Markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Webinar“
Der Begriff „Webinar“ ist seit 02.07.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter anderem für die Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ und „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ eingetragen (DE 30316043). Bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für die von der Markeneintragung umfassten Dienstleistungen besteht daher grundsätzlich ein Abmahnrisiko. Das Risiko einer erfolgreichen Inanspruchnahme aus der Marke „Webinar“ beurteilen wir aber als eher gering.
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