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KG Berlin: Informationspflicht nach § 134 GWB und Transparenzrüge

Rang und „günstigerer Preis“ reichen nicht: Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 14. April 2026 (Verg 13/25) die Anforderungen an das Informationsschreiben nach § 134 GWB verschärft. Bieter können zudem aus dem Transparenzgrundsatz verlangen, nachvollziehbar über Preisprüfung und Eignung des Bestbieters informiert zu werden – und das im Nachprüfungsverfahren durchsetzen. Was Auftraggeber und Bieter jetzt wissen müssen.

Das Informationsschreiben nach § 134 GWB wird in der Praxis häufig als Formalie behandelt: Name des Bestbieters, eigener Rang, frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses – fertig. Das Kammergericht (KG) hat dieser Praxis mit Beschluss vom 14. April 2026 (Verg 13/25) eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung stärkt die Rechte unterlegener Bieter erheblich und hat unmittelbare Folgen für die Gestaltung von Vorabinformationen durch öffentliche Auftraggeber.

Sachverhalt: Preis als einziges Zuschlagskriterium

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte europaweit Betriebsleistungen für mehrere Flüchtlingsunterkünfte ausgeschrieben; einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Im Informationsschreiben vom 16. Juni 2025 teilte er dem Antragsteller lediglich den Namen des vorgesehenen Bieters, den frühesten Vertragsschluss, den eigenen Rangplatz sowie mit, dass das Angebot des Bestbieters günstiger gewesen sei. Der Antragsteller rügte am 25. Juni 2025 die unzureichende Information und machte geltend, der Auftraggeber habe die Preise (§ 60 VgV) und die Leistungsfähigkeit der besser platzierten Bieter nicht ausreichend geprüft. Die Vergabekammer gab der Transparenz-rüge statt und versetzte das Verfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurück. Hiergegen legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde ein.

Die Entscheidung des KG im Überblick

Das KG bestätigte die Vergabekammer, soweit diese die Transparenzrüge für zulässig und begründet hielt. Aufgehoben hat der Senat dagegen die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens: Sie sei unverhältnismäßig, weil sie die Informationsdefizite nicht behebe und sich als zu weitgehend erweisen könne, falls die Sachrügen letztlich nicht durchgreifen. Die Sache wurde nach § 178 S. 2 GWB an die Vergabekammer zurückverwiesen – mit der Maßgabe, dem Antragsteller Akteneinsicht nach § 165 GWB zu gewähren.

Inhalt der Vorabinformation nach § 134 GWB

Nach dem KG muss der Auftraggeber die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung mitteilen, damit der Bieter nachvollziehen kann, warum er den Zuschlag nicht erhält. Ist der Preis Zuschlagskriterium, ist mindestens der Preis des Bestbieters anzugeben. Bei qualitativen Kriterien bedarf es zusätzlich der Bewertung zumindest des eigenen und des erfolgreichen Angebots. Der bloße Hinweis auf einen „günstigeren Preis“ und den Rangplatz genügt nicht. Geschäftsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen: Das Transparenzinteresse überwiegt jedenfalls beim Gesamtpreis das Geheimhaltungsinteresse der Bieter; die Information ist aber vertraulich zu behandeln (§ 5 VgV).

Transparenzrüge: Auskunft über Preisprüfung und Eignung

Besonders praxisrelevant ist die zweite Aussage: Über § 134 GWB hinaus gewährt der Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB dem Bieter ein subjektives Recht, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen einen Zuschlag an den Bestbieter sprechen. Gemeint sind etwa Anhaltspunkte für ein unauskömmliches Angebot (§ 60 VgV), Zweifel an Eignung oder Leistungsfähigkeit (§ 122 GWB), mögliche Ausschlussgründe (§§ 123, 124 GWB) oder Wertungsfehler (§ 127 GWB). Der Bieter muss nach vorheriger Rüge darlegen, welche Informationen er benötigt und warum; Umfang und Tiefe richten sich nach dem Einzelfall, Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. Ein pauschaler Hinweis auf eine „durchgeführte Preisprüfung ohne Bedenken“ reicht nach dem KG keinesfalls aus.

Antragsbefugnis trotz schlechter Platzierung

Zwar führt eine unzureichende Information für sich genommen nicht zu einem Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB. Kann der Bieter aber gerade wegen der mangelhaften Information nicht erkennen, ob ein Vergabeverstoß vorliegt, der seine Zuschlagschancen verschlechtert haben könnte, liegt darin bereits ein drohender Schaden. Der Bieter muss nur vortragen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist – je weniger er weiß, desto weniger muss er vortragen. Das ist kein unzulässiger Vortrag „ins Blaue hinein“, solange er sich um Informationen bemüht hat. Deutlich wird das KG auch gegenüber der Vergabekammer: Der Hinweis, das Angebot habe angesichts seiner Platzierung ohnehin keine Chance, ersetzt keine Transparenz und würde die Intransparenz in das Nachprüfungsverfahren hinein vertiefen.

Akteneinsicht nach § 165 GWB und Teilbeschluss

Wird gerade die Verletzung von Informationspflichten gerügt, kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis an der Akteneinsicht nicht abgesprochen werden. Sie ist nur durch die Sachrügen begrenzt, deren Berechtigung der Bieter mangels Transparenz nicht beurteilen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen dem in aller Regel nicht entgegen, soweit die Einsicht geeignet, erforderlich und angemessen ist. Außerhalb des Nachprüfungsverfahrens besteht hingegen kein Akteneinsichtsrecht, auch nicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Zudem kann die Vergabekammer den Auftraggeber per Teilbeschluss nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB zunächst zur Erteilung konkreter Informationen verpflichten, bevor über die Sachrügen entschieden wird.

Praxishinweise für Auftraggeber und Bieter

Für Auftraggeber: Vorabinformationen sollten bei reinen Preiswettbewerben künftig mindestens den Preis des Bestbieters und – bei qualitativen Kriterien – die Bewertung des eigenen und des erfolgreichen Angebots enthalten. Auf konkrete Nachfragen zu Preisprüfung und Eignung des Bestbieters sollte nachvollziehbar und dokumentiert geantwortet werden; pauschale Bestätigungen erhöhen das Risiko eines erfolgreichen Nachprüfungsantrags und von Verzögerungen.

Für Bieter: Wer ein dürftiges Informationsschreiben erhält, sollte zeitnah eine begründete Transparenzrüge erheben, die benötigten Informationen konkret benennen und im Nachprüfungsverfahren Akteneinsicht beantragen. Eine schlechte Platzierung schließt die Antragsbefugnis nicht ohne Weiteres aus. Wichtig bleibt die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Vorabinformationen sowie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte im Vergabenachprüfungsverfahren.

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