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VK Bund: Kein Anspruch auf Einsicht in den Bestbieterpreis

Muss der Preis des Bestbieters offengelegt werden? Die Vergabekammer des Bundes verneint dies im Beschluss vom 25. August 2026 (VK 2-102/26) für die Akteneinsicht und grenzt sich damit vom Kammergericht ab. Zugleich stellt sie klar, dass Antworten auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen verbindlich ändern können, und präzisiert die Anforderungen an Rügen zur Preisaufklärung nach § 60 VgV. Was Auftraggeber und Bieter daraus mitnehmen sollten.

Erst im Oktober haben wir über den Beschluss des Kammergerichts vom 14. April 2026 (Verg 13/25) berichtet, wonach Auftraggeber im Informationsschreiben nach § 134 GWB jedenfalls den Preis des Bestbieters mitteilen müssen: KG Berlin: Informationspflicht nach § 134 GWB – Transparenzrüge | ZIRNGIBL. Nur wenige Monate später hat sich die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) mit Beschluss vom 25. August 2026 (VK 2-102/26) ausdrücklich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt – und ist ihr für die Akteneinsicht nicht gefolgt. Daneben enthält der Beschluss wichtige Aussagen zur Bindungswirkung von Antworten auf Bieterfragen und zur Preisaufklärung.

Sachverhalt: Referenzwertung und Preisaufklärung

Ein Bundesauftraggeber schrieb Objektplanungsleistungen im offenen Verfahren aus. Zu-schlagskriterien waren der Preis (70 %) und die Qualifikation des Personals (30 %), die anhand persönlicher Referenzen bewertet wurde; gewertet werden sollte nur die beste Referenz. Auf eine Bieterfrage antwortete der Auftraggeber, zwei der Referenzkriterien müssten nicht in einem Projekt erfüllt sein, sondern könnten „kumuliert“ erbracht werden. Nach einer Preisaufklärung nach § 60 VgV bei der späteren Antragstellerin und der Bestbieterin teilte der Auftraggeber mit, der Zuschlag solle auf das günstigere Angebot der Bestbieterin ergehen. Die zweitplatzierte Antragstellerin rügte die Referenzwertung und Zweifel an der Auskömmlichkeit des Bestbieterangebots. Gestützt auf den KG-Beschluss beantragte sie zudem die Offenlegung des Preises der Bestbieterin.

Die Entscheidung der VK Bund im Überblick

Die VK Bund hielt den Nachprüfungsantrag überwiegend für zulässig, aber unbegründet. Zwar sei eine Referenz der Antragstellerin fehlerhaft gewertet worden. Selbst mit voller Qualitätspunktzahl hätte sie den Zuschlag aber nicht erhalten, weil das Angebot der Bestbieterin günstiger war und ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Den Antrag auf erweiterte Akteneinsicht in den Preis der Bestbieterin wies die Kammer ebenfalls zurück.

Antworten auf Bieterfragen ändern die Vergabeunterlagen

Die bekanntgemachte Bewertungsmatrix ließ eine referenzübergreifende Berücksichtigung der Kriterien zunächst nicht zu. Die Antwort auf die Bieterfrage änderte die Vergabeunterlagen nach Auffassung der VK Bund jedoch unmittelbar, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung der Wertungskriterien bedurfte: Bieterfragen und Antworten werden regelmäßig Teil der Vergabeunterlagen und können diese inhaltlich modifizieren. Maßgeblich ist nicht, was der Auftraggeber wollte, sondern wie ein objektiver Erklärungsempfänger die Antwort verstehen durfte. Folgerichtig war die Antragstellerin auch nicht nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert: Dass der Auftraggeber von seiner Antwort abweicht, konnte sie erst aus der Rügeerwiderung erkennen.

Preisaufklärung nach § 60 VgV und Rügeobliegenheit

Erscheint ein Angebot wegen des Abstands zu anderen Angeboten oder zur Kostenschätzung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber die Preise aufklären; als Aufgreifschwelle nennt die Rechtsprechung regelmäßig etwa 20 %. Hier lagen die Angebote nah beieinander, aber deutlich unter der Kostenschätzung – der Auftraggeber klärte daher beide Angebote gleichförmig auf. Zur Rüge stellt die VK Bund klar: Ein Bieter darf behaupten, was er auf Grundlage seines beschränkten Informationsstands für wahrscheinlich oder möglich halten darf, muss aber Anknüpfungstatsachen vortragen. Der Hinweis, das eigene, teurere Angebot sei aufgeklärt worden, reichte dafür aus. Ein bloßer umfangreicher Fragenkatalog zur Preiswertung genügt den Anforderungen an eine Rüge dagegen nicht.

Kein Zuschlag – keine Rechtsverletzung nach § 168 GWB

Die VK Bund betont, dass das Nachprüfungsverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren ist, sondern dem subjektiven Rechtsschutz dient. Kommt eine Zuschlagserteilung trotz Vergabefehlers nicht in Betracht, fehlt es an der für den Erfolg erforderlichen Rechtsverletzung nach § 168 Abs. 1 S. 1 GWB. Weil der Auftraggeber bei keinem Bieter Punkte aus anderen Referenzen addiert hatte, hätte auch eine Neuwertung am Ergebnis nichts geändert.

Einsicht in den Bestbieterpreis: VK Bund contra KG?

Besonders bemerkenswert ist die Auseinandersetzung mit dem KG. Da der Preis stets Zuschlagskriterium sei, müsste nach Ansicht des KG faktisch in jedem Nachprüfungsverfahren der Bestbieterpreis offengelegt werden – eine Abkehr vom Grundsatz, dass Preise außerhalb der VOB/A geheim zu halten sind. Die VK Bund stellt dabei noch stärker auf die Abwägung nach der BGH-Rechtsprechung (X ZB 10/16) ab: Das Offenlegungsinteresse des Antragstellers ist gegen das Geheimhaltungsinteresse des Bestbieters abzuwägen. Hier überwog Letzteres, weil die Antrag-stellerin den geringen Preisabstand kannte, aus ihrer eigenen Aufklärung wusste, was bei der Bestbieterin abgefragt wurde, und beide Unternehmen auch künftig im Wettbewerb stehen. Eine regelhafte Offenlegung könne zudem die Markttransparenz erhöhen und den Wettbewerb dämpfen. Gemeinsam ist beiden Entscheidungen der Grundgedanke, dass Bieter die Zuschlagsentscheidung nachvollziehen können müssen. Unterschiede bestehen im Ansatz: Das KG leitet die Pflicht zur Preisangabe aus § 134 GWB ab und lässt Geheimhaltungsinteressen jedenfalls beim Gesamtpreis zurücktreten; die VK Bund entscheidet über die Akteneinsicht nach § 165 GWB und verlangt eine Einzelfallabwägung. Ob das Informationsschreiben hier § 134 GWB genügte, beantwortet der Beschluss nicht ausdrücklich.

Praxishinweise für Auftraggeber und Bieter

Für Auftraggeber: Antworten auf Bieterfragen sind keine unverbindlichen Erläuterungen. Sie sollten präzise formuliert und bei der Wertung konsequent beachtet werden; im Zweifel empfiehlt sich eine ausdrückliche Anpassung der Vergabeunterlagen. Preisaufklärungen sollten gleichförmig durchgeführt und dokumentiert werden. Bis zu einer obergerichtlichen Klärung bleibt offen, wie viel Preistransparenz im Informationsschreiben geschuldet ist – eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist ratsam.

Für Bieter: Antworten auf Bieterfragen sollten sorgfältig dokumentiert und bei der Angebotserstellung berücksichtigt werden. Rügen zur Preisaufklärung brauchen konkrete Anknüpfungstatsachen; reine Fragenkataloge reichen nicht. Ein Anspruch auf Einsicht in den Preis des Bestbieters besteht nicht automatisch, sondern bedarf einer konkreten Einzelfallabwägung – das konkrete Informationsinteresse sollte daher gezielt begründet werden. Zudem lohnt der Blick auf die Wertungsgewichtung: Ein Fehler allein führt nicht zum Erfolg, wenn er das Ergebnis nicht ändern kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung rechtssicherer Vergabeunterlagen und Informati-onsschreiben sowie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Vergabenachprüfungsverfahren.

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