BAG: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung
Arbeitnehmer sind im Streit über den Annahmeverzugslohn dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Angabe der Tätigkeit, der Arbeitszeit, des Arbeitsortes sowie der Vergütung Auskunft zu erteilen – so das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19.
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Arbeitnehmer dürfen die Verwendung eines elektronischen Zeiterfassungssystems, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird, verweigern, wenn eine Nutzung nicht erforderlich ist, z.B. zur Missbrauchsprävention bei der Zeiterfassung – so das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg v. 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19.
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LAG Hamburg: Beteiligung des Betriebsrats bei der Festlegung des erforderlichen Personals
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg sprach dem Betriebsrat entgegen
der Vorinstanz ein Beteiligungsrecht bei der Festlegung der (Mindest-)Anzahl an Mitarbeitern, die für die Erledigung der anfallenden betrieblichen Aufgaben erforderlich ist, zu. Die damit einhergehende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers sei nach Ansicht des Gerichts hinzunehmen (LAG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2020 – 8 TaBV 8/19).
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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat mit Beschluss vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19) zu der Frage Stellung genommen, ob sich der Betriebsrat weigern darf, mit einem vom Arbeitgeber als zuständigen Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Dies lehnte das LAG mit der Begründung ab, dass der Betriebsrat damit erheblich gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoße, und löste den Betriebsrat auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf.
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Mit Beschluss vom 19.06.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun bestätigt, worüber jahrelang Uneinigkeit bestand: Das sog. Streikbrecherverbot gemäß § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist verfassungsgemäß, vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.06.2020 – 1 BvR 842/17.
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Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgebervertreter Deutsch spricht, sofern eine ausreichende Übersetzung im Betrieb gewährleistet ist, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Beschluss v. 18.06.2020 – 1 TaBV 33/19.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am Dienstag vergangene Woche die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (nachfolgend Arbeitsschutzregel) zur Bekanntmachung im Ministerialblatt freigegeben. Sie tritt noch im August 2020 in Kraft.
Die neue Arbeitsschutzregel enthält im Wesentlichen Konkretisierungen der im April 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entwickelten allgemeinen Arbeitsschutzstandards https://zirngibl.de/bmas-veroeffentlicht-sars-cov-2-arbeitsschutzstandards/).
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 24.09.2019 mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Ausschlussfristenregelungen in sog. Altverträgen auseinandergesetzt, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am01.01.2002 geschlossen wurden.
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Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen in den kommenden Monaten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter abgemildert werden.
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Insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Tätigkeit vom Home-Office seit Ausbruch der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Probleme und Risiken (vgl. dazu auch https://zirngibl.de/auch-im-home-office-behalten-sie-die-kontrolle-ueber-daten-und-know-how/) möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf das Urteil des BAG zum Zugriff auf Inhalte eines privat genutzten Endgeräts hinweisen (BAG, vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18). Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, Dateien, die sich auf einem dienstlichen Endgerät befinden und nicht als „privat“ gekennzeichnet oder offenkundig privater Natur sind, einzusehen – auch wenn kein begründeter Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung im Raum steht.
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