aufträge in dieses Verfahren fallen.

Landgerichte als zentrale Anlaufstelle für Vergabestreitigkeiten

Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die gerichtliche Zuständigkeit: Ab sofort sind für alle Vergabestreitigkeiten des Primärschutzes im Unterschwellenbereichs sowie des Sekundärschutzes im Oberschwellenbereich – unabhängig vom Streitwert – die Landgerichte zuständig. Das betrifft insbesondere einstweilige Verfügungen und Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Für die Praxis bedeutet das eine klare Zuständigkeitsregelung und eine stärkere Spezialisierung der Justiz. Unternehmen und öffentliche Auftraggeber sollten sich darauf einstellen, dass sämtliche vergaberechtlichen Streitigkeiten künftig vor den Landgerichten ausgetragen werden.

VOB/A : Vereinfachte Verfahren für kleinere Bauaufträge

Auch bei der Vergabe von Bauleistungen gibt es Erleichterungen. Die Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren wurden angehoben: Direktaufträge sind nun bis zu 50.000 Euro möglich, freihändige Vergaben bis 100.000 Euro und beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro. Die bisherige Unterscheidung nach Gewerken entfällt, was die Anwendung deutlich vereinfacht. Für Auftraggeber bedeutet das mehr Flexibilität und weniger Bürokratie bei kleineren Bauvorhaben.

UVgO: Erleichterungen für niedrigvolumige Aufträge

Im Bereich der Unterschwellenvergabe bleibt es weiterhin möglich, Aufträge bis zu einem Wert von 15.000 Euro direkt zu vergeben. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften wurden verlängert. Wichtig bleibt: Auch bei Direktvergaben müssen die Grundsätze von Transparenz, Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit eingehalten werden. Zudem gelten weiterhin die Vorgaben zur Korruptionsprävention.

Fazit

Die aktuellen Änderungen im Vergaberecht bringen mehr Klarheit, Flexibilität und Effizienz – aber auch neue Herausforderungen. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um rechtssicher und erfolgreich an Vergabeverfahren teilnehmen zu können.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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