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Reform der UVgO: Entwurf des BMWE zur Vergabebeschleunigung

Mit dem Entwurf zur Reform der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) treibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Vergabebeschleunigung voran. Der Bei- trag stellt die wesentlichen Neuerungen vor – von erhöhten Wertgrenzen über die Dringlichkeitsvergabe und Digitalisierung bis hin zu Verfahrensarten, Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachungen für Unternehmen – und ordnet sie rechtlich ein.

Am 01. Juli 2026 veröffentlichte das BMWE einen Entwurf für eine überarbeitete UVgO. Mit die-ser Reform soll die Unterschwellenvergabe im Bereich der Liefer- und Dienstleistungsverträge und Rahmenvereinbarungen beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert werden. Mit dem bereits am 01. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetz hatte die Bundesregierung bereits den ersten Schritt zur Vereinfachung des Vergaberechts und zur Beschleunigung von Vergabeverfahren getan.

Überblick: Ziele der Reform der UVgO

Die Neuerung der UVgO soll ein erklärtes Ziel der Föderalen Modernisierungsagenda umsetzen. Dieses sieht die Überarbeitung der UVgO bis zum 31. Dezember 2026 in Zusammenarbeit mit den Bundesländern vor. Zentraler Aspekt des veröffentlichten Entwurfes ist dabei die Verkürzung und Vereinfachung von Vergabeverfahren nach der UVgO. Dies wird bereits durch die erhebliche Kürzung der Paragraphenanzahl von 54 auf 24 deutlich. Der Fokus des Entwurfs liegt dabei ausdrücklich auf der Stärkung der Effizienz der Verfahren (§ 3 Abs. 2 UVgO n.F.) ohne insbe-sondere die Aspekte des Wettbewerbs und der Transparenz zu vernachlässigen (§ Abs. 1 UVgO n.F.). Einige der vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf dem Vorbild des Vergabebeschleunigungsgesetzes.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Reform der UVgO vor:

Erhöhung von Wertgrenzen für Direktaufträge nach § 2 UVgO n.F.

Die Wertgrenze für Direktaufträge wird von 1.000 € auf 50.000 € erhöht (§ 2 Abs. 2 UVgO n.F.). Dies schränkt hinsichtlich dieser Verfahren, bei denen eine Direktvergabe möglich ist, die Transparenz und den Wettbewerb erheblich ein. Um jedenfalls bezüglich der Transparenz einen gewissen Ausgleich zu schaffen, ist für alle Aufträge mit einem Auftragswert ab 25.000 EUR eine nachträgliche Vergabebekanntmachung vorgesehen (§§ 2 Abs. 3 Nr. 4, 21 Abs. 1 S. 1 UVgO n.F.).

Dringlichkeitsvergabe in Krisensituationen ohne Wertgrenzen

Zudem wird die Möglichkeit des Direktauftrags in Krisen geschaffen (§ 2 Abs. 4 UVgO n.F.). Solche Krisen werden in Natur- und Umweltkatastrophen, Pandemien, konkreten Bedrohungslagen oder sonstigen Notlagen gesehen. Eine Wertgrenze für eine derartige Dringlichkeitsvergabe ist hierbei gerade nicht vorgesehen.

Digitalisierung des Vergabeverfahrens

Das Vergabeverfahren nach der UVgO soll nach diesem Entwurf elektronisch geführt werden (§ 4 Abs. 2 UVgO n.F.). Dies wird dadurch unterstützt, dass der sog. „Martkplatz Deutschland“ und der „Datenservice öffentlicher Einkauf“ (DÖE) eingerichtet werden. Bei ersterem soll es sich um eine noch zu errichtende digitale Infrastrukturplattform handeln, die durch automatisierte und KI-gestützte Funktionen das Vergabeverfahren für die Auftraggeber vereinfachen soll. Der „Datenservice öffentlicher Einkauf“ soll Auftragsbekanntmachungen sammeln und somit eine zentrale Suchfunktion für Auftragnehmer bieten. Damit erhofft sich das BMWE eine Reduzierung des Aufwands für die Auftragnehmer, was wiederum zu erhöhtem Wettbewerb führen soll.

Verfahrensarten nach § 6 UVgO n.F.

Der Entwurf sieht außerdem lediglich vier Verfahrensarten vor (§ 6 Abs. 1 UVgO n.F.). Dabei handelt es sich um die bereits bekannte Öffentliche Ausschreibung, Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Die Verfahrensart der Öffentlichen Verhandlungsvergabe wurde neu hinzugefügt.

Bürokratieabbau für die Auftraggeber

Schließlich sollen die Verfahrensvereinfachungen auf Seiten der Auftraggeber zu Bürokratieabbau führen. Dafür wird insbesondere die Dokumentationspflicht beschränkt, sodass nur noch die „wesentlichen Informationen und Entscheidungen“ dokumentiert werden müssen (§ 5 Abs. 1 UVgO n.F.). Bei den Regelungen der Fristen wurde eine erhebliche Kürzung vorgenommen, sodass diese nach dem Entwurf insbesondere „angemessen“ ausgestaltet sein müssen (§ 13 Abs. 1 S. 1 UVgO n.F.). Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung wird zusätzlich die Möglichkeit in die UVgO aufgenommen, den Kreis der bezugsberechtigten Auftraggeber nachträglich zu erweitern (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 UVgO n.F.). Zudem soll es den Unternehmen möglich sein, einen Nachweis für die Eignung bei der Beschaffungsstelle nur einmal einreichen zu müssen. Die Unternehmen können, sofern also dieser Eignungsnachweis gegenüber dieser Beschaffungsstelle innerhalb der letzten zwei Jahre bei einem vergleichbaren Auftrag bereits erbracht wurde, die Beschaffungsstelle auf diesen Nachweis verweisen ohne ihn erneut einzureichen (§ 15 Abs. 2 UVgO n.F.). Im Zuge der Digitalisierung der Vergabeverfahren soll außerdem eine Ausnahme für das Vier-Augen-Prinzip bei der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote greifen, sofern ein „revisionssicheres elektronisches Vergabesystem“ verwendet wird (§ 18 Abs. 2 S. 3 UVgO n.F.).

Verfahrensvereinfachungen für Unternehmen

Außerdem sind diverse Verfahrensvereinfachungen und -verkürzungen vorgesehen. Beispiels-weise soll ein Großteil der Informationen nicht mehr bereits in der Auftragsbekanntmachung zu finden sein, sondern erst in den Vergabeunterlagen aufgenommen werden (§§ 10 Abs. 1, 12 UVgO n.F.). Damit soll den möglichen Verfahrensteilnehmern in der Auftragsbekanntmachung ein kompakter Überblick über den Auftrag gegeben werden. Für die Kommunikation ist außer-dem die Textform oder elektronische Form vorgesehen, wobei grundsätzlich die Kommunikation über E-Mail möglich ist (§ 13 Abs. 3 UVgO n.F.). Auch die mündliche Kommunikation wird bei „formalen, prozessualen oder organisatorischen Fragen“ ermöglicht (§ 13 Abs. 5 UVgO n.F.). Weitere Verfahrensvereinfachungen finden sich bei der Erbringung von Nachweisen der Eignung, der Anwendung von Gütezeichen, der Eignungsleihe und der Möglichkeit der Nebenangebote (§§ 10 Abs. 5, 15 Abs. 1, 3, 5 UVgO n.F.).

Abschließende Bewertung und Ausblick

Der Entwurf des BMWE zur Reform der UVgO fügt sich nahtlos in die vergaberechtliche Modernisierungsagenda ein und setzt konsequent auf Beschleunigung, Vereinfachung und Digitalisierung der Unterschwellenvergabe. Die deutliche Anhebung der Wertgrenzen und die Einführung der Dringlichkeitsvergabe erweitern den Handlungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber, werfen aber auch Fragen nach der Sicherung von Wettbewerb und Transparenz auf. Zugleich bieten die Reduzierung bürokratischer Vorgaben, die elektronische Verfahrensführung sowie die zahlreichen Verfahrensvereinfachungen für Unternehmen die Chance, Vergabeverfahren praktikabler und wirtschaftlicher zu gestalten. Ob der Entwurf diese Ziele in der Praxis erreicht, wird maßgeblich davon abhängen, wie Bund und Länder die neuen Regelungen umsetzen – und welche Anpassungen sich im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens bis zum 28. August noch ergeben.

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