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Bundesarbeitsgericht: Massenentlassungsanzeige kann auch ohne Soll-Angaben wirksam sein

Der Abbau einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen verpflichtet den Arbeitgeber regelmäßig dazu, die beabsichtigten Entlassungen vorab bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Hierzu regelt die auf eine europäische Richtlinie fußende Vorschrift des § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein formalisiertes Verfahren. Eine unvollständige und/oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der daraufhin erklärten Kündigungen. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet zwischen Muss-Angaben (z.B. Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer/innen je Berufsgruppe, sowie davon zu entlassende Arbeitnehmer/innen, Gründe und Zeitraum der Entlassungen) und Soll-Angaben (z.B. Alter, Wohnort, Geschlecht, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer/innen).

In seiner Entscheidung von Donnerstag, den 19.05.2022, hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 467/21) entschieden, dass eine Kündigung auch dann wirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit keine Angaben zu Geschlecht, Alter, etc. gemacht hat. Damit hat es das Urteil der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Hessen), das im vergangenen Jahr für Verunsicherung in der Fachwelt gesorgt hat, deutlich korrigiert.

Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspreche, Angaben zu Alter, Wohnort, Geschlecht, etc. nicht verpflichtend zu fordern. Über diesen Willen dürfen sich die nationalen Gerichte – etwa im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung – nicht hinwegsetzen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits geklärt, dass Angaben zu Alter, Wohnort, Geschlecht, etc. in der Anzeige von Entlassungen nicht enthalten sein müssen.

Bewertung für die Praxis: Die Entscheidung ist zu begrüßen und gibt Arbeitgebern Rechtssicherheit bei der ohnehin risikobehafteten Anzeige von Entlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit. Die oftmals von der Agentur für Arbeit gewünschten zusätzlichen Angaben bleiben freiwillig. Die ordnungsgemäße Erstellung einer Massenentlassungsanzeige ist eine lösbare Aufgabe, wenn sie gut vorbereitet ist. Besonderes Augenmerk muss weiterhin auf die sorgfältige Prüfung der verpflichtenden Angaben gerichtet werden. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an!

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