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Außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Chatnachrichten (BAG, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23)

Das OLG Schleswig hat sich in seinem Beschluss vom 19. Juli 2023 (Az. 54 Verg 3/23) nicht nur zur Preisaufklärung bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten geäußert (mehr dazu: https://blog.zirngibl.de/beweislast-des-bieters-fuer-seriositaet-des-ungewoehnlich-niedrigen-angebotspreises/), sondern auch in ungewöhnlicher Deutlichkeit Hinweise zur zwingenden Abwägung zwischen Geschäftsgeheimnissen und dem Akteneinsichtsanspruch gegeben.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss den Sachverhalt nun mit der Maßgabe neu beurteilen, dass eine außerordentliche Kündigung wegen privater Chatnachrichten gerechtfertigt sein kann. Es wird dabei entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung hatte. Nach den Festlegungen des Bundesarbeitsgerichts bedarf es jedoch einer besonderen Darlegung, warum der Kläger berechtigt erwarten konnte, dass die Inhalte nicht von Gruppenmitgliedern an Dritte weitergegeben würden.

Maßstäbe für die Erwartung von Vertraulichkeit

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass eine Vertraulichkeitserwartung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer vertraulichen Kommunikation beanspruchen können. Die Größe und personelle Zusammensetzung der Chatgruppe sowie der Inhalt der Nachrichten spielen hierbei eine entscheidende Rolle. In diesem Fall waren beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige Gegenstand der Nachrichten, weshalb das Bundesarbeitsgericht eine besondere Darlegungspflicht des Arbeitnehmers festlegte.

Praxishinweise

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die private Kommunikation von Arbeitnehmern. Es zeigt, dass Vertraulichkeit in Chatgruppen nicht bedingungslos gewährt wird und dass beleidigende, rassistische, sexistische und gewaltverherrlichende Äußerungen nicht in jedem Fall allein deshalb hingenommen werden müssen, weil sie in einem vermeintlich privaten Rahmen getätigt wurden. Es ist muss aber auch betont werden, dass die Entscheidung nicht bedeuten soll, dass jegliche private Kommunikation über Arbeitgeber und Kollegen sanktioniert werden kann.

Insgesamt stärkt dieses Urteil die Position der Arbeitgeber und trägt zur Schaffung eines respektvollen Arbeitsumfelds bei. Es zeigt, dass die Privatsphäre der Mitarbeiter in bestimmten Fällen ihre Grenzen hat, insbesondere wenn die Interessen des Arbeitgebers und die Wahrung eines angemessenen Betriebsklimas gefährdet sind.

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