Inhalte
- Zielsetzung: Schnellere Verfahren, mehr Investitionen
- Zentrale Neuerungen – Höhere Wertgrenzen für Direktaufträge
- Zentrale Neuerungen – Beschleunigter Rechtsschutz
- Zentrale Neuerungen – Aufweichung des Losgrundsatzes
- Zentrale Neuerungen – Geplante Erleichterungen für KMU
- Reform der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) angekündigt
- Fazit
Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Beschaffungsprozesse deutlich zu vereinfachen, zu beschleunigen und stärker zu digitalisieren. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Kritik, dass komplexe und langwierige Vergabeverfahren dringend benötigte Investitionen – insbesondere in Infrastruktur – verzögern. Das Gesetz markiert einen weiteren Baustein zur Modernisierung des Vergaberechts und könnte die Praxis für Auftraggeber wie Unternehmen spürbar verändern.
Zielsetzung: Schnellere Verfahren, mehr Investitionen
Im Kern verfolgt das Gesetz drei zentrale Ziele:
- Beschleunigung von Vergabeverfahren
- Abbau bürokratischer Hürden
- Stärkung von Digitalisierung und Innovation
Die öffentliche Beschaffung soll dadurch effizienter werden und staatliche Investitionen – etwa in Verkehr, Infrastruktur und Klimaschutz – schneller realisiert werden können.
Zentrale Neuerungen – Höhere Wertgrenzen für Direktaufträge
Eine der Änderungen ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro.
- Kleinere Aufträge können künftig ohne förmliches Vergabeverfahren vergeben werden
- Dies reduziert Verwaltungsaufwand und beschleunigt Beschaffungen in der Breite
Für Auftraggeber bedeutet das mehr Flexibilität, für Unternehmen schnellere Beauftragungen – allerdings mit weniger formalisierter Marktöffnung. Die Möglichkeit einer direkten Beauftragung befreit jedoch nicht von den haushaltsrechtlichen Vorgaben zur sparsamen Mittelverwendung. Dies bedeutet, dass interne Strukturen zur Sicherstellung wirtschaftlicher Beschaffung unter Umständen an Bedeutung gewinnen.
Zentrale Neuerungen – Beschleunigter Rechtsschutz
Vergaberechtliche Rechtsmittel werden neu ausgestaltet:
- Keine automatische aufschiebende Wirkung bei sofortigen Beschwerden
- Somit ist nach Abweisung von Nachprüfungsanträgen in erster Instanz der Zuschlag möglich
Damit soll verhindert werden, dass Rechtsmittelverfahren Projekte unnötig verzögern. Gleichzeitig verändert sich jedoch der Rechtsschutz für Bieter. Zur Problematik dieser Regelung haben wir bereits einen Beitrag veröffentlicht: https://zirngibl.de/geplante-reform-des-vergaberechts-gefahr-fuer-den-rechtsschutz/
Zentrale Neuerungen – Aufweichung des Losgrundsatzes
Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt bestehen, wird aber ergänzt:
- Einführung eines neuen § 97a GWB
- Ausnahmen bei großen Infrastrukturprojekten, wenn Zeitdruck besteht
- Besonders relevant für Vorhaben aus Sondervermögen (z. B. Infrastruktur, Klimaneutralität)
Die Bündelung von Leistungen kann Projekte beschleunigen, birgt jedoch Risiken für den Wettbewerb und die Beteiligung kleinerer Unternehmen.
Zentrale Neuerungen – Geplante Erleichterungen für KMU
Parallel zur Flexibilisierung auf Auftraggeberseite enthält das Gesetz Maßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme für Unternehmen. Anforderungen an Eignung, Referenzen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werden teilweise abgesenkt oder flexibler gestaltet.
Damit soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie innovativen Anbietern der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden. In Kombination mit schnelleren Verfahren könnte dies zu einer breiteren Beteiligung und mehr Wettbewerb führen – vorausgesetzt, die neuen Spielräume werden entsprechend genutzt. Inwieweit die neuen Regelungen eine Teilnahme für kleinere oder im Vergaberecht unerfahrene Unternehmen tatsächlich erleichtern bleibt abzuwarten.
Reform der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) angekündigt
Im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes weisen wir zudem darauf hin, dass im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagende eine Überarbeitung der UVgO bis spätestens zum 31.12.2026 geplant ist. Ziel ist die möglichst weitgehende Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln. Dies soll auch den ersten Abschnitt der VOB/A betreffen. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.
Fazit
Das Vergabebeschleunigungsgesetz beinhaltet einige tiefgreifende Veränderungen soll einen klaren Richtungswechsel bringen oder zumindest signalisieren: Verfahren sollen schneller, flexibler und weniger formalistisch werden. Gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an verantwortungsvolle Anwendung, Transparenz und interne Kontrolle.
Ob die Reform ihr Ziel erreicht, wird sich letztlich in der Anwendung zeigen: Entscheidend wird sein, ob genügend Kapazitäten oder Motivation dazu bestehen, die neuen Spielräume zu nutzen. Das Spannungsfeld zwischen Beschleunigung und möglichst einfacher Handhabung auf der einen und einer transparenten und wirtschaftlichen Beschaffung auf der anderen Seite bleibst bestehen.