Der Begriff „Webinar“ ist seit 02.07.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter anderem für die Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ und „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ eingetragen (DE 30316043). Bei Verwendung des Begriffs „Webinar“ im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für die von der Markeneintragung umfassten Dienstleistungen besteht daher grundsätzlich ein Abmahnrisiko. Das Risiko einer erfolgreichen Inanspruchnahme aus der Marke „Webinar“ beurteilen wir aber als eher gering.
Zum 12. Mal in Folge ist im Handelsblatt und auf handelsblatt.com exklusiv das große Best Lawyers Ranking zu den besten Anwälten Deutschlands veröffentlicht worden. Nach einer Peer-to-Peer-Erhebung konnten die besten Anwälte in Deutschland, je Rechtsgebiet gerankt werden. Neben den besten Anwälten sind außerdem die Anwälte des Jahres und die Kanzleien des Jahres ermittelt worden.
Seit dem 11.06.2020 liegt der Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vor. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Vereinbarung der Fraktionen der CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018, wonach die Gemeinden bei der Baulandaktivierung und der Sicherung bezahlbaren Wohnraums unterstützt werden sollen. Besonders in der Projektentwicklung im Bestand sind zudem neue Genehmigungspflichten und Vorkaufsrechte zu beachten.
Das zur Bewältigung der Corona-Krise durch die Regierungskoalition kürzlich geschnürte Konjunkturpaket umfasst als einen wesentlichen Bestandteil die Senkung des Umsatzsteuerregelsatzes von 19 % auf 16 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Auch in der Bauwirtschaft dürften sich derzeit viele die Frage stellen, ob sie hiervon profitieren können. Insofern ist zunächst einschränkend festzustellen, dass die Steuersenkung vor allem für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber relevant ist, denen entweder bei der Schlussrechnung die Steuer durch den steuerpflichtigen Auftragnehmer durchgereicht wird oder die selbst Bauleistungen erbringen und hierfür einen Nachunternehmer beauftragt haben und deshalb gemäß § 13b UStG selbst Schuldner der Umsatzsteuer sind. In besonderem Maße könnten Bauträger von der Steuersenkung profitieren, da durch die reduzierte Umsatzsteuerbelastung im Verhältnis zu den Auftragnehmern die Kostenquote gesenkt wird, während im Verhältnis zum Käufer der Kaufpreis gleich bleibt. So kann sich in bestimmten Fällen der Projektgewinn durch die Steuersenkung erhöhen.
Der EuGH hat letztes Jahr entschieden, dass die Höchst- und Mindestsatzregelungen der HOAI mit europäischem Recht unvereinbar sind. Während der EuGH nach entsprechender Vorlage durch den BGH (vgl. hierzu unseren Blogbeitraghttps://zirngibl.de/bgh-legt-streit-um-mindestsaetze-dem-eugh-vor/ vom 14.05.2020) nunmehr auch darüber zu befinden hat, ob die Mindest- und Höchstsätze auf bereits bestehende Verträge weiterhin anzuwenden sind, schreitet der nationale Gesetzgebungsprozess voran, um die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen. Zentrale Erkenntnis ist hierbei zunächst, dass die HOAI als Regelungswerk grundsätzlich erhalten werden soll.
ZIRNGIBL Rechtsanwälte wurde in das Verzeichnis der Legal-Tech-Kanzleien aufgenommen. Die Auszeichnung zur Legal-Tech-Kanzlei bestätigt den erfolgreichen Weg der Kanzlei im Bereich der Digitalisierung der letzten Jahre. Ein wichtiger Meilenstein war 2019 die erfolgreiche Implementierung eines kanzleiweiten Datenmanagementsystems und die damit verbundene Einführung weitere technischer Arbeitsmittel sowie der Ausbau der technischen Infrastruktur. Die digitale Transformation ist ein wichtiger unternehmerischer Schritt um wettbewerbs- und zukunftsfähig zu bleiben und unseren Mandanten innovative Beratungsleistungen anzubieten.
Mit dem zum 01.01.2018 geänderten Bauvertragsrecht wurde für Auftraggeber und Auftragnehmer die Möglichkeit geschaffen, durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung streitige Fragen zur Berechtigung einer den Werkerfolg ändernden Anordnung (§ 650b BGB) sowie zur Vergütungsanpassung (§ 650c BGB) einer vorläufigen gerichtlichen Klärung zuzuführen. Ausgangspunkt hierbei ist § 650d BGB, auf dessen Grundlage für Anträge dieser Art widerleglich vermutet wird, dass das Eilbedürfnis, der sog. Verfügungsgrund, besteht.
Ausweislich des Wortlauts des § 650d BGB gilt die Vermutung einzig und allein für Anordnungen i.S.d. § 650b BGB und Vergütungsanpassungen i.S.d. des § 650c BGB. Doch was gilt, wenn die Vertragsparteien die VOB/B zum Vertragsbestandteil gemacht haben, oder der Bauvertrag ein individualvertragliches Anordnungssystem vorsieht? Beiden Fällen ist gemein, dass die Grundlage der Anordnung bzw. der Vergütungsanpassung dann nicht das BGB ist.
Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen in den kommenden Monaten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter abgemildert werden.
Insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Tätigkeit vom Home-Office seit Ausbruch der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Probleme und Risiken (vgl. dazu auch https://zirngibl.de/auch-im-home-office-behalten-sie-die-kontrolle-ueber-daten-und-know-how/) möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf das Urteil des BAG zum Zugriff auf Inhalte eines privat genutzten Endgeräts hinweisen (BAG, vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18). Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, Dateien, die sich auf einem dienstlichen Endgerät befinden und nicht als „privat“ gekennzeichnet oder offenkundig privater Natur sind, einzusehen – auch wenn kein begründeter Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung im Raum steht.