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Mit Urteil vom 18. Juni 2026 hat das Oberlandesgericht Naumburg eine für die Vergabepraxis wichtige Klarstellung getroffen: Externe Ausschreibungs- und Beschaffungsdienstleistungen sind nicht allein deshalb unerlaubte Rechtsdienstleistungen, weil sie sich eng am Vergaberecht orientieren. Entscheidend ist, ob der Dienstleister eigenständige rechtliche Einzelfallentscheidungen trifft, oder „nur“ standardisierte, administrativ geprägte Abläufe umsetzt.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Ausschreibung einer öffentlichen Auftraggeberin für externe Ausschreibungsdienstleistungen. Eine auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei hatte diese Ausschreibung als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz angegriffen und einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Das Landgericht Halle gab der Kanzlei zunächst Recht und sah in den ausgeschriebenen Leistungen überwiegend Rechtsdienstleistungen. Das OLG Naumburg hob diese Entscheidung in der Berufung vollständig auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Vor dem Landgericht Halle wird das Hauptsacheverfahren parallel weitergeführt.
Definition und Abgrenzung der Rechtsdienstleistung nach RDG
Das Gericht stellt zunächst klar: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert und über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Zugleich betont der Senat aber, dass viele typische vergabebegleitende Aufgaben, wie etwa die Nutzung von Vergabemanagementsoftware, das Befüllen von Formularen, die formale Angebotsprüfung, die technische und wirtschaftliche Aufbereitung von Unterlagen oder die Erstellung standardisierter Bekanntmachungstexte, regelmäßig keine eigenständige Rechtsberatung darstellen.
Wo rechtliche Aspekte berührt werden, genügt häufig eine routinemäßige oder schematische Anwendung klar vorgezeichneter Regeln. Solche Tätigkeiten fallen entweder gar nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung oder sind als Nebenleistungen zum Berufsbild des Beschaffungsdienstleisters nach § 5 RDG zulässig. Maßgeblich ist, dass die rechtlich sensiblen Kernentscheidungen, etwa zur Wahl der Verfahrensart, zur Losbildung, zur Eignungs- und Zuschlagswertung, zu Ausschlüssen von Bietern oder zur Beantwortung komplexer Rügen, beim vergaberechtskundigen Auftraggeber verbleiben.
Beschaffungsdienstleister: Berufsbild und rechtlicher Rahmen
Besondere praktische Bedeutung hat die Entscheidung für das Berufsbild des Beschaffungsdienstleisters. Das OLG Naumburg geht davon aus, dass es sich hierbei um eine typisierte berufliche Tätigkeit handelt, deren Schwerpunkt in wirtschaftlichen, technischen und administrativen Leistungen liegt. Vergabebegleitende Rechtsanwendungen sind hier typischerweise mit dem Beruf verbunden, bleiben aber nach Inhalt und Umfang untergeordnet.
Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht klar: Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und nicht dem Schutz der Anwaltschaft vor Wettbewerb. Eine pauschale Privilegierung aller vergaberelevanten Tätigkeiten zugunsten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten würde die Berufsfreiheit nichtanwaltlicher Dienstleister unverhältnismäßig beschränken. Verbote kommen nur dann in Betracht, wenn eine ernsthafte Gefahr für die genannten Schutzgüter besteht.
Praktische Auswirkungen für öffentliche Auftraggeber
Für öffentliche Auftraggeber schafft das Urteil praktische Klarheit bei der Ausgestaltung von Ausschreibungen für externe Vergabebegleitung:
Die Leistungsbeschreibung sollte deutlich machen, dass der Auftragnehmer überwiegend administrative, organisatorische und technische Aufgaben übernimmt.
Rechtlich tragende Entscheidungen und Freigaben, insbesondere zur Wertung, zum Ausschluss von Angeboten, zu Zuschlagsgründen und zur Behandlung von Rügen, sollten erkennbar bei der Vergabestelle bzw. der juristisch geschulten Fachabteilung verbleiben.
Standardisierte Workflows, Handbücher und Vergabemanagementsoftware können und sollen genutzt werden, ohne dass dadurch automatisch eine Rechtsberatungspflicht des Dienstleisters ausgelöst wird.
Wichtig ist, dass sich die Ausschreibung nicht darauf richtet, die rechtliche Verantwortung für das Vergabeverfahren vollständig auf den externen Dienstleister zu verlagern. Je klarer die Rollen- und Verantwortungsverteilung beschrieben ist, desto geringer ist das Risiko, in den Bereich unerlaubter Rechtsdienstleistungen zu geraten.
Chancen und Grenzen für Dienstleister und Kanzleien
Für Beschaffungsdienstleister bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihrer Position: Sie können auch weiterhin standardisierte, softwaregestützte Vergabebegleitung, Dokumentation, Fristenmanagement und Bewertungsunterstützung anbieten, solange keine eigenständige anwaltliche Rechtsberatung im Einzelfall geschuldet ist. Vergabekanzleien wiederum erhalten eine klarere Trennlinie: Erfolgversprechend sind wettbewerbsrechtliche Angriffe vor allem dort, wo Ausschreibungen tatsächlich auf autonome, rechtsgestaltende oder rechtlich wertende Kerntätigkeiten zielen.
In der Praxis empfiehlt sich für beide Seiten eine sorgfältige Analyse der Leistungsbeschreibung. Wo vergaberelevante Dienstleistungen klar administrativ und schematisch ausgestaltet sind, besteht nach der Linie des OLG Naumburg ein deutlich geringeres Risiko, mit dem RDG in Konflikt zu geraten. Wo jedoch rechtliche Einzelfallentscheidungen oder komplexe Subsumtionen ausgelagert werden sollen, bleibt anwaltliche Expertise gefragt und der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes eröffnet.