BGH: Leiharbeitnehmer sind für die Besetzung des Aufsichtsrats mitzuzählen
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 20.08.2019 die Begründung eines Beschlusses vom 25.06.2019 veröffentlicht (Az. II ZB 21/18). Danach sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts für einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat auch Leiharbeitnehmer mitzuzählen, wenn das Unternehmen solche dauerhaft einsetzt.
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