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Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Pandemie

Der mit dem gesetzlichen Sozialschutzpaket (Gesetzfür den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2e) neu eingefügte § 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass von Rechtsverordnungen, um bundeseinheitliche Ausnahmeregelungen von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zuzulassen. Aufgrund dessen wurde am 07.04.2020 die COVID-19-Arbeitszeitverordnung erlassen. Diese enthält zunächst befristet bis zum 31.07.2020 folgende wesentliche Regelungen:

1. Betroffener Personenkreis

Die arbeitszeitrechtlichen Ausnahmen nach der COVID-19-Arbeitszeitverordnung gelten für Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen erbringen. Die Tätigkeiten sind in der Verordnung abschließend aufgezählt. Erfasst sind u.a. Tätigkeiten bei der medizinischen Behandlung und Pflege, Herstellung und Lieferung von Waren des täglichen Bedarfs, Arznei- und Medizinprodukten sowie solche Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden dienen.

2. Erhöhung der werktäglichen Höchstarbeitszeit

Nach der COVID-19-Arbeitszeitverordnung kann die werktägliche Arbeitszeit nun auf bis zu zwölf (statt zehn) Stunden verlängert werden. Jedoch gelten die gesetzlichen Regelungen zum Ausgleich grundsätzlich unverändert fort. Daher ist die über acht Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich auszugleichen.

Die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden darf nur in dringenden Ausnahmefällen verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch anderweitige vorausschauende organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Einstellungen, vermieden werden kann.

3. Mindestruhezeiten

Arbeitnehmern ist nach der COVID-19-Arbeitszeitverordnung nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von lediglich neun (statt 11) Stunden zu gewähren. Arbeitnehmer haben dann wiederum einen Anspruch auf Ausgleich in dem unter Ziff. 2 genannten Zeitraum. Allerdings ist dieser nach Möglichkeit durch freie Tage, andernfalls durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden, zu gewähren.

4. Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen

Die in den systemrelevanten Bereichen tätigen Arbeitnehmer dürfen ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden und muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31.07.2020 gewährt worden sein.

5. Zweckbindung

Die Ausnahmen müssen wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.

6. Subsidiarität

Vor dem Hintergrund, dass sich lange Arbeitszeiten, verkürzte Ruhezeiten und die Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit negativ auf Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern auswirken können, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei der Nutzung der durch die Verordnung ermöglichten Abweichungen zuvor stets abzuwägen, ob eine Abweichung unter Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz angesichts des außergewöhnlichen Notfalls vertretbar ist.

7. Ausgenommene Regelungsbereiche

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- bzw. Personalrats bleiben von der COVID-19-Arbeitszeitverordnung unberührt. Ferner gelten auch die Regelungen zum Arbeitsschutz in anderen Gesetzen – insbesondere im Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz sowie Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung 561/2006/EG – unverändert fort.

8. Verhältnis zu Regelungen auf Länderebene

Die COVID-19-Arbeitszeitverordnung tritt neben Vorschriften, die aufgrund der Abweichungsermächtigung der Länder gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG ergangen sind. Es bleibt den Ländern daher unbenommen, im Rahmen ihrer Regelungsbefugnisse über die Regelungen der COVID-19-Arbeitszeitverordnung hinaus längere Arbeitszeiten zuzulassen oder Regelungen für weitere Tätigkeiten vorzusehen, die in der COVID-19-Arbeitszeitverordnung nicht genannt sind. Ferner sind die Länder berechtigt, von Abweichungen zu regeln, die nicht Gegenstand der COVID-19-Arbeitszeitverordnung sind.

9. Geltungsdauer

Die COVID-19-Arbeitszeitverordnung ist am 10.04.2020 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31.07.2020.

Wir halten Sie über weitere Änderungen der Gesetzeslage selbstverständlich unterrichtet.

Lorenz Mitterer und Katharina Schlonsak

CORONA-Spezial-Webinar: Arbeitsrecht & gesetzlich geförderte Mitarbeitergesundheit

Die Mittelstandsgemeinschaft lädt am Donnerstag, 26.03.2020 um 10:30 Uhr gemeinsam mit Dr. Lorenz Mitterer, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB zum Webinar mit folgenden, aktuellen Themen.

Das Webinar soll Ihnen für Ihr Unternehmen aufzeigen:

  • Welche News gibt es aktuell im Arbeitsrecht?
  • Was muss ich bei der Kurzarbeit und weiteren Rechtsthemen beachten?
  • Welche Möglichkeiten bietet Ihnen die Fairlohnung gesetzliche Förderungen digitalisiert abzurufen, um die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu fördern?

Bei Interesse können Sie sich gerne hier anmelden.

Das Aus für den gelben Zettel ist beschlossene Sache! – Ab dem 01.01.2022 kommt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Digitalisierung schreitet auch im Arbeitsrecht voran. Ob mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) aber tatsächlich auch das angestrebte Ziel einer Entbürokratisierung und damit auch einer Entlastung der Arbeitgeber einhergeht, bleibt abzuwarten.   

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Zur Zuständigkeit von Betriebsräten bei Einstellungen und Versetzungen in Matrixstrukturen (BAG, Beschluss vom 12.06.2019 – 1 ABR 5/18)

In Konzernen und Unternehmen mit verschiedenen Betrieben existieren häufig unternehmens- und/oder betriebsübergreifende Funktionen. Nicht selten ist beispielsweise ist der Leiter eines Bereichs, der der Zentrale des Unternehmens zugeordnet ist und dort auch seinen eigentlichen Arbeitsplatz hat, zugleich auch unmittelbarer Vorgesetzter der an verschiedenen Standorten ansässigen Führungskräfte und damit mittelbar auch gegenüber den diesen nachgeordneten Arbeitnehmern weisungsbefugt. Eine solche betriebs- bzw. ggf. sogar unternehmensübergreifende Organisation wird auch als Matrixstruktur bezeichnet.

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